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   BGBl. I 1985 S. 845   

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BGBl. I 1985 S. 845 (https://dejure.org/1985,10410)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 08.06.1985, Seite 845
  • Neufassung des Bewertungsgesetzes
  • vom 30.05.1985

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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Die Vermögenswerte sind gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG für 1987 - insoweit in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBl I S. 845), zuletzt geändert durch den am 1. November 1987 in Kraft getretenen § 24 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl I S. 2294) - grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 ([BGBl I S. 230], §§ 1-16 BewG), zu bewerten; danach werden festverzinsliche Wertpapiere und Aktien gemäß § 11 BewG mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs erfaßt.
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2001 - 13 L 3504/00

    Aufwand; Dauermieter; Jahresrohmiete; Mietwert; Mietzins; Satzung; Wohnung;

    Die Vorschrift des § 79 (1) des Bewertungsgesetzes i.d.F. vom 30.5.1985 (BGBl. I S. 845) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.8.1965 (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden.
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