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   BGBl. I 1988 S. 2262   

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BGBl. I 1988 S. 2262 (https://dejure.org/1988,19150)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 22.12.1988, Seite 2262
  • Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Haushaltsbegleitgesetz 1989)
  • vom 20.12.1988

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 136/92

    Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen

    Durch Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2262) wurde das 5. Vermögensbildungsgesetz dahingehend geändert, daß vermögenswirksame Leistungen nicht mehr zur Finanzierung außerbetrieblicher stiller Beteiligungen eingesetzt werden können.

    Daß sich dieses Kündigungsrecht nicht auf die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen beschränkt, sondern sich bei Verträgen, die neben den vermögenswirksamen Leistungen noch weitere Beiträge vorsehen (wie der vorliegende Vertrag), auch auf letztere erstreckt, hat der Senat, gestützt auf die Gesetzesmaterialien (Beschlußempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 11/3306 [neu] Seite 31) bereits mit Urteil vom 12. Oktober 1992 (II ZR 21/92, NJW 1993, 468; dort auch zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung) entschieden.

  • BFH, 01.08.1996 - V R 58/94

    Umsatzsteuer bei Beförderungsleistungen und Pauschalreisen durch ausländische

    Sie sind ab 1. Januar 1984 steuerpflichtig (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) und unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG 1980 i. d. F. von § 28 Abs. 4 UStG 1980 i. d. F. von Art. 9 Nr. 2 des Steuerentlastungsgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl I 1983, 1583, BStBl I 1984, 14 und Art. 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom 20. Dezember 1988, BGBl I 1988, 2262, BStBl I 1989, 19) dem ermäßigten Steuersatz (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BFM - vom 6. März 1984, UR 1984, 91).
  • BFH, 20.10.1992 - VII R 33/92

    KFZ-Steuer-Erhöhung durch Haushaltsbegleitgesetz 1989 verfassungsgemäß

    Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) besteuerte das Halten von zwei 1989 für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Verkehr zugelassenen PKW mit Selbstzündungs- (Diesel-) Motor, die bei der Zulassung als bedingt schadstoffarm anerkannt waren, für die in Betracht kommenden Zeiträume unter Zugrundelegung eines Kraftfahrzeugsteuersatzes von 21, 60 DM/100 ccm Hubraum (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - 1979 i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes - HBeglG - 1989 vom 20. Dezember 1988, BGBl I 1988, 2262, BStBl I 1989, 19).

    Der in der Vorentscheidung unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (BTDrucks 11/2969, S. 7, 10 f.) richtig dargestellte Zweck der Regelung - insbesondere Ausgleichsbesteuerung für die nur den Betrieb von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren treffende Mineralölsteuererhöhung (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1988 vom 20. Dezember 1988, BGBl I 1988, 2270) - belegt, daß der Gesetzgeber mit der Einführung eines höheren Kraftfahrzeugsteuertarifs für Diesel-PKW nicht willkürlich gehandelt, er im Gegenteil gerade die Herstellung einer annähernden Belastungsgleichheit verfolgt hat.

  • BFH, 02.04.1996 - VII R 131/95

    Zulässigkeit einer nachträglichen Berücksichtigung eines geänderten Steuersatzes

    Nach Entdeckung des Fehlers berücksichtigte das FA die inzwischen erfolgte Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten von Dieselfahrzeugen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, bb des Kraftfahrzeugsteuergesetzes --KraftStG 1979 -- i. d. F. der Gesetze vom 20. Dezember 1988, BGBl I 1988, 2262, BStBl I 1989, 19, und vom 24. Juni 1991, BGBl I 1991, 1322, BStBl I 1991, 665, 682) für die Zeit vom 26. Februar 1991 bis 12. August 1992 durch Neufestsetzungen gegenüber der Klägerin (Bescheide vom 3. und 9. März 1993, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 22. März 1994).

    Die Gesetzesbegründung bestätigt, daß § 18 Abs. 3 KraftStG 1979 -- allein -- eine Regelung für die Fälle treffen soll, in denen für ein Fahrzeug noch ein Steuerbescheid aufgrund der durch die Änderung überholten Tarife erlassen worden ist (BTDrucks 11/3306 (neu), S. 22; vgl. auch Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 18 Rz. 9).

  • BFH, 19.05.1999 - VIII B 16/99

    Erstattungszinsen

    Der Gesetzgeber hat in Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 (BGBl I 1988, 2262) die Worte "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis" in Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO 1977 i.d.F. des Art. 16 Nr. 2 des Steuerreformgesetzes 1990 (StRG 1990) vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1093, 1128) durch das Wort "Steuern" ersetzt.

    Er wollte damit klarstellen, daß auch Erstattungszinsen erstmals für die nach dem 31. Dezember 1988 entstehenden Steuern zu zahlen sind (Beschlußempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses --BTDrucks 11/3306, S. 3--).

  • BFH, 09.03.1993 - VII R 87/92

    Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuererhöhung

    Die Vorinstanz hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, weil der darin angewandte höhere Kraftfahrzeugsteuersatz für nicht schadstoffarme (Alt-) PKW auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Norm (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, aa KraftStG 1979 i. d. F. vor Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes - HBeglG - vom 20. Dezember 1988, BGBl I 1988, 2262, BStBl I 1989, 19) beruht und die höhere Kraftfahrzeugsteuer ab 1. Januar 1986 auch für den noch bis zum 1. Oktober 1986 laufenden Entrichtungszeitraum festgesetzt werden durfte.
  • BFH, 10.03.1992 - VII B 250/91

    Ungleichbehandlung von Personenkraftwagen mit Selbstzündemotor, Dieselbetrieb,

    Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen die nach seiner Ansicht verfassungswidrige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Höherveranlagung des Haltens seines Pkw mit Selbstzündmotor - Diesel - aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 1988, 2262, BStBl I 1989, 19 - damaliger Steuersatz 21, 60 DM/100 ccm Hubraum. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

    Abgesehen davon, daß der Kläger bei seiner Betrachtung die eingangsabgabenrechtlichen Treibstoff-Freimengen unbeachtet läßt, geht er nicht auf die Frage ein, inwiefern angesichts der in Deutschland ohnehin höheren Belastung mit Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge des gewerblichen Güterverkehrs (vgl. BTDrucks. 11/2969 S. 10) durch eine diesen treffende noch höhere Kraftfahrzeugsteuerlast weitere Wettbewerbsnachteile nicht herbeigeführt worden wären.

  • BFH, 28.10.1997 - VII R 4/97

    Steuerbefreiung für Reinigungsfahrzeuge

    Dieser Befreiungstatbestand entfiel zunächst mit Wirkung ab 1. Januar 1991 (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, Art. 15 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom 20. Dezember 1988, BGBl I 1988, 2262, BStBl I 1989, 19).
  • BFH, 14.04.1992 - VIII B 114/91

    Anwendbarkeit der Grundsätze zur Aussetzung der Vollziehung eines

    Der neu eingefügte Abs. 4 sowie § 233a AO 1977 und die geänderte Fassung der anderen Vorschriften gelten gemäß Art. 97 § 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) i.d.F. vom 20. Dezember 1988 (BGBl I, S. 2262) erst für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach dem 31. Dezember 1988 entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1975 VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568).
  • BFH, 25.03.1999 - VII B 294/98

    KraftStG; rückwirkende Neufestsetzung

    Der Senat hat in dem vom FG angeführten Urteil vom 2. April 1996 VII R 131/95 (BFH/NV 1996, 852) diese Rechtsauffassung bekräftigt und darauf hingewiesen, daß das FA nach der vorgenannten Vorschrift eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für alle Zeiträume vornehmen kann, hinsichtlich derer die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, und daß § 18 Abs. 3 KraftStG (i.d.F. des Gesetzes BGBl I 1988, 2262) dem nur dann entgegensteht, wenn der bei der Steuerfestsetzung angewandte Steuersatz von vornherein unzutreffend war.
  • BGH, 12.10.1992 - II ZR 21/92

    Vorzeitige Kündigung eines Beteiligungsvertrages im Rahmen der Vermögensbildung

  • FG Bremen, 24.06.2003 - 2 K 27/02

    Rückwirkende Neufestsetzung von Kraftfahrzeugsteuer; Kraftfahrzeugsteuer

  • OLG Karlsruhe, 12.12.1991 - 9 U 226/90
  • FG Hamburg, 18.09.1996 - I 148/94

    Zeitpunkt des Entstehens von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

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