Gesetzgebung
BGBl. I 1984 S. 201 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 10.02.1984, Seite 201
- Neufassung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes
- vom 06.02.1984
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 27.03.1984 - 1 C 125.80
Kreditwesen - Einlagengeschäft - Bankwirtschaftliche Verkehrsauffassung - …
Die Auffassung der Beklagten werde schließlich durch § 2 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Abeitnehmer (Viertes Vermögensbildungsgesetz - 4. VermBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBl. I S. 201) bestätigt.Die Auffassung der Beklagten wird insbesondere nicht durch § 2 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Viertes Vermögensbildungsgesetz - 4. VermBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBl. I S. 201) gestützt.
- BVerwG, 27.03.1984 - 1 C 126.80
Rechtliche Qualifizierung der Annahme fremder Gelder von Betriebsangehörigen …
Die Auffassung der Beklagten werde schließlich durch § 2 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Abeitnehmer (Viertes Vermögensbildungsgesetz - 4. VermBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBl. I S. 201) bestätigt.Die Auffassung der Beklagten wird insbesondere nicht durch § 2 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Viertes Vermögensbildungsgesetz - 4. VermBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBl. I S. 201) gestützt.
- BSG, 22.04.1986 - 8 RR 6/84
Ansprüche eines Geschäftsführers - Gesetzliche Krankenkasse - Gewährung …
Hierzu vertrat das Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz als Oberversicherungsamt (OVA) unter Hinweis auf einen Erlaß des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Umwelt Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 1981 sowie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1976 - VI R 232/74 - (BFHE 120, 320 = BStBl 1977 II S 53), wonach dem angestellten Geschäftsführer einer Innungskrankenkasse (IKK) eine Arbeitnehmer-Sparzulage nicht zusteht, weil er Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung der Kasse berufenen Vorstandes ist, die Auffassung, für die nach § 1 Abs. 3 Buchst a) des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG) (insoweit gleichlautend in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 15. Januar 1975, BGBl I S 257, und vom 30. September 1982, BGBl I S 1369, sowie in der Neufassung der Bekanntmachung als "Viertes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - Viertes Vermögensbildungsgesetz - 4. VermBG" vom 6. Februar 1984, BGBl I S 201) ausgeschlossenen Personen entfalle nicht nur die Gewährung von Arbeitnehmer-Sparzulage, sondern bereits die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen.