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   BGBl. I 1987 S. 1225   

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BGBl. I 1987 S. 1225 (https://dejure.org/1987,15488)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 24.04.1987, Seite 1225
  • Neufassung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
  • vom 16.04.1987

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BVerwG, 09.12.1998 - 3 C 4.98

    Approbation als Arzt; einschränkende Nebenstimmungen; Auflagen; Befristung;

    Dies bestätigt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl I S. 1225).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2008 - 9 S 2089/06

    Abgrenzung zwischen Kosmetika und Medizinprodukten; Zahnbleichmittel

    Darüber hinaus kann auch die Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2006, BGBl. I S. 2407) nicht außer Betracht bleiben, wonach als Krankheit jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen ist.
  • BVerwG, 08.11.2001 - 3 C 40.01

    Nur Europarecht könnte Ärzte als Zahnärzte stoppen - Nach deutschem Gesetz dürfen

    Zur Begründung hat er geltend gemacht, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zahnheilkunde (ZHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl I S. 1225) berechtige neben der Approbation als Zahnarzt auch die Approbation als Arzt zur dauernden Ausübung der Zahnheilkunde.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 2738/01

    Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren; Zusatzbezeichnung nach Weiterbildung

    Denn vermöge der Weiterbildung erwirbt der Zahnarzt gerade das Recht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen, welche auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten zahnmedizinischen Gebiet hinweist (§ 32 Abs. 1 HeilbKG), während nicht weitergebildete Zahnärzte es bei der allgemeinen Berufsbezeichnung "Zahnarzt" belassen müssen (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.04.1987, BGBl. I S. 1225, m.sp.Änd.), selbst wenn sie über die zahnärztliche Approbation hinaus bestimmte Zusatzqualifikationen unterhalb oder jenseits der geregelten Weiterbildung in einem Gebiet erworben haben (§ 38 Abs. 3 Satz 4 HeilbKG).
  • BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 78.15

    Approbation als Arzt; Bundeswehr; Facharzt für Oralchirurgie; Gleichheitssatz;

    Sie setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Zahnheilkundegesetz vom 16. April 1987 (BGBl. I 1987, S. 1225, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2016, BGBl. I S. 886) das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren voraus.
  • OVG Bremen, 18.06.2002 - 1 A 216/01

    Entziehung der Approbation eines Zahnarztes wegen Berufsunwürdigkeit;

    Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.1993 (BGBl. I, S. 512), - ZHG - kann die Approbation eines Zahnarztes zurückgenommen werden, wenn bei der Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZHG nicht vorgelegen hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2004 - 4 S 1853/03

    Keine Beihilfefähigkeit für von Zahnarzt verordneten Heilbehandlungen

    Demgegenüber bedarf derjenige, der die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1464), der Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestimmung.
  • BVerwG, 24.05.1995 - 11 C 26.94

    Anforderungen an die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im

    Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1987 (BGBl I S. 1225) - ist die Approbation als Zahnarzt zu erteilen, wenn der Bewerber neben anderen Voraussetzungen nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes bestanden hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00

    Zusatzbezeichnung eines Zahnarztes nach Weiterbildung

    Es ist allerdings richtig, dass der Zahnarzt aufgrund der Approbation von Rechts wegen die Zahnheilkunde in ihrer ganzen Bandbreite ausüben darf (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.04.1987, BGBl. I S. 1225, m.sp.Änd.) und dass sich hieran auch durch weitere fachliche Spezialisierung nichts ändert.
  • VG Köln, 31.10.2012 - 7 K 2901/12

    Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt gem. § 2 ZHG i.d.F.v.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin gemäß § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) - ZHG -.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1995 - 9 S 2226/93

    Zahnärztliche Prüfung: Ermächtigungsgrundlage; Anzahl der Wiederholungsprüfungen;

  • OVG Thüringen, 28.04.2015 - 2 KO 816/12

    Sonderzulage nach Besoldungsrecht - Zahnarzt ist kein "Sanitätsoffizier mit der

  • VG Sigmaringen, 09.06.2005 - 8 K 79/03

    Klage gegen Nichtbestehen der zahnärztlichen Wiederholungsprüfung durch

  • LSG Niedersachsen, 10.09.1997 - L 4 KR 156/95

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Zahnsanierung - Amalgamunverträglichkeit

  • VG Köln, 29.03.2012 - 7 K 5031/11

    Voraussetzungen für die Erteilung einer zahnärztlichen Approbation nach Maßgabe

  • VG Münster, 07.12.2011 - 18 K 1721/10

    Forderung einer Vergütung von im Rahmen eines Abonnements gebuchter aber nicht in

  • VG Düsseldorf, 01.04.2015 - 7 K 4097/14

    Approbation als Zahnarzt; zahnärztliche Prüfung in Libyen; Gleichwertigkeit;

  • VG Hamburg, 16.05.2006 - 10 K 4943/04

    Zahnarztausbildung in der ehemaligen Sowjetunion nicht gleichwertig mit der

  • VGH Bayern, 14.10.2009 - 14 ZB 09.265

    Aufrechnung mit angeblicher Gegenforderung nach § 24 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.1998 - 6 C 10168/98
  • BerG Heilberufe Münster, 07.12.2011 - 18 K 1721/10
  • VG Hamburg, 16.05.2006 - 10 K 4943/03

    D (A), Zahnarzt, Approbation, Sowjetunion, Gleichwertigkeit, Ausbildung, Diplom,

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