Gesetzgebung
   BGBl. I 1988 S. 2451   

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BGBl. I 1988 S. 2451 (https://dejure.org/1988,18395)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 28.12.1988, Seite 2451
  • Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
  • vom 20.12.1988

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 11.12.2008 - B 9 V 2/07 R

    Ausgleichsrente - Witwenbeihilfe - Anrechnung - Einkommen - Einkünfte - Verzicht

    Was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben, richtet sich nach der gemäß § 33 Abs. 5 BVG erlassenen AusglV (bis 31.12.1986 Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG; vgl BGBl 1988 I 2451).
  • BSG, 10.02.1993 - 9a RV 43/91

    Ausgleichsrente - Minderung - Anlage des Vermögens

    Die tatsächlich erzielten Zinserträge überschreiten insgesamt jährlich 300,- DM nicht und sind daher gemäß § 11 AusglV (Bezeichnung der Verordnung neu gefaßt durch Verordnung vom 20. Dezember 1988 <BGBl I 2451> in der hier noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 <BGBl I 1769>, geändert durch Gesetz vom 4. Juni 1985 ), von der Anrechnung ausgenommen.
  • BSG, 24.09.1992 - 9a RV 44/91

    Versorgungsrecht - Kindererziehung - Verfassungsmäßigkeit - Minderung der

    Nach § 40 a BVG (in der Fassung vom 26. Juni 1986 <BGBl I 915>) und § 41 Abs. 3 BVG i.V.m. § 33 BVG (in der Fassung vom 21. Juni 1988 <BGBl I 826>) sind Ausgleichsrente und Schadensausgleich der Witwen einkommensabhängig, wobei die Berücksichtigung eigenen Einkommens sich auch für den Schadensausgleich über § 10 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV in der Fassung vom 18. Dezember 1989 <BGBl I 2261 berichtigt 1990 I 1337> nach der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 <BGBl I 1769>, hier anzuwenden in der Fassung vom 20. Dezember 1988 <BGBl I 2451>) bestimmt.
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