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   BGBl. I 1985 S. 369   

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BGBl. I 1985 S. 369 (https://dejure.org/1985,16856)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 27.02.1985, Seite 369
  • Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
  • vom 20.02.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 11/87

    Einigungsstellenbeschluss über Sozialplan

    Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 (BGBl. I, 369) besondere konkursrechtliche Regeln gegen eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Arbeitnehmer gegenüber anderen Gläubigern aufgestellt.

    Die dort nach Beträgen gestaffelte Rangordnung stellt automatisch sicher, "daß der Sozialplan nicht einen unvertretbar großen Teil der Konkursmasse aufzehrt" (BT-Drucks. 10/2129, S. 8).

  • BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83

    Konkurs - Interessenausgleich - Nachteilsausgleich - Betriebsänderung

    Das wird jetzt auch durch das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 (BGBl. I S. 369) klargestellt.
  • BAG, 27.10.1998 - 1 AZR 94/98

    Sozialplanabfindung im Konkurs - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 (BGBl. I S. 369) hat das bestätigt (s. auch Däubler in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG , 5. Aufl., Anh. zu §§ 111 - 113 § 1 SozplKonkG Rz 3; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 1 SozplKonkG Rz 2 ff.; Roeder/Baeck, DStR 1995, 260).
  • LAG Düsseldorf, 09.01.1998 - 9 Sa 1639/97

    Kündigung: Kündigungsfrist - Insolvenzordnung - Tarifvertrag

    Bereits zuvor hatte der Gesetzgeber rechtspolitisch reagiert und durch die Einführung des Konkursausfall-geldes (Gesetz vom 17.07.1974 BGBl. I S. 1481) und die Insolvenzsicherung von Pensionsansprüchen (Gesetz vom 19.12.1974 BGBl. I S. 3610) sowie durch das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren (20.02.1985 BGBl. I S. 369) Zwischenlösungen geschaffen, die zumindest in Teilbereichen den bis dahin geltenden Gesetzeszustand reformieren sollten.
  • BAG, 23.04.1985 - 1 ABR 3/81

    Wirksamkeit eines Sozialplanes

    Hinzu kommt, daß nunmehr nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 (BGBl. I S. 369) Sozialansprüche auch aus Altsozialplänen wieder wenigstens teilweise mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zu befriedigen sind.
  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 763/96
    Nach Konkurseröffnung entstandene Nachteilsausgleichsansprüche sind vorweg zu berichtigende Masseschulden gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO ( BAG Urteil vom 3. April 1990 - 1 AZR 150/89 - AP Nr. 20 zu § 113 BetrVG 1972; vgl. auch BT-Drucks. 10/2129, S. 7).

    d) Eine unterschiedliche insolvenzrechtliche Behandlung von Sozialplan- und Nachteilsausgleichsanprüchen, wie sie in den alten Bundesländern durch § 4 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 (BGBl. I S. 369) vorgegeben ist, ist im Geltungsbereich der GesO nicht vorgesehen.

  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 498/96
    Nach Konkurseröffnung entstandene Nachteilsausgleichsansprüche sind vorweg zu berichtigende Masseschulden gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO ( BAG Urteil vom 3. April 1990 - 1 AZR 150/89 - AP Nr. 20 zu § 113 BetrVG 1972; vgl. auch BT-Drucks. 10/2129, S. 7).

    d) Eine unterschiedliche insolvenzrechtliche Behandlung von Sozialplan- und Nachteilsausgleichsanprüchen, wie sie in den alten Bundesländern durch § 4 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 (BGBl. I S. 369) vorgegeben ist, ist im Geltungsbereich der GesO nicht vorgesehen.

  • BAG, 06.05.1986 - 1 AZR 553/84

    KG - Sozialplan - Verbindlichkeit der Gesellschaft - Persönliche Haftung des

    Inzwischen hat sich die Rechtslage jedoch durch das Inkrafttreten des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 (BGBl. I S. 369 - SozplKonkG -) geändert.
  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 245/83

    Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters; Erfüllung von Abfindungsansprüchen

    Daher hat anschließend auch das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 30. April 1984 (NJW 1984, 2486 [BAG 30.04.1984 - 1 AZR 34/84] = MDR 1984, 1051) entschieden, daß derartige Abfindungsansprüche im Konkurs des Arbeitgebers einfache Konkursforderungen im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO darstellen (zur jetzigen Rechtslage vgl. das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 - BGBl. I S. 369).
  • BAG, 20.11.1984 - 1 ABR 59/80

    Sozialplan - Sequester

    Im übrigen hält sich der Sozialplan nach dem Vortrag des Konkursverwalters im wesentlichen in den Grenzen, die nach dem in Aussicht gestellten Gesetz Uber den Sozialplan im Konkurs (vgl. BT-Drucks. 10/2129, abgedruckt in ZIP 1984, 1155) zu beachten sind.
  • ArbG Köln, 12.09.2000 - 4 Ca 5308/00

    Rang der Abfindungsansprüche aus einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • BAG, 14.05.1985 - 1 ABR 52/81

    Wirksamkeit eines Sozialplanes, der von der Einigungsstelle im Laufe des

  • ArbG Reutlingen, 29.10.1998 - 3 (1) BV 7/98

    Sozialplan

  • LAG Thüringen, 17.06.1996 - 8 Sa 466/95

    Zahlung eines Nachteilsausgleichs im Rahmen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens;

  • BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 324/83

    Streitigkeit über die Zahlung eines Nachteilsausgleichs im Konkurs -

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