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   BGBl. I 1988 S. 2606   

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BGBl. I 1988 S. 2606 (https://dejure.org/1988,16676)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 30.12.1988, Seite 2606
  • Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  • vom 20.12.1988

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (62)

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 64/93

    Anforderungen an die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz -

    Durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) wurde die Regelung der Nr. 2 wiederum unter Nennung der Konzertdirektion nunmehr als § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1989 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 neu gestaltet.

    Im Regierungsentwurf zum Änderungsgesetz war der Nr. 3 hinter den Worten "künstlerische Leistungen darzubieten" angefügt, "sofern dieses nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausübt" (BT-Drucks 11/2964 S 8).

    Nach ihr wurde die bisherige Nr. 2 als Nr. 3 neu gefaßt und aus Gründen der Gleichbehandlung um eine Generalklausel erweitert, um neben den abgabepflichtigen Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen weitere vergleichbare Unternehmen zu erfassen, die künstlerische Werke aufführen oder künstlerische Leistungen darbieten (BT-Drucks 11/2964 S 18).

    Der Nebensatz (sofern dieses nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausübt) wurde erst in der Ausschußberatung gestrichen, um einer weiten Auslegung des Begriffs "vermittelnde Tätigkeit" im Hinblick auf die Erweiterung der Abgabepflicht auf im Namen des Künstlers oder Publizisten abgeschlossene Geschäfte (vgl Art I Nr. 6 -§ 25-) vorzubeugen (BT-Drucks 11/3629 S 7 zu Nr. 5 ).

    Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 Buchst c des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) mit Wirkung vom 1. Januar 1989, gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Namen des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat, es sei denn, das Geschäft wird mit einem nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten abgeschlossen.

    § 25 Abs. 4 wurde durch Art. 1 Nr. 6 Buchst d des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) mit Wirkung vom 1. Januar 1989 eingefügt.

    Er soll eine Umgehung der Abgabepflicht durch Einschaltung einer ausländischen Person auch bei der Erbringung künstlerischer oder publizistischer Leistungen verhindern (BT-Drucks 11/3629 S 8 zu Nr. 7 Buchst c).

    Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 Buchst c des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) mit Wirkung vom 1. Januar 1989, gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Namen des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat, es sei denn, das Geschäft wird mit einem nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten abgeschlossen.

  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 63/92

    Künstlersozialversicherungsabgabe - Ausfallhonorare - Ausland

    Nach der ab Januar 1989 geltenden Fassung (KSVG 1989) durch das Gesetz zur Änderung des KSVG vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) sind Bemessungsgrundlage die Entgelte für künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen (nachfolgend: Kunstwerke), die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten oder ein in § 24 Abs. 3 genannter Dritter im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten (nachfolgend: Künstler) zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind.

    Es sollte vielmehr die Abgabepflicht unabhängig davon gestaltet werden, ob der Honorarempfänger auch Handwerker ist oder einen künstlerisch oder publizistisch tätigen Arbeitnehmer ständig beschäftigt (BT-Drucks 11/2964 S 18 zu Nr. 6 Buchst a).

    Die im KSVG im wesentlichen hinsichtlich der Finanzierung getroffene Regelung, insbesondere die hier streitige Künstlersozialabgabe, ergänzt diese Sozialleistungsbereiche und unterfällt damit ebenfalls der Anwendung des SGB I. Nunmehr ist durch § 36a S 1 KSVG 1989 klargestellt, daß auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den zur Abgabe Verpflichteten die Vorschriften des SGB Anwendung finden - nach der amtlichen Begründung, weil die Künstlersozialversicherung Teil der Sozialversicherung sei (BT-Drucks 11/2964 S 19 zu Nr. 12).

    Die in § 25 Abs. 4 für diesen Fall angeordnete Abgabepflicht des inländischen Vermarkters soll Umgehungen verhindern (BT-Drucks 11/2964 S 18/19).

    Wenn ein abgabepflichtiger inländischer Verwerter ein Kunstwerk von einer ausländischen Person erwirbt, die ihrerseits dieses Werk von einem Künstler mit Wohnsitz im Inland erworben hat, ist dieser Zwischenerwerb - nach der amtlichen Begründung - (BT-Drucks 11/2964 S 18 zu Nr. 6 Buchst c) wahrscheinlich vorgenommen worden, um die Zahlung der Abgabe zu vermeiden.

  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 64/93

    Vormerkung - Anrechnungszeittatbestand - Pflichtverletzung - Zurechnung -

    § 25 Abs. 4 wurde durch Art. 1 Nr. 6 Buchst d des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) mit Wirkung vom 1. Januar 1989 eingefügt.

    Er soll eine Umgehung der Abgabepflicht durch Einschaltung einer ausländischen Person auch bei der Erbringung künstlerischer oder publizistischer Leistungen verhindern (BT-Drucks 11/3629 S 8 zu Nr. 7 Buchst c).

    Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 Buchst c des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) mit Wirkung vom 1. Januar 1989, gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Namen des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat, es sei denn, das Geschäft wird mit einem nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten abgeschlossen.

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 31/92

    Abgabepflicht von Konzertdirektionen nach dem KSVG , Schätzung der Abgabe bei

    Durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) wurde die Regelung der Nr. 2 wiederum unter Nennung der Konzertdirektion nunmehr als § 24 Abs. 1 S 1 Nr. 3 KSVG 1989 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 neu gestaltet.

    Nach § 25 Abs. 3 S 2 KSVG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 Buchst c des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) mit Wirkung vom 1. Januar 1989, gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Namen des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat, es sei denn, das Geschäft wird mit einem nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten abgeschlossen.

    § 25 Abs. 4 wurde durch Art. 1 Nr. 6 Buchst d des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) mit Wirkung vom 1. Januar 1989 eingefügt.

    Nach § 25 Abs. 3 S 2 KSVG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 Buchst c des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) mit Wirkung vom 1. Januar 1989 gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Namen des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat, es sei denn, das Geschäft wird mit einem nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten abgeschlossen.

  • BSG, 06.11.2008 - B 1 KR 35/07 R

    Krankenversicherung - Höhe des Krankengeldes bei Künstlern und Publizisten

    § 12 Abs. 3 KSVG (idF durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2606) sieht vor, dass wenn sich die Verhältnisse ändern, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom 1. des Monats an zu berücksichtigen ist, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht.

    Diese Regelung wurde jedoch noch vor ihrem Inkrafttreten durch Art. 2 Nr. 6 KSVG-Änderungsgesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2606) aufgehoben und durch die bis heute geltende Regelung in § 234 SGB V ersetzt.

    Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des KSVG (BT-Drucks 11/2964 S 10) sah die Anfügung von zwei Sätzen an § 182 Abs. 6 RVO vor.

    Bei den Ausschussberatungen wurde dies zu einer Ergänzung von § 47 Abs. 4 SGB V umgestaltet (vgl Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung [11. Ausschuss] BT-Drucks 11/3609 S 20).

    Da das Arbeitseinkommen der Künstler und Publizisten starken Schwankungen unterliegen könne, solle die Höhe des Krg nicht von den Zufälligkeiten eines möglicherweise kurz vor Eintritt der AU besonders hoch oder besonders niedrig geschätzten Arbeitseinkommens abhängen (Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des KSVG, BT-Drucks 11/2964 S 20 zu Nr. 2 zu Buchst b).

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Landesmedienanstalt - betreiben eines

    Durch die von ihr herausgegebenen Schriften, Werbefaltblätter und die von ihr angebotene Webseite im Internet sowie möglicherweise auch die von ihr veranstalteten Medientreffs betreibe sie aber Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens und erfülle damit den Abgabetatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KSVG idF des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606).

    Der Gesetzgeber hat, ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1), für die KSA nicht eine Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich angesehen (BT-Drucks 11/2964, S 13).

    Nach der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) sind Unternehmer zur KSA verpflichtet, die "Rundfunk oder Fernsehen betreiben".

    Erst die Neuregelung zum 1. Januar 1989 hat den Begriff Rundfunk durch die gleichzeitige Hinzufügung des Begriffs Fernsehen zum Synonym für den Begriff Hörfunk werden lassen, und die Streichung des Begriffs "Anstalten" hat klargestellt, dass nicht nur öffentlich-rechtliche, sondern auch private Hörfunk- und Fernsehanbieter, die 1981 noch gar nicht am Markt vertreten waren, von der Abgabepflicht erfasst sein sollten (BT-Drucks 11/2964, S 18).

    Die so gearteten Rundfunk-, Hörfunk- und Fernsehveranstalter werden - unabhängig von ihrer Rechtsform - in erster Linie vom Abgabetatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KSVG erfasst (BT-Drucks 11/2964 S 18; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 2. Aufl 1992, § 24 RdNr 89).

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 10/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Werbung - Werbeunternehmen -

    Die Abgabepflicht folgt zum einen aus § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG (idF vom 20. Dezember 1988 - BGBl I 2606), wonach ein Unternehmer zur KSA verpflichtet ist, der mit seinem Unternehmen "Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte" betreibt.

    Maßgebend für die Abgabepflicht eines Unternehmers im Jahre 1997 ist § 25 KSVG in der ab 1. Januar 1989 gültigen Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606).

  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 54/93

    Künstlersozialabgabe; Bemessung; Materialkosten

    Nach der ab Januar 1989 geltenden Fassung ( KSVG 1989) durch das Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) sind Bemessungsgrundlage die Entgelte für künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen (nachfolgend: Kunstwerke), die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten oder ein in § 24 Abs. 3 genannter Dritter im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten (nachfolgend: Künstler) zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind.

    § 2 KSVG in der ab dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung durch das Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) enthält diese Einschränkung nicht mehr.

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 66/92

    Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

    Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Buchst a KSVG idF durch das Gesetz zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung vom 18. Dezember 1987 (BGBl I 2794), der durch das Gesetz zur Änderung des KSVG vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) lediglich in der Bezeichnung geändert worden ist (jetzt: § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwekke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, wenn diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in Satz 1 Nr. 5 (jetzt: Nr. 7) genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

    Durch die Novellierung vom 20. Dezember 1988 (aaO) wurde auf die ausdrückliche Erwähnung der öffentlich-rechtlichen Unternehmen allein deshalb verzichtet, weil dies als eindeutig und überflüssig angesehen wurde (BT-Drucks 11/2964 S 18 zu Nr. 5).

  • BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R

    Künstlersozialversicherung - kunstgeschichtlicher Unterricht - Einrichtung der

    Nach § 1 KSVG (idF durch das KSVG-ÄndG vom 20. Dezember 1988 - BGBl I 2606) werden selbständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung (RV) der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und seit dem 1. Januar 1995 in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische bzw publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.

    Hierbei handelt es sich in erster Linie zwar nur um eine Aufstellung derjenigen Branchen, die typischerweise künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (vgl BT-Drucks 11/2964, S 18) und deshalb dem Grunde nach stets der Künstlersozialabgabepflicht unterworfen werden.

  • BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 27/99 R

    Künstlersozialabgabepflicht für Kunstvereine

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Unternehmensübergang - Unternehmenskauf -

  • BSG, 17.04.1996 - 3 RK 13/95

    Zuschüsse der Künstlersozialkasse zur privaten Krankenversicherung, Bemessung,

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 24/94

    Künstlersozialabgabe bei Unterhaltungsshows, Variete

  • BSG, 01.10.1991 - 12 RK 7/90

    Feststellung der Verpflichtung von Unternehmern zur Künstlersozialabgabe durch

  • BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95

    Begriffe "Publizistik" und "Bereich Wort" im Künstlersozialversicherungsrecht,

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 8/03 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Eigenwerbung betreibendes

  • BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94

    Verpflichtung eines Unternehmers zur Künstlersozialabgabe

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KS 2/14 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Einzelunternehmer -

  • BSG, 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R

    Künstlersozialversicherung - Feststellung der Abgabepflicht durch

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95

    Abgabepflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Künstlersozialversicherung,

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2002 - L 4 KR 1525/01

    Künstlersozialabgabepflicht von Versandhandelsunternehmen

  • BSG, 20.03.1997 - 3 RK 15/96

    Künstlereigenschaft eines Musikinstrumentenbauers

  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 18/92

    Künstlersozialversicherung - Selbständige Musiklehrer - Geringverdiener -

  • BSG, 12.12.2007 - B 12 KR 8/07 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht eines selbständigen Musiklehrers steht

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KS 5/07 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - gemeinnütziger Musikverein - Betrieb

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Bundesverband der

  • BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R

    Fortwirkung der Künstlersozialabgabepflicht beim Rechtsnachfolger, Abgabepflicht

  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 15/87

    Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe - Aufbringen der

  • BSG, 14.12.1994 - 12 RK 62/93

    Versicherungspflicht - Lehrerin - Eurythmie - Künstlersozialversicherung -

  • BSG, 28.08.1997 - 3 RK 13/96

    Abgabepflicht nach dem KSVG bei einmaliger Mitwirkung an Fernseh-Talkshows über

  • BSG, 25.01.1995 - 12 RK 61/93

    Verpflichtung zur Abgabe der Künstlersozialabgabe - Definition eines Museums als

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94

    Künstlersozialabgabe bei Konzertdirektionen, Höhe der Abgabensätze der

  • LSG Bayern, 17.05.2018 - L 4 KR 139/14

    Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe - mehrtägiges Open-Air-Festival

  • BSG, 25.08.2009 - B 3 KS 1/09 B

    Begrenzung der rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht eines

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 11/94

    Künstlersozialversicherungsabgabe bei ausländischen Künstlern

  • BSG, 14.12.1994 - 12 RK 80/92

    Künstlersozialversicherung - Musiklehrer - Musikschule - Musikalische

  • BSG, 20.03.1997 - 3 RK 17/96

    Künstlersozialabgabepflicht von Karnevalsgesellschaften

  • BSG, 25.01.1995 - 12 RK 49/93

    Anspruch auf Erstattung von zuviel gezahlter Künstlersozialabgabe -

  • BSG, 12.04.1995 - 3 RK 1/94

    Feststellung einer Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

  • SG Detmold, 30.10.2007 - S 5 KR 150/06

    Sonstige Angelegenheiten

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 15/03 R

    Künstlersozialabgabe - Bemessung - unrichtige Angaben - Rücknahme fehlerhafter

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 7/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

  • BSG, 17.04.1996 - 3 RK 18/95

    Abgabepflicht von Konzertagenturen zur Künstlersozialversicherung, Ermessen bei

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 14/92

    Künstlersozialversicherung - Kunstunterricht für Laien

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 33/92

    Verpflichtung eines Kunstvereins zur Künstlersozialabgabe

  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 38/88

    Stadt - Theater - Abgabepflicht - Eigenes Ensemble

  • LSG Bayern, 26.10.2000 - L 4 KR 147/98

    Streot über die Abgabepflicht des Klägers (eingetragener Verein, der sich dem

  • LSG Baden-Württemberg, 09.11.2012 - L 4 R 2556/10

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Werbeagentur in der Rechtsform der

  • SG Landshut, 22.09.2010 - S 4 KR 145/07

    Abgabepflicht eines eingetragenen, nicht wirtschaftlichen Vereins zur

  • BVerfG, 11.09.1998 - 1 BvR 1670/97

    Heranziehung zur Künstlersozialabgabe bei Durchführung von

  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 49/92

    Künstlersozialkasse - Nennung - Tätigkeitsbereich - Gerichtliche Überprüfung -

  • BSG, 20.03.1997 - 3 RK 22/96

    Heranziehung zur Künstlersozialabgabe für einen eingetragenen Karnevalsverein;

  • BVerfG, 12.12.2002 - 1 BvR 2700/95

    Gerechtfertigte Ungleichbehandlung von zur Künstlersozialabgabe verpflichteten

  • BSG, 15.10.1996 - 3 BK 11/96

    Zulassung der Sprungrevision bei gleichwohl durchgeführtem Berufungsverfahren,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2007 - L 16 B 20/07

    Krankenversicherung

  • LSG Bayern, 26.02.1998 - L 4 KR 8/95

    Betreiben eines Künstlersozialabgabenpflichtigen Unternehmens

  • SG Hamburg, 24.06.2009 - S 2 KR 553/07

    Voraussetzungen einer Abgabepflicht nach dem § 24

  • LSG Berlin, 22.03.2000 - L 9 KR 22/98

    Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung;

  • LSG Hessen, 15.12.2005 - L 8 KR 495/02

    Pflicht zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe nach dem

  • LSG Berlin, 02.02.2005 - L 9 KR 43/02

    Anspruch auf Gewährung eines Beitragszuschusses zu den Aufwendungen für die

  • LSG Sachsen, 01.06.1999 - L 1 KR 48/97

    Antrag auf Einbeziehung in die Künstlersozialversicherung; Freiberufliche

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