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   BGBl. II 1985 S. 999   

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BGBl. II 1985 S. 999 (https://dejure.org/1985,16486)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil II Nr. 29, ausgegeben am 20.08.1985, Seite 999
  • Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München
  • vom 12.08.1985

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 2.90

    Rechtsweg - Dienstrechtliche Sreitigkeiten - Europäische Schule

    Sie hat einen eigenen Haushalt und eigenes Vermögen, und sie genießt Steuerprivilegien, die ihr in Ansehung ihrer Eigenschaft als zwischenstaatliche Einrichtung (BR-Drs. 206/85), wie für zwischenstaatliche Organisationen üblich, auf der Grundlage des Art. 3 des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen vom 22. Juni 1954 (BGBl. II S. 639) in der Fassung des Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) gewährt wurden (vgl. Verordnung vom 12. August 1985 <BGBl. II S. 999>).

    Die im Wortlaut insoweit mißverständlichen Verordnungen vom 9. Juli 1970 (BGBl. II S. 741) und vom 6. November 1979 (BGBl. II S. 1146), die mit der Wendung, die Europäische Schule habe "die Rechtsstellung einer inländischen Anstalt des öffentlichen Rechts" die Annahme einer Rechtspersönlichkeit deutschen Rechts nahelegten, sind aufgehoben (§ 9 der Verordnung vom 12. August 1985 <BGBl. II S. 999>).

  • FG Berlin, 27.04.1998 - 8 K 8538/97
    Für die, in Deutschland ansässigen Europäischen Schulen in Karlsruhe und München (vgl. Anhang I zur Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen BGBl II 1996, 2559) besteht bereits seit Jahrzehnten eine anderweitige Befreiungsregelung, z. Z. die Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München vom 12. August 1985, BGBl II 1985, 999.

    Dies ergibt auch ein Vergleich mit § 5 der Verordnung vom 12. August 1985 BGBl II 1985, 999.

  • VGH Bayern, 15.03.1995 - 7 B 92.2689
    Da sich diese juristische Qualifikation aus den dem nationalen Zugriff entzogenen Gründungsverträgen ergibt, konnte die Bundesregierung allein durch das Weglassen der in der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Direktor, die Mitglieder des Lehrkörpers und die Angestellten der Europäischen Schule in München vom 06.11.1979 (BGBl. II, 1146) noch enthaltenen Passage, wonach die Europäische Schule in München die Rechtsstellung einer inländischen Anstalt des öffentlichen Rechts habe, in der Nachfolgeverordnung vom 12.08.1985 (BGBl. II, 999) am nationalrechtlichen Status der Beklagten nichts ändern.
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