Gesetzgebung
   BGBl. I 1980 S. 1729   

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BGBl. I 1980 S. 1729 (https://dejure.org/1980,11291)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 25.09.1980, Seite 1729
  • Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (9. Änderungsgesetz)
  • vom 18.09.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr;

    Durch das Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (9. Änderungsgesetz) vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729) ist § 29c in das Luftverkehrsgesetz eingefügt worden.

    Der Gesetzgeber ging bei dieser Regelung ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 8/3431 S. 13) davon aus, dass die in § 29c LuftVG vorgenommene Aufgabenzuweisung nicht die Sicherung der Luftfahrteinrichtungen und Luftfahrtobjekte sowie der Kontrollvorgänge durch notwendigerweise bewaffnete Polizei-Kräfte beinhalte.

    Der Gesetzgeber hat damit den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs auf zwei Säulen gestellt: Bewaffnete Sicherungsmaßnahmen sollten durch die Polizeivollzugsbehörden - nach der damaligen Konzeption allein der Länder (vgl. BTDrucks 8/3431 S. 2) - wahrgenommen werden.

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Gleiches gilt für die Festlegung von Flugrouten (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 <BGBl. I S. 70>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1980 <BGBl. I S. 1729>); hierauf hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen.
  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 24.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr;

    Durch das Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (9. Änderungsgesetz) vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729) ist § 29c in das Luftverkehrsgesetz eingefügt worden.

    Der Gesetzgeber ging bei dieser Regelung ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 8/3431 S. 13) davon aus, dass die in § 29c LuftVG vorgenommene Aufgabenzuweisung nicht die Sicherung der Luftfahrteinrichtungen und Luftfahrtobjekte sowie der Kontrollvorgänge durch notwendigerweise bewaffnete Polizei-Kräfte beinhalte.

    Der Gesetzgeber hat damit den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs auf zwei Säulen gestellt: Bewaffnete Sicherungsmaßnahmen sollten durch die Polizeivollzugsbehörden - nach der damaligen Konzeption allein der Länder (vgl. BTDrucks 8/3431 S. 2) - wahrgenommen werden.

  • BVerwG, 07.04.2016 - 4 C 1.15

    Bauverbot; Bauwerk; Störung; Flugsicherungseinrichtung; Entscheidung;

    Eine Störung tritt erst ein, wenn bauwerksbedingte Beeinflussungen von Flugsicherungseinrichtungen eine bestimmte - feste - Schwelle überschreiten, wodurch deren Funktion beeinträchtigt wird (vgl. bereits Gesetzesbegründung zu § 18a LuftVG a.F., BT-Drs. 8/3431 S. 11).
  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 16/07

    Prozessuale Geltendmachung der Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitels

    § 11 LuftVG ordnet die entsprechende Anwendung dieser Regelung nicht mehr - wie bis zu der Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 18. September 1980 (BGBl. I 1729; vgl. zur früheren Rechtslage Senat, BGHZ 69, 118, 125) - nur für Flughäfen, sondern für sämtliche Flugplätze und damit auch für Landeplätze an (vgl. die Legaldefinition in § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG).
  • BVerwG, 04.10.1985 - 4 C 76.82

    Pflicht des Eigentümers - Schadensstiftender Mißbrauch der Sache - Vorsorge gegen

    Nicht anzuwenden sind hier die durch das 9. Änderungsgesetz vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729) eingefügten §§ 19 b und 29 c LuftVG, welche die Unternehmer von Verkehrsflughäfen auf näher bezeichnete Weise zur Sicherung des Flughafenbetriebs verpflichten und den Luftfahrtbehörden die Aufgabe zuweisen, Flugplätze vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, zu schützen.

    Davon kann hier nicht die Rede sein; vielmehr ist den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zu § 19 b LuftVG (1980) zu entnehmen, daß der Gesetzgeber angenommen hat, die dort dem Flughafenunternehmer auferlegten Sicherungspflichten hätten nach der hier noch maßgeblichen früheren Rechtslage nicht bestanden (vgl. Bundestagsdrucksache 8/3431 S. 10).

  • VG Köln, 14.08.2015 - 18 K 2320/14

    Klage des Betreibers des Flughafens Köln/Bonn auf Vergütung für

    So hat zur Vorgängervorschrift des § 19b Abs. 1 LuftVG a.F. die Beschlussempfehlung des 14. Ausschusses vom 21.5.1980, BT-Drucks. 8/4039, S. 5 und 15, ausgeführt, dass die Flughafenunternehmen durch diese Vorschrift "in umfassender Weise" dazu verpflichtet werden, die Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit zu gestalten.

    Denn diese Einschränkung wurde in die Vorgängervorschrift des § 19b LuftVG a.F. aufgrund der Beschlussempfehlung des 14. Ausschusses vom 21.5.1980, BT-Drucks. 8/4039, S. 5 und 15, in das Luftverkehrsgesetz aufgenommen, weil der Erwerb u.a. von Röntgengeräten "ausschließlich" Aufgabe staatlicher Stellen sein soll.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2003 - 8 S 2702/02

    Luftsicherheitsgebühr - bewaffnete Kontrollstellen nicht allgemein abzugelten

    Gegen eine Einbeziehung solcher Bewachungsvorgänge könnte ferner sprechen, dass der Gesetzgeber selbst bei der Einführung des § 29c LuftVG davon ausgegangen ist, dass die darin enthaltene Aufgabenzuweisung nicht die Sicherung der Luftfahrteinrichtungen und Luftfahrtobjekte sowie die Kontrollvorgänge durch notwendigerweise bewaffnete Polizeikräfte umfasse (BT-Drucks. 8/3431, S. 13).
  • VG Stuttgart, 04.09.2002 - 3 K 3032/01

    Keine Gebühr für bestimmte bewaffnete Sicherheitsmaßnahmen und Streifendienste

    Der Gesetzgeber hat die Problematik der vollzugspolizeilichen Befugnisse in der Novellierung des Luftverkehrsgesetzes mit dem 9. Änderungsgesetz vom 18.9.1980 (BGBl. I Seite 1729), mit dem er § 29 c (ursprünglich § 29 d) einfügte, aber gesehen und in der Gesetzesbegründung erläutert, die zur Wahrnehmung des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Flugverkehrs in § 29 c Abs. 1, 2, 3 und 4 erfolgte Aufgabenzuweisung und Schaffung hoheitlicher Befugnisse beinhalte nicht die Sicherung der Luftfahrteinrichtungen und Luftfahrtobjekte sowie die Kontrollvorgänge durch notwendigerweise bewaffnete Polizeikräfte (BT-Drucksache 8/3431, Einzelbegründung zu Nummer 14).
  • VGH Hessen, 04.06.1985 - 2 OE 65/83
    Er findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837, in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1980, BGBl. I S. 1729) - StVG - i.V.m. § 15 b Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. 1 S. 3193, in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1980, BGBl. I S. 2231) - StVZO -.
  • BVerwG, 19.08.1988 - 4 C 16.86

    Genehmigung eines Flughafens - Flugsicherungsstelle - Kostenbeteiligung des

  • VG Schleswig, 05.03.2015 - 6 A 85/14

    Notwendigkeit einer Tages- und Nachtkennzeichnung und der Veröffentlichung als

  • VGH Bayern, 10.05.2011 - 8 ZB 10.2921

    Die Behörden der Bundeswehrverwaltung sind nach § 30 Abs. 2 Satz 4 LuftVG für den

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