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   BGBl. I 1986 S. 2457   

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BGBl. I 1986 S. 2457 (https://dejure.org/1986,16273)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 20.12.1986, Seite 2457
  • Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
  • vom 15.12.1986

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Seit der Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457) sind mündliche Prüfungen Bestandteil der Vorprüfung und der Ärztlichen Prüfung, deren Dritter Abschnitt sogar nur noch in mündlicher Form stattfindet (§§ 23 a, 29 a, 33 AppOÄ 1986).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Aufgrund der Fünften Änderungsverordnung vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457) -- ÄAppO 1986 -- gilt seit dem 1. Januar 1987 eine relative Bestehensregel; die erforderliche Zahl richtiger Antworten wird erst nach der Prüfung auf der Grundlage von Durchschnittsberechnungen festgelegt (§ 14 Abs. 6 ÄAppO 1986).
  • BVerwG, 27.08.1987 - 7 B 31.87

    Arztrecht - Approbationsordnung - Prüfungssystem

    Das Prüfungssystem der ÄAppO (Antwort-Wahl-Verfahren) war nicht deshalb rechtswidrig, weil die ÄAppO bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457) keine Regelung über die Ausschaltung fehlerhafter Prüfungsfragen enthielt.

    Es trifft zwar zu, daß die am 1. Januar 1988 in Kraft tretende Bestehensregel des § 14 Abs. 6 ÄAppO in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457), geändert durch die Sechste Änderung der ÄAppO (Verordnung vom 28. Mai 1987, BGBl. I S. 1349), eine feste untere Bestehensgrenze nicht mehr vorsieht.

    Denn die in Frage stehende Bestehensregel wird mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft treten (vgl. Art. 5 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 15. Dezember 1986, BGBl. I S. 2457, in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung vom 28. Mai 1987, BGBl. I S. 1349).

    Durch die insoweit am 21. Dezember 1986 in Kraft getretene Fünfte Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457) ist nämlich durch Einfügung eines neuen Absatzes 4 in § 14 ÄAppO ein solches Verfahren zur Aussonderung fehlerhafter Prüfungsfragen eingeführt worden.

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 17.90

    Ablegung der mündlichen Prüfung vor Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen

    In der Begründung zum Entwurf der Fünften Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457) - 5. ÄndV -, durch die für die Ärztliche Vorprüfung und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung der mündliche Prüfungsteil eingeführt wurde, heißt es denn auch (BR-Drs. 372/86 S. 21): "Für die mündlichen Prüfungen in der Ärztlichen Vorprüfung und im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, die vor oder nach den schriftlichen Prüfungen durchgeführt werden können, stehen die vorlesungsfreien Zeiten zur Verfügung".
  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 16.90

    Prüfungsrecht: Auslegung der Übergangsregelung bei Nichtbestehen der Ärztlichen

    Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 4 der Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457) - 5. ÄndV - sei auf die Prüfung des Klägers nicht das bisherige Recht, sondern das durch diese Verordnung eingeführte neue Recht anzuwenden, das für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zusätzlich zu der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung vorsehe.

    Zwar hat das Berufungsgericht den Begriff des "Bestehens" der Prüfung in Art. 2 § 4 der Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457) - 5. ÄndV - falsch ausgelegt (die Paragraphen des Art. 2 5. ÄndV werden hier nach der ursprünglichen Fassung der Verordnung zitiert; daß § 2 durch Art. 48 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, gestrichen worden ist und die bisherigen §§ 3 bis 7 die §§ 2 bis 6 geworden sind, bleibt bei der Zitierweise außer Betracht).

  • VerfGH Bayern, 24.02.1988 - 16-VII-86

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Bei der von der Antragstellerin besonders erwähnten Vorschrift des § 20 der Approbationsordnung für Ärzte i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.04.1979 (BGBl. I S. 425, 609), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.12.1986 (BGBl. I S. 2457), handelt es sich zudem um eine Regelung des Bundesrechts, aus der sich unter dem Blickwinkel des Art. 118 Abs. 1 BV im Bundesstaat kein verfassungsrechtlich relevanter Vergleich zur angefochtenen bayerischen Regelung herleiten läßt (VerfGHE vom 28.01.1988 Vf. 13 VII 86 S. 20).
  • OLG Stuttgart, 01.12.1994 - 14 U 48/93

    Arzthaftung bei verkannter Pflicht zur therapeutischen Aufklärung

    Zwar darf er therapeutische und diagnostische Maßnahmen nicht selbst anordnen, diese aber durchaus - jedenfalls unter Anleitung und Aufsicht eines Facharztes - durchführen (vgl. § 3 Abs. 4 Appr. O i.d.F. seit 15.12.1986 BGBl. I S. 2457; zu Punktionen vgl. Rieger aaO. Rdnr. 1386).
  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 61/90

    Streit über die Höhe des für die Witwenrente maßgeblichen

    Erst durch die 5. Verordnung zur Änderung der ÄAppO aufgrund Art. 2 des 4. Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) vom 14. März 1985 (- BGBl. I 555 - i.d.F. des Gesetzes vom 27. Januar 1987, BGBl. I 481) wurde die Tätigkeit als Arzt im Praktikum Bestandteil der ärztlichen Ausbildung (5. Änderungsverordnung vom 15. Dezember 1986 - BGBl. I 2457).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2003 - 1 A 1038/01

    Mitbestimmungsrecht des bei einem Universitätsklinikum gebildeten Personalrats

    Dieses ist erst durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15.12.1986 (BGBl. I S. 2457) geschaffen worden und konnte deshalb bei Erlass der genannten Regelungen noch gar keine Berücksichtigung finden.
  • BVerwG, 14.03.1989 - 7 B 39.89

    Arzt - Zulassung - Prüfungsrücktritt - Wichtiger Grund - Mitteilungspflicht -

    Er wendet sich dagegen, daß der Beklagte die erste Wiederholungsprüfung wegen Versäumung des Prüfungstermins gemäß § 19 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) - hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425), geändert durch die Fünfte Änderungsverordnung vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457) - für nicht bestanden erklärt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1990 - 9 S 3227/89

    Gebot der Sachlichkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.1990 - 22 A 1383/89

    Anwendbarkeit neuen Rechts ; Student; Zweiter Abschnitt der ärztlichen Prüfung;

  • VerfGH Bayern, 28.01.1988 - 13-VII-86
  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 9 S 1937/89

    Prüfungsrecht - Beweislast für Kausalität eines Organisationsmangels

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1988 - 9 S 2501/88

    Verfahrensfehler bei Ärztlicher Vorprüfung

  • BVerwG, 01.09.1987 - 7 B 158.87

    Voraussetzungen der Aussetzung der Verhandlung und der Ruhensanordnung -

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1988 - 9 S 2218/88

    Modalitäten einer mündlichen ärztlichen Prüfung

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