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   BGBl. I 1984 S. 876   

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BGBl. I 1984 S. 876 (https://dejure.org/1984,13160)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 14.07.1984, Seite 876
  • Seefischereigesetz
  • vom 12.07.1984

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Hamburg, 08.06.2015 - 1 Bf 221/13

    Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit

    Grund für die Abweichung von der Grundregel des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO, wonach bei dem derzeitigen Sitz der Hauptstelle der Bundesanstalt in Bonn das Verwaltungsgericht Köln zuständig wäre, ist nach der Gesetzesbegründung das Interesse einer bürgernahen Möglichkeit der Rechtsverfolgung durch Begründung der örtlichen Zuständigkeit in Hamburg (BT-Drs. 10/1021, S. 9).

    Auch dürfte ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 5 SeeFischG (BT-Drs. 10/1021, S. 9) der Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung, nämlich eine "bürgernahe" Rechtsverfolgung zu ermöglichen, gleichermaßen für aus Fischern bestehende Erzeugergemeinschaften wie auch für die einzelnen Fischer selbst gelten.

    Es handelt sich bei der Klägerin zu 1) als Beliehene damit um eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG (vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 4, BT-Drs. 10/1021, S. 8 f.), die obendrein der Fachaufsicht der Bundesanstalt unterliegt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 SeeFischG).

  • OVG Hamburg, 19.11.2004 - 1 Bf 160/03

    Dorschfangquote für Kleinkutter in der Ostsee

    Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 10/1021) besagt hierzu lediglich, dass die Möglichkeit, Zusammenschlüsse der Fischwirtschaft als beliehene Unternehmer zu beauftragen, dazu diene, den Aufwand für die sich aus der Fangbewirtschaftung zwangsläufig ergebenden Eingriffe möglichst gering zu halten und, soweit es zweckmäßig ist, in die eigene Verantwortung des Berufsstandes zu legen.

    Die im vorliegenden Fall fragliche Quotenbildung gehört nicht zu den grundsätzlichen fischereipolitischen Entscheidungen, die ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 3 SeeFischG (BT-Drucks. 10/1021 v. 21.2.1984 S. 8) dem Ministerium obliegen.

  • VG Hamburg, 25.03.2004 - 8 K 4795/02

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsgenehmigung und

    Auch aus den Fangerlaubnissen, die die Klägerinnen aufgrund von § 3 des Seefischereigesetzes vom 12.7.1984 (BGBl. I S. 876 - m.spät.Änd.) - SeeFischG - erhalten haben, lässt sich eine Klagebefugnis nicht ableiten.
  • OVG Hamburg, 24.09.1997 - Bf V 69/95

    Seefischerei; Fangerlaubnis; Bestandsschutz; Ermessensentscheidung;

    Zur Erteilung einer Fangerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 S 4 Seefischereigesetz vom 12. Juli 1984 (BGBl I S 876), geändert durch erstes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 23. Mai 1989 (BGBl I S 938) und Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft vom 2. August 1994 (BGBl I S 2018, 2031) - SFG (SeeFischG) - und zu den Grenzen des durch diese Vorschrift gewährleisteten Bestandsschutzes.
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