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   BGBl. I 1980 S. 1159   

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BGBl. I 1980 S. 1159 (https://dejure.org/1980,10632)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 09.08.1980, Seite 1159
  • Fünftes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes
  • vom 04.08.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18

    Angelegenheiten der Fürsorge; Arbeitslosengeld II; Ausschluss des Wohngeldes;

    Zudem hatte § 1 des Wohngeldgesetzes alter Fassung (WoGG a.F.) bis zum Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl. I S. 1159) am 1. Januar 1981 den Hinweis enthalten, dass das Wohngeld keine Leistung der Sozialhilfe sei (vgl. darauf bezugnehmend BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 4/69 - BVerfGE 27, 220 ).

    Überdies ist die entsprechende Aussage in § 1 WoGG a.F. bereits durch das Wohngeldänderungsgesetz vom 4. August 1980 (BGBl. I S. 1159) mit der Begründung gestrichen worden, der Zusatz sei entbehrlich geworden, nachdem mit dem Inkrafttreten des durch Gesetz vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) eingeführten Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - das Wohngeldgesetz und das Bundessozialhilfegesetz besondere Teile des Sozialgesetzbuchs geworden seien (BT-Drs. 8/3903 S. 78).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12

    Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme;

    Die Einfügung des Regelbeispiels in § 21 Nr. 3 WoGG 2008 geht maßgeblich auf eine Anregung des Bundesrates zurück, die darauf abzielte, den Ausschluss des Wohngeldes wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen in bewusster Anlehnung an § 18 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I S. 1159) (WoGG 1980) und § 18 Nr. 6 des Wohngeldgesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2676) (WoGG 2000) auf eine rechtlich gesicherte Grundlage zu stellen (BTDrucks 16/6543 S. 118 und 124 sowie BTDrucks 16/8918 S. 21).
  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Durch Art. 1 Nr. 26 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I S. 1159) wurde in das Wohngeldgesetz (WoGG) die Vorschrift des § 41 Abs. 3 eingefügt.
  • OVG Niedersachsen, 03.08.2007 - 4 OA 12/06

    Wohngeldverfahren als zu den gerichtskostenfreien Verfahren nach § 188

    Deshalb enthielt § 1 WoGG bis zum Inkrafttreten des 5. Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl. I S. 1159) am 1. Januar 1981 auch den ausdrücklichen Hinweis, dass das Wohngeld keine Leistung der Sozialhilfe ist.
  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88

    Sozialhilfe - Alterssicherung - Pflegeperson

    Zu Recht wendet sich die Revision zwar gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die bei prognostischer Beurteilung als Bedarf der Pflegeperson im Alter anzuerkennenden Kosten der Unterkunft seien in Anlehnung an die Höchstbeträge festzulegen, nach denen gemäß § 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (in der für das Berufungsgericht maßgeblichen Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 <BGBl. I S. 1159>) Wohngeld zu bemessen sei.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.07.2009 - 3 L 205/07

    Neuberechnung Wohngeld wegen erhöhtem Einkommen

    § 40 WoGG in der bei Erlass des angefochtenen Urteils geltenden Fassung, der seit dem 5. Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl. I, S. 1159) die Überschrift "Überleitungsvorschrift" trägt, regelt die Auswirkungen von Änderungen des Wohngeldgesetzes auf die Gewährung von Wohngeld, wenn im Zeitpunkt des in Kraft tretens der Änderung entweder über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden ist (Abs. 1) oder wenn vor in Kraft treten der Änderungsvorschrift über einen Antrag von Wohngeld bereits entschieden ist (Abs. 3).
  • VG Münster, 19.04.2012 - 5 K 1679/11

    Anspruch auf Wohngeld bei Bestehen eines großen Vermögens (hier: 236.267 EUR)

    Die Regelung wurde mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl. I S. 1159) als § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG übernommen, wobei die Härtefallklausel nach dem bisherigen § 20 Satz 2 gestrichen wurde, weil sie im Hinblick auf den ab 1. Januar 1974 bei der Vermögenssteuer erhöhten Grundfreibetrag für entbehrlich gehalten wurde (vgl. BT-Drs. 8/3702 S. 83 zu Artikel 1 Nr. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.1997 - 14 E 448/96

    Eheänliche Gemeinschaft; Einkommen; Sachzuwendungen an den einkommenslosen

    Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 - Bundesgesetzblatt I 1159 - (Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 21. September 1980 - Bundesgesetzblatt I 1741 -) wurde § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG eingefügt, wonach Wohngeld nicht gewährt wird, soweit ein Antragsberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe.
  • OVG Niedersachsen, 15.09.1999 - 12 L 3558/99

    Keine Nichtigkeit bei fehlender Unterschrift; Computergestüzte Textverarbeitung;

    Schließlich läßt sich die Ansicht, das Wohngeldrecht gehöre zu dem Sachgebiet der Sozialhilfe, nicht mit dem Hinweis auf Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4.8.1980 (BGBl. I. 1159) rechtfertigen.
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