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   BGBl. I 1983 S. 326   

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BGBl. I 1983 S. 326 (https://dejure.org/1983,13952)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 30.03.1983, Seite 326
  • Neunte Verordnung zur Änderung der Postordnung (9. ÄndVPostO)
  • vom 23.03.1983

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 13.11.1984 - 9 C 23.84

    Ersatzzustellung - Niederlegung - Zusteller - Empfänger - Übung - Maßstab -

    Die nach § 182 ZPO gebotene Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung bestimmt sich nicht nach den Vorschriften der Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1983 (BGBl. I S. 326), die lediglich die Anforderungen an die Post und deren Bedienstete im Innenverhältnis zum Postkunden umschreiben, während es hier um das Außenverhältnis zwischen einem Verfahrens- oder Prozeßbeteiligten, der die Zustellung einer Sendung über die Post veranlaßt hat, und dem Empfänger der Sendung geht.
  • BVerwG, 28.02.1986 - 7 C 22.85

    Rechtsgültigkeit - Zustellung einer Paketsendung - Empfänger - Zustellgebühr

    § 50 Abs. 5 Satz 1 der Postordnung - PostO - vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Postordnung vom 23. März 1983 (BGBl. I S. 326), ist rechtsgültig.
  • BVerwG, 15.03.1984 - 7 B 167.82

    Postgeheimnis - Schutzbereich - Ersatzzustellung - Verfassungsmäßigkeit

    Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte an ihn adressierte Pakete und Päckchen gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Postordnung (PostO) vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1983 (BGBl. I S. 326), an seinen Wohnungsvermieter oder an seine Wohnungs- und Hausnachbarn als Ersatzempfänger ausliefert.
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