Gesetzgebung
   BGBl. I 1984 S. 1008   

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BGBl. I 1984 S. 1008 (https://dejure.org/1984,13147)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 31.07.1984, Seite 1008
  • Gesetz zur Änderung des Titels III der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften
  • vom 25.07.1984

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die Ungerechtigkeit beseitigen wollen, die nach seiner Auffassung darin lag, daß getilgte oder tilgungsreife Straftaten nicht, wohl aber Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten unter anderem bei Erlaß von Gewerbeverboten verwertet werden durften, obwohl in diesen Fällen weit geringere Rechtsverstöße vorlagen (vgl. BTDrucks 10/1125 S. 23).
  • BVerwG, 27.11.1992 - 1 B 204.92

    Gewerberecht: Versagung der Reisegewerbekarte

    Im übrigen ist § 57 GewO durch Art. 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008) inhaltlich an § 35 GewO angepaßt worden, so daß die für den Anwendungsbereich des § 35 GewO entwickelten Kriterien grundsätzlich auf den des § 57 GewO anzuwenden sind (vgl. auch Sieg/Leifermann/Tettinger, Gewerbeordnung, 5. Aufl., § 57 Rdnrn. 1 und 3; Landmann/Rohmer/Schönleiter, Gewerbeordnung, Stand 1. Mai 1992, § 57 Rdnr. 4; Friauf/Stober, Gewerbeordnung, Stand Januar 1989, § 57 Rdnr. 11, sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 1989 - 14 S 2830/87 - EzGewR § 57 GewO Nr. 2).
  • BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 1.84

    Wahlrecht für die Wahl zum Gesellenausschuss einer Innung "fachfremde Gesellen" -

    Zu den Aufgaben einer Handwerksinnung, zu der selbständige Handwerker des gleichen Handwerks oder solche Handwerker, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen, zusammentreten können (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks in der Fassung vom 28. Dezember 1965 <BGBl. 1966 I S. 1>, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 3 und Art. 4 ÄndG vom 25. Juli 1984 <BGBl. I S. 1008> - HwO -), gehört nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HwO, ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.1986 - 12 B 88/86

    Auslegung des Begriffs des "größeren Zeitabstandes" i.S.d. § 68 Abs. 2

    Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008), hat die zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Eröffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen.
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