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   BGBl. I 1987 S. 2614   

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BGBl. I 1987 S. 2614 (https://dejure.org/1987,15470)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 17.12.1987, Seite 2614
  • Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes
  • vom 14.12.1987

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.1998 - 25 A 4317/94

    Gewerbebetrieb; Rechtsform eines Betriebes; Inhaber eines Gewerbebetriebes;

    Die geltend gemachte Sonderleistung findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5 USG in der hier maßgeblichen, während der Absolvierung des Wehrdienstes durch den Kläger geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614).

    Der Kläger hat zudem vorbehaltlich der Kürzung nach § 11 USG einen Anspruch auf Wirtschaftsbeihilfe in Höhe des geltend gemachten Betrages von 72.000,-- DM (12 Bruttomonatsgehälter in Höhe von 6.000,-- DM) nach § 7 b Absätze 1 und 2 USG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), die hinsichtlich der hier einschlägigen Passagen durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2205) keine Änderung erfahren hat.

  • BVerwG, 18.12.2003 - 6 C 6.03

    Unterhaltssicherung; Verdienstausfallentschädigung nach Wehrübung; Ausfallzeiten.

    Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe des hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl I S. 2614) und des Art. 14 § 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) anwendbaren Unterhaltssicherungsgesetzes - USG - (§ 1 Abs. 1 Satz 1 USG).
  • OVG Thüringen, 27.07.2004 - 2 KO 239/03

    Recht des Zivildienstes; Anspruch des anerkannten Kriegsdienstverweigerers auf

    Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Mietbeihilfe ist § 78 Abs. 1 Nr. 2 Zivildienstgesetz - ZDG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811; zuletzt geändert durch die Sechste Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21. September 1997, BGBl. I S. 2390, 2393) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1g) und § 7a Unterhaltssicherungsgesetz - USG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2942).
  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 64.91

    Verfassungskonforme Auslegung von Rechtsvorschriften - Leistungen zur

    Anzuwenden ist daher das Unterhaltssicherungsgesetz - USG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614).
  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 26.98

    Wirtschaftsbeihilfe für Wehrpflichtigen; Alleingesellschafter und

    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger nach § 7 b Abs. 1 und 2 USG (in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987, BGBl I S. 2614, und des Änderungsgesetzes vom 25. April 1990, BGBl I S. 769) - vorbehaltlich der Anrechnung nach § 11 USG - 72 000 DM als angemessene Kosten für die während seiner Wehrpflicht für ihn den Gewerbebetrieb führende Ersatzkraft zustehen.
  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 51.91

    Verfassungskonforme Auslegung von Rechtsvorschriften - Einberufung zur

    Anzuwenden ist daher das Unterhaltssicherungsgesetz - USG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614).
  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 52.91

    Verfassungskonforme Auslegung von Rechtsvorschriften - Leistungen zur

    Anzuwenden ist daher das Unterhaltssicherungsgesetz - USG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1996 - 25 A 2417/93

    Vermutungsregel; Gewährung einer Mietbeihilfe

    Rechtsgrundlage ist § 7 a USG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987, BGBl. I 2614.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1990 - 11 S 3702/88

    Mietbeihilfe - Alleinstehender Wehrpflichtiger/Zivildienstleistender

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß der Kläger die Anforderungen erfüllte, die nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz -- USG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.1987 (BGBl. I S. 2614), bei der es sich um die Neufassung des USG in seiner seit dem 01.07.1987 geltenden Fassung handelt, für die Gewährung von Mietbeihilfe zu stellen sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.1998 - 25 A 695/95

    Antrag auf Bewilligung einer Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ;

    Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Mietbeihilfe ist § 7 a Unterhaltssicherungsgesetz (USG) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I, S. 2614).
  • VG Karlsruhe, 28.06.2001 - 9 K 3616/00

    Ersatzkraft für Betriebsinhaber bei Wehrübung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1998 - 25 A 7558/95

    Anspruch auf Bewilligung einer Mietbeihilfe ; Erlass eines vorbehaltlosen

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.1990 - 11 S 3413/88

    Unterhaltssicherung - keine Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau

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