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   BGBl. I 1985 S. 2090   

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BGBl. I 1985 S. 2090 (https://dejure.org/1985,14933)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 22.11.1985, Seite 2090
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
  • vom 14.11.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (25)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1998 - NC 9 S 12/98

    Zulassung zum Studium - Kapazitätsberechnung

    Daß der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung keine statische Verweisung beabsichtigt haben kann, zeigt sich auch daran, daß die Lehrverpflichtungsverordnung 1986 der Personalstruktur des hauptamtlichen wissenschaftlichen Lehrpersonals nicht mehr entspricht: Sie knüpft noch an an die ältere Personalstruktur, welche seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14.11.1985 (BGBl. I S. 2090) und in dessen Umsetzung des Gesetzes zur Änderung der Hochschulgesetze vom 05.10.1987 (GBl. S. 397) teilweise - und gerade in dem hier interessierenden Bereich der C 2-Stellen - überholt ist.

    Es ist nämlich zum einen in Rechnung zu stellen, daß der Gesetzgeber des Hochschulrahmengesetzes und - ihm folgend - der Gesetzgeber des Universitätsgesetzes mit der Schaffung des Amtes des Hochschuldozenten das personalpolitische Ziel der Förderung des habilitierten wissenschaftlichen Nachwuchses verfolgt hat (vgl. die Entwurfsbegründungen zu § 48d HRG und zu § 71d UG, § 51e PHG: BT-Drucks. 10/2883, S. 16 f., 26, 28 f.; BT-Drucks. 10/3751, S. 20 ff.; LT-Drucks. 9/4241, S. 67; LT-Drucks. 9/4665, S. 90) und daß gerade für Anfänger in der Lehre mit Blick auf den dann höheren Vorbereitungsaufwand in den ersten Jahren eine geringere Regellehrverpflichtung üblicherweise als angemessen angesehen wird.

    Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Oberassistenten einerseits, dem Hochschuldozenten andererseits zwei zwar besoldungsrechtlich gleichgestellte, hochschulrechtlich aber unterschiedlich ausgestaltete Ämter geschaffen (vgl. BT-Drucks. 10/2883, S. 16 f., 29 sowie Hailbronner, Kommentar zum HRG, Stand August 1997, Rdnrn. 9 ff., 16 ff. zu § 42).

    Wie eine vorhandene C 2-Stelle zu besetzen sei, hat er bewußt der Entscheidung der Universität überlassen, die dabei den Gegebenheiten des jeweiligen Fachs ebenso Rechnung zu tragen hat (BT-Drucks. 10/2883, S. 26, 29) wie den Eignungen und beruflichen Biographien der jeweils in Betracht kommenden Nachwuchswissenschaftler.

  • BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 564/98

    Befristetes Arbeitsverhältnis eines Oberassistenten

    aa) Der Gesetzgeber hat mit dem 3. Änderungsgesetz zum HRG vom 14. November 1985 (BGBl. I, S. 2090) die Vorschriften über die Personalstruktur des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen neu geordnet mit dem Ziel, die Perspektiven für den wissenschaftlichen Nachwuchs zu verbessern.

    Darüber hinaus wurde für habilitierte Wissenschaftlicher mit dem Amt des Oberassistenten (§ 48 a und § 48 b HRG) und des Hochschuldozenten (§ 48 c HRG) erstmals die Möglichkeit geschaffen, nach der Habilitation vorübergehend an der Universität zu verbleiben, um die Zeit bis zur Erteilung eines Rufs zu überbrücken und dadurch die beruflichen Chancen zu verbessern (BT-Drucks. 10/2883, S. 16, 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 15/91

    Inkompatibilität von Personalratsmandat und Selbstverwaltungsorgan

    Für diesen weiteren Begriff der Personalangelegenheiten spricht nicht zuletzt die Entstehungsgeschichte der §§ 63 Abs. 1 Satz 3 FHG, 37 Abs. 1 Satz 3 HRG: Mit dem Geltungsumfang des Unvereinbarkeitsgebots für Selbstverwaltungsgremien, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, sollten "im Interesse einer neutralen Ausübung der Mitwirkungsrechte" nicht nur die Fälle konkreter Interessenkonflikte aus einem Doppelmandat, in denen das Personalvertretungsmitglied kraft Personalvertretungsrechts zur Mitwirkung befugt wäre, erfaßt werden, sondern weitergehend die abstrakte Möglichkeit solcher Interessenkonflikte (vgl. zu § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG die Begründung des insoweit unverändert verabschiedeten Regierungsentwurfs des Dritten Änderungsgesetzes zum Hochschulrahmengesetz, BT-Drs. 10/2883, zu Nr. 17 -- § 37, S. 24 und dazu BayVGH, a.a.O., S. 135; OVG Berlin, Beschluß vom 29.7.1987, PersV 1987, 31, 32; Reich, a.a.O., S. 12; zur Übernahme des § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG in § 63 Abs. 1 Satz 3 FHG siehe die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung der Hochschulgesetze, LT-Drs. 9/4241, zu Art. 4 Nr. 29 -- § 63, S. 88).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89

    Inkompatibilität von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

    Für diesen weiteren Begriff der Personalangelegenheiten spricht nicht zuletzt die Entstehungsgeschichte der §§ 96 Abs. 1 Satz 3 UG, 37 Abs. 1 Satz 3 HRG: Mit dem Geltungsumfang des Unvereinbarkeitsgebots für Selbstverwaltungsgremien, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, sollten "im Interesse einer neutralen Ausübung der Mitwirkungsrechte" nicht nur die Fälle konkreter Interessenkonflikte aus einem Doppelmandat, in denen das Personalvertretungsmitglied kraft Personalvertretungsrechts zur Mitwirkung befugt wäre, erfaßt werden, sondern weitergehend die abstrakte Möglichkeit solcher Interessenkonflikte (vgl. zu § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG die Begründung des insoweit unverändert verabschiedeten Regierungsentwurfs des Dritten Änderungsgesetzes zum Hochschulrahmengesetz, BT-Drs. 10/2883, zu Nr. 17 -- § 37, S. 24 und dazu BayVGH, a.a.O., S. 135; OVG Berlin, Beschluß vom 29.7.1987, PersV 1987, 31, 32; Reich, a.a.O., S. 12; zur wörtlichen Übernahme des § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG in § 96 Abs. 1 Satz 3 UG siehe die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung der Hochschulgesetze, LT-Drs. 9/4241, zu Art. 1 Nr. 43 -- § 96, S. 75).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91

    Auslegung einer Klageänderung - unzulässiges Teilurteil - Inkompatibilität von

    Für diesen weiteren Begriff der Personalangelegenheiten spricht nicht zuletzt die Entstehungsgeschichte der §§ 96 Abs. 1 Satz 3 UG, 37 Abs. 1 Satz 3 HRG: Mit dem Geltungsumfang des Unvereinbarkeitsgebots für Selbstverwaltungsgremien, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, sollten "im Interesse einer neutralen Ausübung der Mitwirkungsrechte" nicht nur die Fälle konkreter Interessenkonflikte aus einem Doppelmandat, in denen das Personalvertretungsmitglied kraft Personalvertretungsrechts zur Mitwirkung befugt wäre, erfaßt werden, sondern weitergehend die abstrakte Möglichkeit solcher Interessenkonflikte (vgl. zu § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG die Begründung des insoweit unverändert verabschiedeten Regierungsentwurfs des Dritten Änderungsgesetzes zum Hochschulrahmengesetz, BT-Drs. 10/2883, zu Nr. 17 -- § 37, S. 24 und dazu BayVGH, a.a.O., S. 135; OVG Berlin, Beschluß vom 29.7.1987, PersV 1987, 31, 32; Reich, a.a.O., S. 12; zur Übernahme des § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG in § 96 Abs. 1 Satz 3 UG siehe die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung der Hochschulgesetze, LT-Drs. 9/4241, zu Art. 1 Nr. 43 -- § 96, S. 75).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2013 - 4 S 2365/12

    Zu den Einstellungsvoraussetzung für Fachhochschulprofessoren - Begriff der

    Das Erfordernis einer qualifizierten mindestens dreijährigen beruflichen Praxis "außerhalb des Hochschulbereichs" hat der Landesgesetzgeber insoweit wörtlich aus den - früheren - rahmenrechtlichen Vorgaben in § 44 Abs. 1 Nr. 4 c) HRG vom 26.01.1976 (BGBl. I S. 185) und § 44 Abs. 3 Satz 2 HRG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14.11.1985 (BGBl. I S. 2090) zunächst in das Fachhochschulgesetz - FHG - (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4 FHG, zuletzt i.d.F. vom 01.02.2000, GBl. S. 125) und sodann in das am 06.01.2005 in Kraft getretene Landeshochschulgesetz übernommen.
  • BAG, 11.11.2009 - 7 AZR 349/08

    Befristung - Hochschule - Oberassistent

    Die befristete Beschäftigung als Oberassistent nach § 48a HRG aF diente dazu, habilitierten Wissenschaftlern einen vorübergehenden Verbleib an der Hochschule auch dann zu ermöglichen, wenn sie noch keinen Ruf als Professor erhalten hatten (BT-Drucks. 10/2883 S. 16 f. und S. 28).
  • BAG, 27.11.2002 - 7 AZR 567/01

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Dies dient der Verbesserung ihrer Berufschancen und der Förderung des akademischen Nachwuchses (BT-Drucks. 10/2883 S 26, 28, 29; BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 564/98 - AP HRG § 47 Nr. 1 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 18, zu 3 b aa der Gründe).
  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 14.94

    Hochschulrecht - Grundsätze für die Wahlen zu Hochschulgremien

    Da der Bundesgesetzgeber im Anschluß an diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die ursprüngliche Regelung des § 39 Satz 1 HRG in der Weise ergänzt hat, daß er in Satz 2 unter den dort genannten Voraussetzungen als Ausnahme von der in Satz 1 normierten Regel der personalisierten Verhältniswahl ausdrücklich "die Mehrheitswahl" zugelassen hat (vgl. Art. 1 Nr. 19 des Dritten Änderungsgesetzes vom 14. November 1985, BGBl I S. 2090, zum HRG vom 26. Januar 1976, BGBl I S. 185), geht der Senat davon aus, daß er damit wie das Bundesverfassungsgericht die Personen-Mehrheitswahl gemeint hat.
  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 19/86

    Mehrarbeitszuschlag - Arbeitszeitdauer - Arbeitslosigkeit

    Im öffentlichen Dienstrecht verwendet der Gesetzgeber zur Regelung, wann einem Beamten wegen übermäßiger zeitlicher Beanspruchung Dienstbefreiung und wann eine nicht mögliche Dienstbefreiung durch einen Geldbetrag abgegolten werden kann, den Begriff der Mehrarbeit ebenfalls abweichend von der AZO (vgl hierzu % 44 Beamtenrechtsrahmengesetz -BRRG- idF der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985, BGBl I 462, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. November 1985, BGBl I 2090; 5 72 Bundesbeamtengesetz -BBG- idF der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985, BGBl I 479, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. November 1985, BGBl I 2090; S 48 Bundesbesoldungsgesetz -BBesG- idF der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986, BGBl I 1553, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1986, BGBl I 2542; Verordnung über die -1U-.
  • OVG Hamburg, 15.12.1986 - III 154/86
  • OVG Hamburg, 15.12.1986 - III 168/85
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 16/91

    Inkompatibilität von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • OVG Hamburg, 15.12.1986 - III 122/85
  • BGH, 17.10.1986 - 2 StR 501/86

    Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1996 - 9 S 1048/94

    Zu Beurteilungsfehlern und Besetzungsfehlern des Habilitationsausschusses im

  • BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 535/86

    Zustandekommen und Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses -

  • LAG Saarland, 29.11.1995 - 2 Sa 76/95

    Betriebliche Altersversorgung: Zusatzversorgung - Teilzeitarbeit - vorübergehende

  • VG Hannover, 09.09.2010 - 6 A 1524/10

    ELPIS I; Europäische Rechtspraxis; Studiengang; Hochschulprüfung;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1989 - 9 S 3311/88

    Wahlen zu Universitätsgremien - Unvereinbarkeit von Mandaten -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.1990 - 15 D 63/90

    Beteiligung e. emeritierten Professors an Lehrveranstaltungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.1990 - 15 A 203/88

    Fachbereichsänderung

  • VG Würzburg, 27.12.1997 - W 9 E 97.1679

    Verkürzung des laufenden Erziehungsurlaubs; Verlängerung des

  • VG Berlin, 21.05.2008 - 12 A 323.07
  • VG Berlin, 23.08.2007 - 12 A 446.07

    Zulässigkeit der gleichzeitigen Wahrnehmung der Rechte des Institus- und

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