Gesetzgebung
   BGBl. I 1983 S. 179   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,14324
BGBl. I 1983 S. 179 (https://dejure.org/1983,14324)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,14324) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 01.03.1983, Seite 179
  • Gesetz zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts
  • vom 24.02.1983

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)

  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

    Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sind neben irrevisiblen Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Meldegesetzes vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 463) Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) - MRRG -.
  • OVG Hamburg, 27.08.2013 - 1 Bf 256/12

    Anspruch eines Zeitsoldaten auf Entlassung

    § 55 Abs. 3 SG in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) diene der Vermeidung einer besonderen Härte durch Entlassung des Zeitsoldaten, bei dem ansonsten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses sich als nicht zumutbare schwere Belastung darstellen würde.

    Das gesetzliche Regelungsziel ist durch die Neufassung durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179, 182f.) nicht geändert worden, die in den damaligen §§ 46 Abs. 3 (heute § 46 Abs. 6), 55 Abs. 3 SG einerseits für besondere Härtefälle einen Anspruch auf Entlassung (statt wie vorher eine Ermessensentscheidung) vorsieht, andererseits in §§ 49 Abs. 4, 56 Abs. 4 SG für den Fall der Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich eine Pflicht zur Erstattung der Ausbildungskosten einführt.

    Dieses Interesse des Dienstherrn müsse "dann zurücktreten, wenn für den Soldaten aus persönlichen Gründen das weitere Verbleiben im Dienst nicht zumutbar wäre" (BT-Drs. 9/1897 S. 12).

    Die Vorschrift des § 55 Abs. 3 SG bezweckt allein einen Ausgleich zwischen den sicherheitspolitischen Belangen der Bundeswehr einerseits und den persönlichen Interessen der Soldaten auf Zeit andererseits; andere öffentliche Interessen sind nicht von rechtlicher Relevanz (vgl. BT-Drs. 9/1897 S. 1, 12).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 2 B 96.13

    Zum soldatengesetzlichen Dienstzeitbegriff; erneutes Aufgreifen

    Durch das Gesetz zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBl I S. 179) ist mit § 49 Abs. 4 SG die Pflicht zur Erstattung von Ausbildungskosten wieder eingeführt worden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 9/1879, S. 17).
  • BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96

    Recht der Soldaten: Verfassungsmäßigkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Sie ist auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung ohne klärungsbedürftige Zweifel dahin zu beantworten, daß die Verpflichtung eines Soldaten auf Zeit, der nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr entlassen worden ist, gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG - hier anzuwenden in der Fassung des Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983, BGBl I S. 179 - Ausbildungskosten zu erstatten, mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar ist.
  • BVerwG, 08.11.1991 - 8 C 53.90

    Zivildienst - Entlassungsfiktion - Nichtantritt des Zivildienstes

    Der durch das Gesetz zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) erfolgten Anknüpfung an das Zivildienstverhältnis ist zu entnehmen, daß es (nunmehr) für die Frage des Nachdienens und damit auch des Eingreifens der Entlassungsfiktion - unabhängig vom Vorliegen eines Dienstantritts - allein auf das mit dem festgesetzten Diensteintrittszeitpunkt beginnende Dienstverhältnis ankommt (vgl. BT-Drucks. 9/1897 S. 13 und 19).

    (BT-Drucks. 9/1897 S. 15, vgl. ferner BT-Drucks. 10/4591 S. 12).

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 25.84

    Verwaltungsverfahren - Fehler - Folgen - Wehrpflicht - Einberufung -

    Das bestätigt eindeutig der durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) eingefügte § 14 Abs. 2 Satz 2 WPflG, wonach der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit (nur) für Musterungsentscheidungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 und für die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln kann (vgl. auch die Begründung des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 16. Oktober 1981, BR-Drucks. 397/81).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 795/14

    Soldat auf Zeit; Sanitätsoffizier; Ernennung zum Beamten; Erstattung;

    Rechtsgrundlage für die Erstattung des Ausbildungsgeldes ist hier wegen der Übergangsvorschrift in § 97 Abs. 1 des Soldatengesetzes in seiner aktuellen Fassung (im Folgenden: SG) noch § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) gültigen Fassung von Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) - im Folgenden: SG a.F. -, weil die Klägerin ihr Studium im April 1999 und damit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes begonnen hat.
  • BVerwG, 26.01.2000 - 6 C 2.99

    Altersgrenze für Nachdienenspflicht; Verhältnis von

    Die Vorschrift stellt klar, daß auch derjenige, dem vorläufiger Rechtsschutz gegen seine Heranziehung zum Grundwehrdienst gewährt worden ist, im Falle seines Unterliegens im Hauptverfahren die versäumte Dienstzeit nachholen muß (vgl. Begründung Novelle 1983, BTDrucks 9/1897, S. 13).
  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 6 BV 12.19

    Berufssoldat; Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes; Entlassung; Erstattung

    Rechtgrundlage für das Erstattungsverlangen ist § 49 Abs. 4 des Soldatengesetzes - SG - in der auf das Gesetz zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 12. Februar 1983 (BGBl I S. 179) zurückgehenden Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1737).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 10/14

    Erstattung des gewährten Ausbildungsgeldes und der Kosten der Fachausbildung

    Rechtsgrundlage für die Erstattung des Ausbildungsgeldes ist hier wegen der Übergangsvorschrift in § 97 Abs. 1 des Soldatengesetzes in seiner aktuellen Fassung (im Folgenden: SG) noch § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) gültigen Fassung von Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) (im Folgenden: SG a.F.), weil der Kläger sein Studium im April 2000 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes begonnen hat.
  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 40.88

    Voraussetzungen für die Annahme eines Klageverzichts - Einberufung zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 9/14

    Erstattung von Ausbildungsgeld und der im Rahmen der Aus- und Weiterbildung

  • BVerwG, 25.10.1996 - 8 C 17.96

    Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Nachdienenspflicht und Verlängerung des

  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 153.81

    Anforderungen an die erneute Überprüfung eines Tauglichkeitsüberprüfungsbescheids

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 1991/14

    Pflicht zur Erstattung des während der Beurlaubung zum Studium bezogenem

  • BVerwG, 12.11.1992 - 1 B 174.92

    Auskunftssperre; Auskunftsverbot; Übermittlungssperre; Recht auf informationelle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 2104/14

    Erstattung gewährten Ausbildungdgeldes durch einen Sanitätsoffizier-Anwärter nach

  • VGH Hessen, 17.05.2016 - 1 A 1949/14

    ABDIENZEIT; RÜCKFORDERUNG; SOLDAT AUF ZEIT

  • BVerwG, 05.10.1984 - 8 C 97.82

    Wehrpflicht - Wehrpflichtiger - Verwendung - Vorläufigkeit - Höherer Dienstgrad

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2000 - 8 A 525/00

    Zahl der Zivildienstplätze im Bereich Umweltschutz; Abschließende Aufzählung

  • BVerwG, 16.03.1988 - 1 B 25.88

    Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners bei Neubegründung eines Wohnsitzes

  • BVerwG, 16.08.1985 - 8 C 75.83

    Entlassung aus Zivildienst - Stationäre Krankenbehandlung - Zivildienstleistender

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1998 - 4 S 300/96

    Erstattung der Kosten der Fachausbildung durch einen als Kriegsdienstverweigerer

  • BVerwG, 21.04.1987 - 6 C 13.85

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Entlassung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis eines

  • VG München, 17.05.2013 - M 21 K 11.6236

    Erstattung von Ausbildungskosten nach bundeswehrfinanziertem Medizinstudium an

  • BVerwG, 11.07.1984 - 1 B 83.84

    Rechtsanspruch eines Bürgers auf Eintragung einer Nebenwohnung in den

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht