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   BGBl. I 1980 S. 116   

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BGBl. I 1980 S. 116 (https://dejure.org/1980,13866)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 06.02.1980, Seite 116
  • Neufassung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG)
  • vom 31.01.1980

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81

    Ausländer - Kinder - Aufenthaltserlaubnis

    Das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - AufenthG/EWG - (jetzt geltend i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980, BGBl. I S. 116, ergänzt durch Gesetz vom 11. September 1981, BGBl. I S. 949) mit seinen Vergünstigungen für Familienangehörige (§ 7) ist auf ihn nicht anwendbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 535/04

    Rechtmäßige Ausweisung eines im Maßregelvollzug untergebrachten

    Dementsprechend regelt auch das - derzeit noch geltende - (deutsche) Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.1980, BGBl. I S. 116 - mit Änderungen -), durch das die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964 S. 850 - im Folgenden: RL 64/221/EWG), in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden ist, keine tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisungsverfügung gegen Personen, die unter dieses Gesetz fallen, sondern setzt die Möglichkeit des rechtmäßigen Erlasses einer solchen Verfügung nach deutschem Recht voraus und regelt (nur) die - aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht folgenden - Voraussetzungen für die Einschränkung der Freizügigkeit.
  • BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Rechtmäßigkeit

    Danach liegt ein besonders schwerwiegender Ausweisungsgrund in diesem Zusammenhang jedenfalls dann nicht vor, wenn auch ein Angehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der aufgrund des Gemeinschaftsrechts und des zu seiner Durchführung ergangenen Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG) vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 927), jetzt geltend i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116) - Freizügigkeit genießt, nicht aus Anlaß eine entsprechenden Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ausgewiesen werden dürfte (vgl. § 12 AufenthG/EWG).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.1993 - 4 M 146/92

    Ausländer; Ausweisungsverfügung; Aufenthaltsgenehmigung; Strafrest; Fiktion;

    Von einem vorläufigen Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung über den Antrag geht auch § 12 Abs. 9 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthaltsG/EWG) vom 22. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116) aus.
  • VGH Hessen, 05.02.2004 - 9 TG 2664/03

    Keine Erstreckung von EU-Recht auf US-Amerikaner; Prüfungsumfang im

    § 72 Abs. 1 AuslG, wonach Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung keine aufschiebende Wirkung haben, ist im Falle der Antragstellerin auch nicht durch § 12 Abs. 9 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), der § 72 Abs. 1 AuslG für den unter dieses Gesetz fallenden Personenkreis für nicht anwendbar erklärt, ausgeschlossen.
  • VGH Hessen, 23.10.2002 - 9 TG 2712/02

    Gerichtlicher Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren; ausländerrechtliche

    Ob diese vertragliche Bestimmung - bei deren Interpretation auf die in Art. XXV Abs. 4 des Freundschaftsvertrages enthaltene Definition des Begriffs der "Meistbegünstigung" zurückzugreifen ist - grundsätzlich auch zur Anwendung des § 12 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Aufenthaltsgesetz/EWG - vom 22. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2001, BGBl. I S. 3306) führt, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden Bewertung durch den Senat.
  • EuGH, 05.03.1991 - C-376/89

    Giagounidis / Reutlingen

    6 Gemäß § 10 des deutschen Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG, BGBl. 1980 I, S. 116) setzt das Recht auf Einreise und Aufenthalt voraus, daß der Ausländer sich durch einen Paß oder amtlichen Personalausweis ausweist.
  • BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 88.92

    BAföG - Ausbildungsförderungsanspruch Deutscher im Ausland - Voraussetzungen

    Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung nicht als Auszubildender, dem im Hinblick auf das europäische Gemeinschaftsrecht nach dem Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116) als Kind Freizügigkeit gewährt wird oder der danach als Kind verbleibeberechtigt ist (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 5 BAföG).
  • VGH Bayern, 25.02.1994 - 10 B 92.3085

    "Ist-Ausweisung"eines türkischen Staatsangehörigen nach rechtskräftiger

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  • VG Aachen, 14.01.2004 - 9 L 2382/03

    Anerkennung eines zum Volk der Roma gehörenden Ausländers als Asylberechtigten;

    Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der Richtlinie durch Art. 34 Nr. 1 b) des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz) vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 (Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993, BGBl. I S. 2436) § 15 a Abs. 3 Nr. 1 in das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116) eingefügt, durch den der Bundesminister des Innern ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einreise und den Aufenthalt anderer als der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG/EWG bezeichneten Personen, also solcher, die nicht zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die auch nicht Familienangehörige solcher Personen sind, zu regeln, soweit es zur Ausführung der Richtlinie erforderlich ist.
  • VG Aachen, 15.10.2004 - 9 K 2780/03

    Serbien und Montenegro, Frankreich, Roma, Staatsangehörigkeit, offensichtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.1995 - 11 S 3379/94

    Zum Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der mit einem

  • BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 89.92

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung für Deutsche mit

  • OVG Hamburg, 22.10.1987 - Bs V 143/87

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen die Versagung der

  • VG Ansbach, 12.03.2009 - AN 5 K 08.01627

    Aufenthaltsrecht nach FreizügG/EU erlischt nicht automatisch

  • VG München, 15.10.1996 - M 16 K 95.4843

    Ausländerrecht: Ausweisung nach Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels und

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