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   BGBl. I 1987 S. 1542   

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BGBl. I 1987 S. 1542 (https://dejure.org/1987,14463)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 30.06.1987, Seite 1542
  • Gesetz zur Verlängerung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit
  • vom 27.06.1987

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Der erkennende Senat, der schon in den nicht veröffentlichten Anfragebeschlüssen vom 2. Februar 1995 - 11 RAr 1/94, 21/94 und 51/94 - die frühere Rechtsprechung in Zweifel gezogen hatte, folgt dem unter Aufgabe seines Lösungsansatzes jedenfalls für die Zeit ab 1987, als aufgrund der Neufassung des § 106 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (durch Gesetz vom 27. Juni 1987, BGBl I 1542) die Anspruchsdauer für Alg auf bis zu 832 Tage erhöht worden ist.

    Denn jedenfalls seitdem die maximale Anspruchsdauer Alg 832 Tage beträgt (vgl § 106 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) idF des Gesetzes vom 27. Juni 1987, BGBl I 1542), können sich Lohnverkürzungen - wie der 7. Senat ausgeführt hat - über einen erheblichen Zeitraum nachteilig für den Arbeitslosen auswirken.

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Durch das Gesetz zur Verlängerung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit vom 27. Juni 1987 (BGBl I 1542) wurde die "Grunddauer" des Alg-Anspruchs von bisher 104 Tagen (= vier Monate) auf 156 Tage (= sechs Monate) erhöht.
  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

    Durch § 242g Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (eingeführt durch das am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Gesetz zur Verlängerung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit vom 27. Juni 1987 - BGBl I 1542) wurde die ursprüngliche Anspruchsdauer von 104 Tagen auf 208 Tage erhöht, da der Anspruch der Klägerin auf Alg (iS eines Stammrechts) zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 29. Juni 1987 bei der Universität Münster (3. Beschäftigungszeitraum) noch nicht erschöpft war (Restanspruch 32 Tage).
  • BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 62/94

    Anwartschaftsbegründende Wirkung des Bezugs von Erziehungsgeld bei gleichzeitigem

    Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit wegen eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen (drei Monaten) - § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG aF -, da die Dauer des Alg-Anspruchs gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 AFG (in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Verlängerung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit vom 27. Juni 1987 - BGBl I 1542) mindestens 156 Tage beantragen würde und die Klägerin die gesetzliche Anspruchsdauer nutzen wollte.
  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 20/92

    Vergütete Mehrarbeitsstunde - Kurzarbeiter-Gewährungszeitraum - Zeitumstellung -

    Ob und in welcher Höhe den Arbeitnehmern für den Gewährungszeitraum vom 9. September bis 6. Oktober 1987 Kug zusteht, richtet sich nach den §§ 63 ff des AFG in der zuletzt durch das Gesetz zur Verlängerung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit vom 27. Juni 1987 (BGBl I 1542) geänderten Fassung.
  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86

    Anwartschaftszeit - Arbeitslosengeld - Vorpraktikum - Arbeitsentgelt - Berufliche

    Ein mit der Entstehung eines neuen Anspruchs auf Alg erloschener Restanspruch kann sich zwar insoweit im neuen Anspruch fortsetzen, als die Dauer des neuen Anspruchs ggf. um die unverbrauchte Restdauer zu erhöhen ist (§°106 Abs. 2 AFG i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des AFG vom 23. Juli 1979, BGBl. I 1189; jetzt §°106 Abs. 3 Satz 2 AFG i.d.F. des Gesetzes zur Verlängerung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit vom 27. Juni 1987, BGBl. I 1542).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2005 - L 30 AL 112/02

    Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes - Beschäftigungszeiten und

    Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich gemäß § 106 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Verlängerung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit vom 27. Juni 1987 (BGBl. I S. 1542) nach der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist.
  • BSG, 28.06.1990 - 9b/7 RAr 120/88

    Höhe des Bemessungsentgelts für Unterhaltsgeld

    Lediglich im Jahr 1982 (vom AFKG bis zum Haushaltsbegleitgesetz vom 20. Dezember 1982 - BGBl I 1857 -) und wieder ab 1. Juli 1987 (Gesetz vom 27. Juni 1987 - BGBl I 1542) ist nach § 106 AFG die Mindestdauer für den Bezug von Alg auf 156 Tage bei einjähriger Vorversicherungszeit festgelegt.
  • BSG, 04.07.1991 - 7 RAr 124/90

    Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Eintritt einer Sperrzeit bei

    Ob dem Kläger für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 26. September bis 15. Oktober 1987 Alg zu zahlen und die Dauer seines Anspruchs um 72 Tage vermindert ist, richtet sich nach den §§ 100 ff AFG in der zuletzt durch das Gesetz zur Verlängerung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit vom 27. Juni 1987 (BGBl I 1542) geänderten Fassung.
  • BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 65/88

    Rückzahlungsverpflichtung bei Umschulungskosten

    Nur zwischen 1983 und 1987 waren insoweit eineinhalb Jahre Beschäftigungszeit erforderlich (§ 106 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) idF des HBegleitG vom 20. Dezember 1982 - BGBl I 1857 bis zum 1. Juli 1987, als das Gesetz vom 27. Juni 1987 - BGBl I 1542 in Kraft trat), jedoch niemals zwei Jahre.
  • BSG, 14.02.1989 - 7 RAr 56/87
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