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   BGBl. I 1987 S. 2316   

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BGBl. I 1987 S. 2316 (https://dejure.org/1987,14102)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 28.10.1987, Seite 2316
  • Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
  • vom 22.10.1987

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (29)

  • BGH, 27.05.2004 - III ZR 264/03

    Anspruch eines Zahnarztes auf Ersatz von Auslagen

    Der wirtschaftliche Schwerpunkt des Rechtsstreits bezieht sich auf die Frage, ob der Zahnarzt bei der Behandlung verwendete Einmal-Bohrersätze (Implantatfräsen, ossäre Aufbereitungsinstrumente, Knochenkernbohrer) und andere Einmalartikel (OP-Kleidung für Patient und Team, OP-Set) gesondert berechnen darf, d.h. neben den Gebühren für seine ärztlichen Leistungen und neben der Berechnung von Implantaten und Implantatteilen, die nach Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts K (Implantologische Leistungen) der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) eröffnet ist.
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    (2a) In den Fällen des Absatzes 2, bei zahnärztlichen Leistungen (einschließlich der in § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 -- BGBl. I S. 2316 -- aufgeführten Kosten) und in Krankheitsfällen mit außergewöhnlich hohen Aufwendungen (z.B. bei Bluterkrankheit, Dialysebehandlung) darf die Beihilfe zusammen mit den aus dem jeweiligen Anlaß erbrachten Leistungen einer Kranken- oder Unfallversicherung sowie den Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
  • BVerwG, 25.03.2009 - 8 C 1.09

    Rechtsverhältnis; feststellungsfähig; streitig; konkret; Annahmeverbot;

    Die Frage ist auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320 ), mit dem darin enthaltenen Gebührenverzeichnis zu beantworten.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 4 S 2084/91

    Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen; Besonderheiten des angewandten

    Mit Rechnung vom 15.3.1989 liquidierte der behandelnde Zahnarzt u.a. 677, 60 DM für zwei Ankerkronen (Gebührennummer 501) und 123, 20 DM für eine Brückenspanne (Gebührennummer 507; jeweils das 2, 8fache des Satzes nach der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22.10.1987, BGBl. I S. 2316 -- GOZ --).

    Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte -- GOZ -- in der hier maßgeblichen Neufassung vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2316) bemißt sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes.

  • BGH, 13.05.1992 - IV ZR 213/91

    Zahnarztgebühr bei Einfügen einer provisorischen Einlagefüllung

    Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) gestattet die Berechnung einer Gebühr für das Einfügen einer provisorischen Einlagefüllung nicht.
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 40/96

    Besetzung der Richterbank bei einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines

    Die Regelung des Ersatzkassen-Gebührentarifs C ist anders als diejenige der GOZ nicht dahin erweitert worden, daß auch die Versorgung eines Implantats abrechenbar ist (vgl die um den Zusatz "oder Implantat(s)" erweiterten GOZ-Nrn 220 und 500 in der Neufassung vom 22. Oktober 1987, BGBl I S 2316, mit anliegendem Gebührenverzeichnis).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 4 S 2090/05

    Keine Begründungspflicht für den 2,3fachen Gebührensatz bei dentin-adhäsiven

    Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).
  • BVerfG, 13.02.2001 - 1 BvR 2311/00

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität

    mittelbar gegen § 5 Abs. 1 Satz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl I S. 2316).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.1999 - 12 A 2889/99

    Ausgestaltung des Beihilfeanspruchs eines Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst

    Die Angemessenheit dieser Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987, BGBl. I S. 2316, weil zahnärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.1992 - 4 S 758/92

    Beamtenrechtliche Beihilfe für zahnärztliche Behandlung: Überschreitung des

    Mit Rechnung vom 8.4.1991 liquidierte der behandelnde Zahnarzt u.a. 400, 40 DM für eine Vollkrone nach Stufenpräparation (Gebührennummer 501) und 677, 60 DM für zwei Ankerkronen (Gebührennummer 221; jeweils das 2, 8fache des Satzes nach der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22.10.1987, BGBl. I S. 2316 - GOZ -).

    Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - in der hier maßgeblichen Neufassung vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2316) bemißt sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1997 - 4 S 3275/95

    Privatärztliche Nebentätigkeit - Nutzungsentgelt und Auslagenersatz nach der

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 39.87

    Zahnärztliche Leistungen - Beihilfefähigkeit - Gebührensatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - 1 A 120/15

    Beantragung der Gewährung einer beamtenrechtlichen Beihilfe zu Aufwendungen für

  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.1992 - 4 S 1082/91

    Beihilfefähigkeit der vom Zahnarzt gesondert in Rechnung gestellten Kosten für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2003 - 1 A 358/01

    Beihilfefähigkeit von Implantatfräsen im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung;

  • LG Frankfurt/Main, 24.11.2004 - 16 S 173/99

    Zahnärztliche Vergütung für die sog. Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik

  • KG, 09.10.1995 - 12 U 1926/92

    Nichtigkeit eines Arztpraxis-Veräußerungsvertrags bei fehlender Einwilligung der

  • VG Aachen, 15.09.2005 - 1 K 1162/02

    Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe für zahnärztliche Leistungen ; Grundlage

  • VG Münster, 07.12.2011 - 18 K 1721/10

    Forderung einer Vergütung von im Rahmen eines Abonnements gebuchter aber nicht in

  • VG Düsseldorf, 24.03.2010 - 26 K 5080/09

    Implantat implantatgestützter Zahnersatz Knochenverpflanzung

  • VG Köln, 19.02.2010 - 19 K 8011/08

    Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer

  • FG Nürnberg, 14.11.2002 - II 179/00

    Leistungen einer Dentalhygienikerin nicht umsatzsteuerfrei

  • VG Köln, 13.04.2012 - 19 K 6890/10

    Beihilfefähigkeit eines Überschreitens des 2,3-fachen Gebührensatzes bei einer

  • OVG Bremen, 22.09.1999 - 2 A 306/98

    Inhalt und Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen eines Beamten aus Anlass

  • VG Düsseldorf, 07.06.2011 - 26 K 6937/10

    Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die Aufwendungen zur

  • VG Köln, 14.02.2003 - 19 K 7386/00

    Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen; Behandlung von Unklarheiten in

  • BerG Heilberufe Münster, 07.12.2011 - 18 K 1721/10
  • VG Darmstadt, 13.09.2002 - 5 E 1914/00

    Anforderungen an die Erstattung beihilfefähiger Aufwendungen in Krankheitsfällen;

  • VG Frankfurt/Main, 07.02.2001 - 9 E 5155/00

    Beihilfefähigkeit einer symptombezogenen Untersuchung bei einem Zahnarzt;

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