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   BGBl. I 1984 S. 1337   

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BGBl. I 1984 S. 1337 (https://dejure.org/1984,10748)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 16.11.1984, Seite 1337
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
  • vom 12.11.1984

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 22.05.1997 - VII ZR 290/95

    HOAI kann auch für eine Architektenleistungen erbringende GmbH gelten

    Außerdem soll die Honorarordnung einen ruinösen Preiswettbewerb der Architekten und Ingenieure verhindern und einen Leistungswettbewerb fördern (BT-Drs. 10/1562 S. 5, vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VII ZR 324/85 = ZfBR 1986, 283, 284 = BauR 1987, 112 f).

    Der Bundestagsausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vertrat die Ansicht, für ein Unterschreiten der Mindesthonorare komme nur Verwandtschaft oder außergewöhnlich geringer Aufwand in Betracht, nicht hingegen Bauaufgaben für soziale oder kirchliche Einrichtungen (BT-Drs. 10/1562, S. 5).

    Einige Mitglieder des Ausschusses haben sich mit ihrem Vorschlag, die von ihnen vertretene enge Auslegung des § 4 Abs. 2 HOAI dadurch zu verdeutlichen, daß einige nicht abschließende Regelbeispiele für Ausnahmefälle in die Ermächtigungsgrundlage aufgenommen werden, nicht durchgesetzt, vielmehr sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Konkretisierung des Begriffs der Ausnahmefälle der Rechtsprechung vorbehalten werden (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses, BT-Drs. 10/1562, S. 2, 5).

  • BGH, 16.03.2017 - VII ZR 35/14

    Architektenhonorar: Vergütungsanspruch für akquisitorische Tätigkeit

    Die Mindestsätze sollen insbesondere dazu dienen, den vom Gesetzgeber gewollten Qualitätswettbewerb zu fördern und einen ungezügelten, ruinösen Preiswettbewerb zu unterbinden, der die wirtschaftliche Situation der Architekten und Ingenieure und damit auch die Qualität der Planung und die unabhängige Stellung des Planers zwischen Bauherr und Unternehmer beeinträchtigen würde (vgl. BT-Drucks. 10/1562, S. 5; BT-Drucks. 10/543, S. 4; Plenarprotokoll des 10. Deutschen Bundestags 10/86 vom 21. September 1984, S. 6285 ff.; BVerfG, BauR 2005, 1946, 1948, juris Rn. 17 = NZBau 2006, 121; BGH, Urteil vom 24. April 2014 - VII ZR 164/13, BGHZ 201, 32 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 324/85

    Unterschreitung der Mindestsätze durch gerichtlichen Vergleich

    Entgegen der Ansicht der Revision kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, daß nunmehr mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 12. November 1984 (BGBl. I 1337) und mit der daraufhin erlassenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juni 1985 (BGBl. I 961) die Unterschreitung der in der HOAI festgesetzten Mindestsätze wieder auf Ausnahmefälle beschränkt worden ist.

    Verständlich ist jenes Schweigen nur, weil das Änderungsgesetz einen für die Architekten ruinösen Preiswettbewerb verhindern soll (vgl. den Bericht der Abgeordneten Conradi und Dr.-Ing. Kansy vom 6. Juni 1984, BT-Drucks. 10/1562, S. 5), dieser Wettbewerb sich aber nur auf künftige, nicht auf die Abwicklung bereits ausgeführter Aufträge beziehen kann.

  • LG Hannover, 22.06.2015 - 14 O 120/14

    Honorar für örtliche Bauüberwachung kann nicht frei vereinbart werden!

    Mit dieser Regelung verstößt der Verordnungsgeber gegen die in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 § 1 Abs. 2 Satz 1 MRVG und § 2 Abs. 2 Satz 1 MRVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) enthaltene Vorgabe, Mindest- und Höchstsätze für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Honorarordnung verbindlich festzulegen.
  • OLG Braunschweig, 16.12.2010 - 8 U 123/08

    Haustechnikschacht überdimensioniert: Wer haftet?

    Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4. sind zwei Architektenverträge geschlossen worden, nach denen die Beklagte zu 4. mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4, 6 und 7 sowie Teilen der Leistungsphase 5 gemäß § 15 HOAI (in der Fassung vom 12. November 1984, BGBl. I S. 1337) beauftragt war.
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