Gesetzgebung
   BGBl. I 1987 S. 1679   

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BGBl. I 1987 S. 1679 (https://dejure.org/1987,16172)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 29.07.1987, Seite 1679
  • Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte
  • vom 20.07.1987

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    aa) § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV ist mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte vom 20.7.1987 (BGBl I 1679 f) eingeführt und mit dem GSG durch den parlamentarischen Gesetzgeber - allerdings nur redaktionell (Ersetzung des Wortes "kassenärztliche" durch "vertragsärztliche") - geändert worden.

    Die Vorschrift ist durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte vom 20.7.1987 (BGBl I 1679) im Zusammenhang mit weiteren Regelungen zur Bedarfsplanung eingeführt worden und regelt das Ende der Zulassung bei Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit allein für von Zulassungsbeschränkungen betroffene Planungsbereiche.

    Das wird bereits daran deutlich, dass die Vorschrift durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte vom 20.7.1987 (BGBl I 1679) im Zusammenhang mit weiteren Regelungen zur Bedarfsplanung eingeführt worden ist und auch nur in den von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereichen Anwendung findet (vgl B 1.b bb, RdNr 26) .

  • BSG, 02.12.1992 - 14a/6 RKa 57/91

    Genehmigung für die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin zur

    Vor dem Inkrafttreten der vorgenannten Fassung aufgrund der Vierten Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte (BGBl I 1987, 1679) lautete § 32 Abs. 2 Satz 2: "Im übrigen darf der Kassenarzt aus Gründen der Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung einen Vertreter oder einen Assistenten nur mit vorheriger Genehmigung der kassenärztlichen Vereinigung beschäftigen." Zu dieser früher geltenden Fassung heißt es bei Heinemann/Liebold (Kassenarztrecht, 5. Auflage, § 32 ZO-Ä, RdNr E 233): "Im Rahmen der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist eine dreimonatige Tätigkeit in einer Allgemeinpraxis in der Anlage zur Weiterbildungsordnung = DÄ 1979, 2763 vorgeschrieben, die nur bei solchen Allgemeinärzten/praktischen Ärzten absolviert werden kann, die hierfür von der Ärztekammer eine entsprechende Ermächtigung zur Weiterbildung anderer Ärzte erhalten haben.
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