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   BGBl. I 1984 S. 201   

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BGBl. I 1984 S. 201 (https://dejure.org/1984,9770)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 10.02.1984, Seite 201
  • Neufassung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes
  • vom 06.02.1984

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 27.03.1984 - 1 C 125.80

    Kreditwesen - Einlagengeschäft - Bankwirtschaftliche Verkehrsauffassung -

    Die Auffassung der Beklagten werde schließlich durch § 2 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Abeitnehmer (Viertes Vermögensbildungsgesetz - 4. VermBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBl. I S. 201) bestätigt.

    Die Auffassung der Beklagten wird insbesondere nicht durch § 2 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Viertes Vermögensbildungsgesetz - 4. VermBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBl. I S. 201) gestützt.

  • BVerwG, 27.03.1984 - 1 C 126.80

    Rechtliche Qualifizierung der Annahme fremder Gelder von Betriebsangehörigen

    Die Auffassung der Beklagten werde schließlich durch § 2 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Abeitnehmer (Viertes Vermögensbildungsgesetz - 4. VermBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBl. I S. 201) bestätigt.

    Die Auffassung der Beklagten wird insbesondere nicht durch § 2 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Viertes Vermögensbildungsgesetz - 4. VermBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBl. I S. 201) gestützt.

  • BSG, 22.04.1986 - 8 RR 6/84

    Ansprüche eines Geschäftsführers - Gesetzliche Krankenkasse - Gewährung

    Hierzu vertrat das Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz als Oberversicherungsamt (OVA) unter Hinweis auf einen Erlaß des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Umwelt Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 1981 sowie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1976 - VI R 232/74 - (BFHE 120, 320 = BStBl 1977 II S 53), wonach dem angestellten Geschäftsführer einer Innungskrankenkasse (IKK) eine Arbeitnehmer-Sparzulage nicht zusteht, weil er Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung der Kasse berufenen Vorstandes ist, die Auffassung, für die nach § 1 Abs. 3 Buchst a) des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG) (insoweit gleichlautend in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 15. Januar 1975, BGBl I S 257, und vom 30. September 1982, BGBl I S 1369, sowie in der Neufassung der Bekanntmachung als "Viertes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - Viertes Vermögensbildungsgesetz - 4. VermBG" vom 6. Februar 1984, BGBl I S 201) ausgeschlossenen Personen entfalle nicht nur die Gewährung von Arbeitnehmer-Sparzulage, sondern bereits die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen.
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