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   BGBl. I 1984 S. 657   

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BGBl. I 1984 S. 657 (https://dejure.org/1984,13177)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 18.05.1984, Seite 657
  • Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
  • vom 14.05.1984

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (Bundesgesetzblatt I Seite 657), geändert durch Artikel 10 des Steuerbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 2436 ), und § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 657 ) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 35/95

    Steuererklärung; Abgabe

    Abgesehen davon, daß der Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG vom 24. Juni 1998 (IV 317/91) das Gewerbesteuergesetz in der ab 1. Januar 1984 geltenden Fassung (GewStG 1984; Bekanntmachung vom 14. Mai 1984, BGBl I 1984, 657, BStBl I 1984, 356) betrifft, vorliegend hingegen über den auf der Grundlage des GewStG 1978 ergangenen Gewerbesteuer-Meßbescheid 1980 zu entscheiden ist, muß bei der Entscheidung über die Aussetzung auch berücksichtigt werden, ob mit einer Aufhebung des verfassungswidrigen Gesetzes für die Vergangenheit zu rechnen oder nur zu erwarten ist, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber zur Herbeiführung eines verfassungsmäßigen Zustands eine angemessene Frist setzen wird --Unvereinbarkeitserklärung i.V.m. einer Änderungsverpflichtung für die Zukunft-- (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. August 1992 II B 75/92, BFHE 168, 402, BStBl II 1992, 967).
  • BFH, 27.06.1990 - I R 62/89

    Zur Beendigung der wirtschaftlichen Eingliederung bei Auflösung und Abwicklung

    Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 - GewStG 1984 - (BGBl I 1984, 657, BStBl I 1984, 356) gilt eine Kapitalgesellschaft, die in ein anderes inländisches Unternehmen in der Weise eingegliedert ist, daß die Voraussetzungen des § 14 Nrn. 1 und 2 KStG 1977 erfüllt sind, als Betriebsstätte des anderen Unternehmens.
  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 19/86

    Mehrarbeitszuschlag - Arbeitszeitdauer - Arbeitslosigkeit

    Ebenfalls im Sinne der Überarbeit verwendet das Gewerbesteuergesetz idF der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl I 657), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl I 299) -GewStG- im Rahmen der Vorschriften über die Zerlegung des Steuermeßbetrages den Begriff der Mehrarbeit.
  • OVG Hamburg, 19.12.1989 - Bf VI 20/88

    Ort der Führung eines selbstständigen Handwerksbetriebs hinsichtlich einer

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat eine solche Zerlegung nach § 28 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 657, m. spät.Änd.) schon dann zu erfolgen, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind.
  • FG Baden-Württemberg, 26.07.1995 - 5 K 365/93
    Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 GewStG in der Fassung des GewStG 1984 vom 14. Mai 1984 (BGBl I 1984, 657) ermäßigen sich bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 b und d HAG gleichgestellten Personen die Steuermeßzahlen des § 11 Abs. 2 GewStG auf die Hälfte.
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