Gesetzgebung
   BGBl. I 1980 S. 1892   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,12583
BGBl. I 1980 S. 1892 (https://dejure.org/1980,12583)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,12583) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 10.10.1980, Seite 1892
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
  • vom 01.10.1980

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1899/16

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine logopädische Tätigkeit

    Zur Bestimmung des Berufsbildes des Logopäden ist vorrangig auf die Fixierung im Gesetz über den Beruf des Logopäden - LogopG - vom 07.05.1980 (BGBl. I 1980 S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden - LogAPrO - vom 01.10.1980 (BGBl. I 1980 S. 1892), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.04.2016 (BGBl. I S. 886), abzustellen.
  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 31/96

    Versicherungspflichtig selbständig tätiger Krankengymnasten nach § 2 Nr. 2 SGB VI

    Keinesfalls kann von einer bestehenden oder nicht bestehenden Versicherungspflicht der Logopäden auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht der Krankengymnasten (Physiotherapeuten) geschlossen werden, weil es sich beim Logopäden um einen vom Krankengymnasten (Physiotherapeuten) sich erheblich unterscheidenden Beruf handelt, der auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht (Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 <BGBl I 529> zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1994 <BGBl I 446>, sowie Ausbildungs- und Prüfungsanordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 <BGBl I 1892>, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 <BGBl I 3770>).
  • LSG Sachsen, 19.06.2008 - L 3 AS 39/07

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Förderung von

    Da nach § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden (LogAPrO) vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I 1980 S. 1892) die Ausbildung zum Logopäden grundsätzlich drei Jahre betrage und insoweit eine Verkürzung der Ausbildungszeit um mindestens ein Drittel nicht möglich sei, umfasse der Prüfungsumfang der fachkundigen Stelle auch die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III, deren Vorliegen diese mit Erteilung der Zertifizierungsurkunde verbindlich festgestellt habe.
  • LSG Sachsen, 19.04.2011 - L 5 R 6/10

    Anspruch auf Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Teilhabe am

    Die Ausbildung zum Logopäden wird nach den Vorgaben des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (LogopädenG) vom 7. Mai 1980 (BGBl. I 529) in Verbindung mit der auf Grund von § 5 des vorbezeichneten Gesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden (LogopädenAPV) vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I 1892) an staatlich anerkannten Schulen durchgeführt.
  • OVG Hamburg, 24.05.1988 - Bs IV 733/87
    c) Die vollständige Bindung der Berufsfachschule für Logopädie der Antragsgegnerin an staatliche Vorgaben nicht nur im Bereich von Prüfungen und Zeugnissen sondern auch hinsichtlich Art und Umfang des Lehrstoffes ergibt sich aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 01.10.1980 (BGBl. I S. 1892 LogAPrO ).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.01.2010 - L 2 AL 105/09
    Bei der Ausbildung zum Logopäden ist nach § 1 Abs. 1 der Ausbildung- und Prüfungsordnung für Logopäden (BGBl. I 1980, 1892) eine dreijährige Ausbildung vorgesehen, ohne dass bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Verkürzung auf zwei Jahre erfolgen kann.
  • VGH Bayern, 14.02.1984 - 7 CE 83 A.2767
    Die gem. § 5 des Gesetzes erlassene Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) vom 01.10.1980 (BGBl. I S. 1892) bestimmt in § 1 Abs. 1 i. V. m. den Anlagen 1 und 2, welchen Unterricht mit welcher Stundenzahl die dreijährige Ausbildung mindestens umfassen muß.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht