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   BGBl. I 1986 S. 904   

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BGBl. I 1986 S. 904 (https://dejure.org/1986,16672)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 24.06.1986, Seite 904
  • Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (DV Art. 6 BiRiLiG)
  • vom 16.06.1986

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Da der Kläger als vereidigter Buchprüfer und Steuerberater eine Übergangsprüfung für die Bestellung als Wirtschaftsprüfer gemäß § 131 e der Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli 1961 (BGBl. I S. 1249) - WPO -, zuletzt geändert am 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1462), abgelegt hat, finden hinsichtlich der Bewertung seiner Prüfungsleistungen die Vorschriften der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer entsprechende Anwendung § 4 der Verordnung zur Durchführung von Art. 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 904).
  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

    (1) In materiellrechtlicher Hinsicht ist seine Auslegung des § 7 Satz 1 Buchst. C Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung von Art. 6 des Bilanzrichtliniengesetzes - DV BiRiLiG - vom 16. Juni 1986 (BGBl I S. 904) nicht zu beanstanden.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 9 S 2341/93

    Prüfung als vereidigter Buchprüfer: gerichtliche Kontrolle von Prüfungsfragen bzw

    Die dem Kläger mündlich eröffnete Entscheidung des Prüfungsausschusses beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie Baden-Württemberg vom 22. März 1991, mit der die Prüfung als vereidigter Buchprüfer gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 und § 131a WPO i.V.m. §§ 5 ff. der Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes - DV Art. 6 BiRiLiG - vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 904) als nicht bestanden erklärt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1995 - 9 S 2091/94

    Prüfung zum Wirtschaftsprüfer: Begründung der Bewertung; selbstangefertigte

    Der Kläger hat die Übergangsprüfung als Wirtschaftsprüfer gem. § 131c und § 131e Wirtschaftsprüferordnung - WPO - nicht bestanden, weil er für seine Aufsichtsarbeit die Noten 4, 5 und 5, in der mündlichen Prüfung die Gesamtnote 3, 625 und somit die Prüfungsgesamtnote von 4, 1875 und damit nicht mindestens die Note ausreichend erzielt hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Art. 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 16. Juni 1986, BGBl. I S. 904, - DV Art. 6 BiRiLiG - i.V.m. § 10 Abs. 2 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom 31.7.1962, BGBl. I S. 529, zuletzt geändert am 1.3.1988, BGBl. I S. 202, - PrOWP -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1993 - 9 S 2153/91

    Prüfung als Wirtschaftsprüfer: zum Verfahren bei einem Kurzvortrag und zu dessen

    Ebenso sind die Zweifel des Klägers an dem Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und an der hinreichenden Bestimmtheit der einschlägigen Prüfungsvorschriften, insbesondere der Verordnung zur Durchführung von Art. 6 des Bilanzrichtlinien- Gesetzes vom 16.6.1986 (BGBl. I, S. 904) - DV Art. 6 BiRiLiG - und der in § 4 Abs. 1 dieser Verordnung in Bezug genommenen Bestimmungen der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom 31.7.1962 (BGBl. I, S. 529), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1.3.1988 (BGBl. I, S. 202) - PrOWP -, nicht begründet.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1994 - 9 S 849/93

    Nichtzulassung zur Übergangsprüfung zum vereidigten Buchprüfer wegen Verletzung

    Ihm war schon aufgrund des Textes des vom Ministerium nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 16.6.1986 (BGBl. I S. 904) - DV Art. 6 BiRiLiG - herausgegebenen einschlägigen Erklärungsformblatts, das zusammen mit den sonstigen Bewerbungsunterlagen einzureichen war, bewußt, daß eine strafgerichtliche Verurteilung oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren wesentliche Bedeutung für die Entscheidung des Ministeriums haben würde.
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