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   BGBl. I 1980 S. 1451   

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BGBl. I 1980 S. 1451 (https://dejure.org/1980,9997)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 22.08.1980, Seite 1451
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
  • vom 16.08.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11

    Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen;

    Das mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 16. August 1980 (BGBl I S.1451 f.) ursprünglich als Satz 1 von § 5d Abs. 1 DRiG eingeführte Einheitlichkeitsgebot geht zurück auf einen Vorschlag des Bundesrates bei Anrufung des Vermittlungsausschusses gemäß Art. 77 Abs. 2 GG am 13. Mai 1980.

    Die Vorschlagsbegründung (BTDrucks 8/4219 S. 3) geht nicht speziell auf das Einheitlichkeitsgebot in Satz 1 ein, wohl aber auf das als unmittelbar nachfolgender Satz 2 vorgeschlagene und offensichtlich als bereichsspezifische Konkretisierung gedachte Verbot der Anrechnung von Ausbildungsnoten auf die Gesamtnote der zweiten Prüfung, das schließlich mit dem Zweiten Änderungsgesetz als Satz 4 in § 5d Abs. 1 Eingang fand und mittlerweile in § 5d Abs. 4 Satz 4 DRiG normiert ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - 14 A 3658/06

    Nachprüfbarkeit von berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen; Voraussetzungen für

    Aus der Begründung des Gesetzentwurfes, vgl. LT Drucks. 9/1573 (A. Allgemein), ergibt sich nur ohne nähere Erläuterungen, dass dem durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Deutsches Richtergesetzes vom 16.8.1980 (BGBl. I S. 1451) als unmittelbar geltendem Bundesrecht geschaffenen Rechtszustand für die Leistungsbewertung in den juristischen Staatsprüfungen entgegen stehendes Landesrecht formal angepasst werden sollte.

    Vielmehr ist die vom Rechtsausschuss des Bundestages, vgl. BT-Drucksachen 8/3972 vom 5.5.1980, entwickelte entsprechende Fassung, die der heutigen materiellen Rechtslage entspricht, aufgrund der Empfehlung des Vermittlungsausschusses, vgl. BT-Drucksachen 8/4361, Gesetz geworden.

    Jedoch lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien insgesamt entnehmen, dass nach Auffassung des Bundesgesetzgebers die Leistungen im Vorbereitungsdienst bei der Bildung des "Gesamteindrucks" entscheidend zu berücksichtigen sind, vgl. II 2 b des Berichts des BT-Rechtsausschusses zu seiner Beschlussempfehlung, BT-Drucksachen 8/3972 S. 6.

    Denn bei § 5d Abs. 1 DRiG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 16.8.1980, BGBl. I S. 1451, (heute § 5d Abs. 4 DRiG) handelte es sich um eine die Prüfungsorgane bundesrechtlich unmittelbar bindende Regelung.

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 11.82

    Berücksichtigung von Beamtenbewerbern - Laufbahnbefähigung - Anderes Bundesland

    Dabei kommt es auf den - vergleichsweisen - sachlichen Aussagewert der Noten an, der selbst bei gleich lautenden und - was hier noch nicht der Fall war (vgl. einerseits § 55 Abs. 1 i.V.m. §§ 23, 27 Abs. 2 bay. JAPO, andererseits §§ 71, 72 i.V.m. §§ 21, 22 NJAO; dagegen jetzt § 5 d Abs. 1 Satz 5 DRiG i.d.F. des Gesetzes vom 16. August 1980 [BGBl. I S. 1451] und Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 [BGBl. I S. 1243]) -gleich definierten Noten infolge unterschiedlicher Prüfungsanforderungen sowie tatsächlich unterschiedlicher Benotungspraxis verschieden sein kann.
  • VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11

    Zweite juristische Staatsprüfung; Neubewertung von Aufsichtsarbeiten und

    Der Bundesgesetzgeber hat die Abweichungsbefugnis durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (v. 16.8.1980, BGBl I S. 1451, zunächst in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG, sodann durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes v. 25.7.1984, BGBl. I S. 995, in § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG verschoben) eingeführt.

    Die Einführung einer Abweichungsbefugnis durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes beruht auf einer Beschlussempfehlung und einem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drs. 8/3972, S. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2007 - 14 A 2873/06

    Anspruch auf Wiederholung des Aktenvortrags bei Wiederholung des

    Es setzte mündliche Prüfungen zunächst lediglich voraus, vgl. § 5d Abs. 2 DRiG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 16.8.1980, BGBl. I S. 1451.

    Seit Inkrafttreten von § 5d Abs. 1 DRiG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 16.8.1980, BGBl. I S. 1451, (heute § 5d Abs. 4 DRiG) und § 31 Abs. 4 JAG i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes vom 13.7.1982, GV.

  • BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92

    Richtergesetz - Prüfung - Gespaltetene Notenskala - Juristische Prüfung -

    Die gesetzliche Grundlage für den Erlaß der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung findet sich in § 5 d Abs. 1 Satz 5 DRiG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 16. August 1980, BGBl. I S. 1451, wonach der Bundesminister der Justiz ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung "eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten festzulegen".
  • BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 76.88

    Eingeschränkte Überprüfung einer in der 2. juristischen Staatsprüfung

    Mit der Bestimmung des Deutschen Richtergesetzes, wonach die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten ist (so jetzt § 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des DRiG vom 25. Juli 1984, BGBl. I S. 995; im Zeitpunkt des Ergehens des Senatsbeschlusses vom 14. Februar 1984 § 5 d Abs. 1 Satz 1 DRiG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des DRiG vom 16. August 1980, BGBl. I S. 1451), hat sich der beschließende Senat in dem Beschluß vom 14. Februar 1984 zwar nicht auseinandergesetzt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1997 - 22 A 1326/94

    Lösungsaufbau; Gerichliche Überprüfung; Rüge der Prüfer; Rechnerisch ermittelte

    Der Prüfungsausschuß darf von der auf den bundesrechtlichen Vorgaben in § 5 d Abs. 4 Sätze 1 und 2 DRiG (früher § 5 d Abs. 1 Sätze 2 und 3 DRiG i.d.F. des zweiten Änderungsgesetzes vom 16.08.1980, BGBl. I S. 1451, bzw. § 5 d Abs. 3 Sätze 1 und 2 DRiG i.d.F. des dritten Änderungsgesetzes vom 25.07.1984, BGBl. I S. 995) beruhenden Regelung des § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG nur Gebrauch machen, wenn die Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1987 - 9 S 2538/87

    Hebung in der Ersten juristischen Staatsprüfung

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  • BVerwG, 06.02.1986 - 7 B 11.86

    Umfang eines Rechtsetzungsvorbehalts des Parlaments im Juristenausbildungsrecht -

    Das Ziel der Ausbildung - die Befähigung zum Richteramt - und der Erwerb dieser Befähigung durch Prüfungen, denen ein rechtswissenschaftliches Studium und eine praktische Vorbereitung vorausgeht, ist bereits durch den Bundesgesetzgeber in den §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes geregelt (für den vorliegenden Fall anzuwenden i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. April 1972, BGBl. I S. 713, geändert durch das Gesetz vom 16. August 1980, BGBl. I S. 1451).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1986 - 22 A 2790/84
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