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   BGBl. I 1981 S. 1692   

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BGBl. I 1981 S. 1692 (https://dejure.org/1981,8043)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1981 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 31.12.1981, Seite 1692
  • Gesetz zur Förderung der Berufsbildung durch Planung und Forschung (Berufsbildungsförderungsgesetz - BerBiFG)
  • vom 23.12.1981

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

    Das Berufsbildungsgesetz ( BBiG ) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), hat erstmals eine umfassende und bundeseinheitliche Grundlage für die berufliche Bildung geschaffen, soweit sie nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder auf Kauffahrteischiffen erfolgt (§ 2 Abs. 2 BBiG ).
  • VGH Bayern, 24.04.1985 - 7 B 84 A.1295
    Der Beruf der Verkäuferin im Bäcker- bzw. Konditorhandwerk ist bisher noch nicht gemäß § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14.08.1969 (BGBl. I S. 1112, zuletzt geändert durch G. v. 23.12.1981, BGBl. I S. 1692, 1694) durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft als Ausbildungsberuf anerkannt worden.

    Das gleiche gilt für das vom Bundesinstitut für Berufsbildung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23.12.1981 (BGBl. I S. 1692) herausgegebene Verzeichnis aller anerkannten Ausbildungsberufe vom 24.08.1982 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225/1982) in Abschnitt III: Fortgeltung bestehender Regelungen nach § 108 Abs. 1 BBiG, a) vor Inkrafttreten des BBiG anerkannte Ausbildungsberufe nach Ausbildungsbereichen, b) Ausbildungsberufe des Handwerks, laufende Nr. 85. Dies alles spricht dafür, daß bei der Verkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk ein Schwerpunkt im Bereich Back- und Süßwarenherstellung besteht und daß, wenn es sich nicht schon um einen einheitlichen anerkannten Ausbildungsberuf handelt, die Berufe der Verkäuferin in Bäckereien und Konditoreien jedenfalls sehr nahe miteinander verwandt sind.

  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 72.82

    Ausbildungsvertrag - Berufsausbildungsverhältnisse - Anrechnungsverordnung -

    Denn durch eine Eintragung entsprechend diesem Antrag würde auf eine auch in Zukunft jederzeit erkennbare Weise zum Ausdruck gebracht, daß der Vertrag an keinen Eintragungsmängeln litt, und damit mittelbar auch klargestellt, daß die Klägerin dadurch, daß sie den Beigeladenen trotz Beanstandung des mit ihm geschlossenen Vertrages ausgebildet hat, nicht im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 des zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) geänderten Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) - BBiG - gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat.
  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 5/90

    Versagung der Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung durch die

    Die nach diesen Gesetzen zuständigen Stellen entscheiden darüber, ob eine Anrechnung von Vorkenntnissen, also eine Verkürzung der Ausbildung, in Frage kommt, die den Schluß erlauben mag, daß im konkreten Fall Fortbildung stattfindet (vgl zB die Verkürzungsmöglichkeiten in den §§ 46, 47 BBiG vom 14. August 1969 - BGBl I 1112 idF vom 23. Dezember 1981 - BGBl I 1692).
  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 12/90

    Förderung einer staatlich anerkannten Kinderpflegerin nach dem AFG

    Sie legt im Bereich des Arbeitsförderungsrechts einen sachgemäßen Mindestvergleichsmaßstab dafür fest, wann eine ausreichende berufliche Qualifikation erreicht ist, die eine individuelle Berufsförderung (§§ 33 ff AFG) nicht notwendig macht; der erworbene berufliche Abschluß muß mindestens der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung entsprechen, für die die Ausbildung im dualen System nach dem Berufsbildungsgesetz (-BBiG- vom 14. August 1969 - BGBl I 1112 -/23. Dezember 1981 - BGBl I 1692 -) geregelt ist.
  • BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 145/88

    Förderung eines abgekürzten beruflichen Bildungsgangs

    Es ist zweifelhaft, ob dies allgemein nach den einschlägigen Regelungen zutrifft, braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden (Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege - KrPflG - vom 4. Juni 1985 - BGBl I 893 -/22. Mai 1986 - BGBl I 833 - i.V.m. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege - KrPflAPrV - vom 16. Oktober 1985 - BGBl I 1973 -, die anstelle des Berufsbildungsgesetzes - BBiG - vom 14. August 1969 - BGBl I 1112 -/23. Dezember 1981 - BGBl I 1692 - gelten § 2 Abs. 1 , § 107 Abs. 1 BBiG , § 26 KrPflG ).
  • BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 5/91

    Individuelle Förderung der Ausbildung - Fehlende gesetzliche Ermächtigung -

    Diese Einschränkung ist nur teilweise durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) (vom 14. August 1969 - BGBl I 1112 - hier maßgeblich idF vom 23. Dezember 1981 - BGBl I 1692) gerechtfertigt.
  • BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 19/90

    Zum Ersatz des Ausbildungsgeldes durch das Übergangsgeld für eine

    Die Ausbildung zum Funkelektroniker war in der Zeit, für die der Kläger Übg begehrt, ausdrücklich als Stufenausbildung iS des § 26 BBiG (idF vom 14. August 1969 - BGBl I 1112 - / 23. Dezember 1981 - BGBl I 1692 -) geregelt (§ 25 Abs. 1 BBiG, § 1 Verordnung über die Berufsausbildung in der Elektrotechnik vom 12. Dezember 1972 - BGBl I 2385 - / 13. Mai 1983 - BGBl I 464 - - BE-VO - Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsforschung, Stand: 1. Juli 1976 S 78 Nr. 3153-3).
  • BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 15/90

    Berufliche Ausbildung iS von Paragraph 40 Abs 1 AFG

    Von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, sind nur diejenigen Ausbildungen für förderungsfähig erklärt, die zu Berufen führen, die nach dem Berufsbildungsgesetz ( vom 14. August 1969 - BGBl I 1112 - / 23. Dezember 1981 - BGBl I 1692 -) staatlich anerkannt sind.
  • BSG, 25.05.1988 - 9a RVi 1/87

    Gleichheit - Ausgleichsrente - Kind - Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse

    Lediglich für die Anrechnung einer Lehrlingsvergütung (jetzt: Ausbildungsvergütung, § 10 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 - BGBl I 1112 -/23. Dezember 1981 - BGBl I 1692 - eingefügt auf Vorschlag des zuständigen Bundestagsausschusses - BT-Drucks I/1466 S 18) gibt es eine genaue Vorschrift in § 34 Abs. 2 Satz 2 BVG.
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