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   BGBl. I 1988 S. 1050   

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BGBl. I 1988 S. 1050 (https://dejure.org/1988,18065)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 26.07.1988, Seite 1050
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
  • vom 20.07.1988

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 39.06

    Arzneimittelzulassung; Nachzulassung; Inhalt der Zulassungsentscheidung;

    Diese Bestimmung soll lediglich die Änderung der Angaben nach §§ 10, 11 und 11a des Arzneimittelgesetzes ermöglichen, soweit weitere Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen nach § 29 des Arzneimittelgesetzes angezeigt werden (vgl. Begründung zum Entwurf des 3. AMG-Änderungsgesetzes, BTDrucks 11/2357 S. 7).
  • VG Köln, 12.05.2006 - 18 K 9251/03
    Das Merkmal einheitlicher Wortlaut" wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 20.07.1988 (BGBl. I S. 1050) eingeführt.

    In der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (BT-Drucks 11/2357) wird unter Berücksichtigung der Ziele der Arzneimittelsicherheit und der Transparenz davon ausgegangen, dass mit dieser Vorschrift der Bundesoberbehörde die Befugnis verliehen werden solle, texteinheitliche Formulierungen für die Kennzeichnung, insbesondere aber für die Gebrauchsinformation nach § 11 und die Fachinformation nach § 11a AMG, vorzuschreiben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2008 - 13 A 2288/06

    Möglichkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur

    Bestätigt wird dieses Normverständnis durch das gesetzgeberische Ziel, wie es in der amtlichen Begründung der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 20.7.1988 (BGBl. I S. 1050) neu gefassten Bestimmung zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drucks. 11/2357).
  • VG Köln, 28.10.2009 - 24 K 441/06

    Neuzulassungspflicht eines Präparats i.R.d. Änderung des Wirkstoffs von einem

    Für die Bewertung der Zulässigkeit einer Änderung eines Arzneimittels ist das im Zeitpunkt der Änderung geltende Recht maßgeblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 14.07 -, NVwZ-RR 2008, 692; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 13 A 3351/06 - zuletzt VG L. , Urteil vom 10. November 2009 - 7 K 9013/02 -, hier mithin das AMG und das AMNG in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1050).
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