Gesetzgebung
   BGBl. I 1988 S. 1059   

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https://dejure.org/1988,14923
BGBl. I 1988 S. 1059 (https://dejure.org/1988,14923)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 26.07.1988, Seite 1059
  • Verordnung zur Neufassung der Ersten und Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  • vom 15.07.1988

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 NB 1.88

    Umweltschutz - Verwendungsverbote - Verwendungsbeschränkungen - Brennstoffe

    Die konkreten Mindestanforderungen an Feuerungsanlagen enthält die 1. BImSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBl. I S. 165), nunmehr in der Fassung vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059).
  • BGH, 27.09.1996 - V ZR 335/95

    Betrieb eines Notkamins

    Soweit die Revision meint, § 22 BImSchG bilde keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, weil die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 15. Juli 1988 (BGBl I S. 1059) ein Betriebsverbot für den Kamin nicht zugelassen habe, kann offenbleiben, ob dieser Einwand überhaupt erheblich wäre.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2001 - 8 S 1119/01

    Ausschluss bestimmter Anlagentypen im Industriegebiet - städtebaulicher Grund

    BImSchV in der Fassung v. 24.07.85 (BGBl. I S. 1586) zuletzt geändert am 15.07.88 (BGBl. I S. 1059)".
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.07.1990 - 6 A 60/88

    Brutto-Rauminhalt; DIN-Normen; Formgerechte Verkündung der Rechtsnorm;

    Ein Beispiel für diesen Weg bietet § 21 1. BImSchV i. d. F. vom 15.7.1988 (BGBl. I S. 1059).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 14 S 2403/94

    Erledigung einer Kehranordnung; Kehrhäufigkeit bei regelmäßiger Benutzung der

    § 2 Abs. 1 S. 1 KÜO erfaßt in Nr. 1 "gelegentlich benutzte" Feuerstätten, in Nr. 2 "Zusatzfeuerstätten", in Nr. 3 Feuerstätten, die nach § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 15.07.1988 (BGBl. I S. 1059) wiederkehrend durch eine Emissionsmessung zu überwachen sind, und in Nr. 4 alle übrigen Feuerstätten, dabei in Nr. 4a Feuerstätten, die "nur in der üblichen Heizperiode regelmäßig benutzt" werden, und in Nr. 4b Feuerstätten, die "ganzjährig regelmäßig benutzt" werden.
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