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   BGBl. I 1988 S. 826   

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BGBl. I 1988 S. 826 (https://dejure.org/1988,17413)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 24.06.1988, Seite 826
  • Gesetz über die siebzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Anpassungsgesetz 1988 - KOVAnpG 1988)
  • vom 21.06.1988

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Bis zum 1. Januar 1989, dem Inkrafttreten des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die siebzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Anpassungsgesetz 1988 - KOVAnpG 1988) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 826), war dieser Anspruch bei behinderten Familienmitgliedern auf nichtbehinderungsbedingte Leistungen beschränkt, weil dem Anspruch auf Leistungen für Familienmitglieder der Vorbehalt beigefügt war, "soweit diese ... nicht wegen Tuberkulose oder Behinderung Anspruch auf Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben".

    Diese strukturelle Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ist auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in das KOV-Anpassungsgesetz 1988 aufgenommen und damit begründet worden, daß die in § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG F. 1982 enthaltene Verweisung auf die Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe eine "teilweise Ausgrenzung behinderter Familienmitglieder" bedeute, die dem entschädigungsrechtlich begründeten Vorrang der Kriegsopferfürsorge widerspreche und dazu führe, daß bei Leistungen für behinderte Familienmitglieder - je nach Art der Hilfe - unterschiedliche Behörden zuständig seien (Bericht des 11. Ausschusses, BTDrucks 11/2315, S. 12 zu Art. 1 a Nr. 2).

  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 4.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Bis zum 1. Januar 1989, dem Inkrafttreten des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die siebzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Anpassungsgesetz 1988 - KOVAnpG 1988) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 826), war dieser Anspruch bei behinderten Familienmitgliedern auf nichtbehinderungsbedingte Leistungen beschränkt, weil dem Anspruch auf Leistungen für Familienmitglieder der Vorbehalt beigefügt war, "soweit diese ... nicht wegen Tuberkulose oder Behinderung Anspruch auf Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben".

    Diese strukturelle Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ist auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in das KOV-Anpassungsgesetz 1988 aufgenommen und damit begründet worden, daß die in § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG F. 1982 enthaltene Verweisung auf die Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe eine "teilweise Ausgrenzung behinderter Familienmitglieder" bedeute, die dem entschädigungsrechtlich begründeten Vorrang der Kriegsopferfürsorge widerspreche und dazu führe, daß bei Leistungen für behinderte Familienmitglieder - je nach Art der Hilfe - unterschiedliche Behörden zuständig seien (Bericht des 11. Ausschusses, BTDrucks 11/2315, S. 12 zu Art. 1 a Nr. 2).

  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 8.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Bis zum 1. Januar 1989, dem Inkrafttreten des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die siebzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Anpassungsgesetz 1988 - KOVAnpG 1988) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 826), war dieser Anspruch bei behinderten Familienmitgliedern auf nichtbehinderungsbedingte Leistungen beschränkt, weil dem Anspruch auf Leistungen für Familienmitglieder der Vorbehalt beigefügt war, "soweit diese ... nicht wegen Tuberkulose oder Behinderung Anspruch auf Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben".

    Diese strukturelle Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ist auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in das KOV-Anpassungsgesetz 1988 aufgenommen und damit begründet worden, daß die in § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG F. 1982 enthaltene Verweisung auf die Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe eine "teilweise Ausgrenzung behinderter Familienmitglieder" bedeute, die dem entschädigungsrechtlich begründeten Vorrang der Kriegsopferfürsorge widerspreche und dazu führe, daß bei Leistungen für behinderte Familienmitglieder - je nach Art der Hilfe - unterschiedliche Behörden zuständig seien (Bericht des 11. Ausschusses, BTDrucks 11/2315, S. 12 zu Art. 1 a Nr. 2).

  • BVerwG, 28.06.1995 - 5 C 15.93

    Wertfestsetzung

    Zwar bestimmt § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG in der seit dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 4 KOV-Anpassungsgesetz 1988 (BGBl I S. 826), daß "bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf" Einkommen nicht einzusetzen ist.
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 3.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Bis zum 1. Januar 1989, dem Inkrafttreten des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die siebzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Anpassungsgesetz 1988 - KOVAnpG 1988) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 826), war dieser Anspruch bei behinderten Familienmitgliedern auf nichtbehinderungsbedingte Leistungen beschränkt, weil dem Anspruch auf Leistungen für Familienmitglieder der Vorbehalt beigefügt war, "soweit diese ... nicht wegen Tuberkulose oder Behinderung Anspruch auf Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben".

    Diese strukturelle Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ist auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in das KOV-Anpassungsgesetz 1988 aufgenommen und damit begründet worden, daß die in § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG F. 1982 enthaltene Verweisung auf die Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe eine "teilweise Ausgrenzung behinderter Familienmitglieder" bedeute, die dem entschädigungsrechtlich begründeten Vorrang der Kriegsopferfürsorge widerspreche und dazu führe, daß bei Leistungen für behinderte Familienmitglieder - je nach Art der Hilfe - unterschiedliche Behörden zuständig seien (Bericht des 11. Ausschusses, BTDrucks 11/2315, S. 12 zu Art. 1 a Nr. 2).

  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 7.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Bis zum 1. Januar 1989, dem Inkrafttreten des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die siebzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Anpassungsgesetz 1988 - KOVAnpG 1988) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 826), war dieser Anspruch bei behinderten Familienmitgliedern auf nichtbehinderungsbedingte Leistungen beschränkt, weil dem Anspruch auf Leistungen für Familienmitglieder der Vorbehalt beigefügt war, "soweit diese ... nicht wegen Tuberkulose oder Behinderung Anspruch auf Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben".

    Diese strukturelle Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ist auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in das KOV-Anpassungsgesetz 1988 aufgenommen und damit begründet worden, daß die in § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG F. 1982 enthaltene Verweisung auf die Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe eine "teilweise Ausgrenzung behinderter Familienmitglieder" bedeute, die dem entschädigungsrechtlich begründeten Vorrang der Kriegsopferfürsorge widerspreche und dazu führe, daß bei Leistungen für behinderte Familienmitglieder - je nach Art der Hilfe - unterschiedliche Behörden zuständig seien (Bericht des 11. Ausschusses, BTDrucks 11/2315, S. 12 zu Art. 1 a Nr. 2).

  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 9.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Bis zum 1. Januar 1989, dem Inkrafttreten des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die siebzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Anpassungsgesetz 1988 - KOVAnpG 1988) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 826), war dieser Anspruch bei behinderten Familienmitgliedern auf nichtbehinderungsbedingte Leistungen beschränkt, weil dem Anspruch auf Leistungen für Familienmitglieder der Vorbehalt beigefügt war, "soweit diese ... nicht wegen Tuberkulose oder Behinderung Anspruch auf Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben".

    Diese strukturelle Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ist auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in das KOV-Anpassungsgesetz 1988 aufgenommen und damit begründet worden, daß die in § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG F. 1982 enthaltene Verweisung auf die Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe eine "teilweise Ausgrenzung behinderter Familienmitglieder" bedeute, die dem entschädigungsrechtlich begründeten Vorrang der Kriegsopferfürsorge widerspreche und dazu führe, daß bei Leistungen für behinderte Familienmitglieder je nach Art der Hilfe unterschiedliche Behörden zuständig seien (Bericht des 11. Ausschusses, BTDrucks 11/2315, S. 12 zu Art. 1 a Nr. 2).

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87

    Verhältnis von Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu Leistungen zur

    Erst durch strukturelle Änderungen des Bundesversorgungsgesetzes (s. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 21. Juni 1988 <BGBl. I S. 826>) hat der Gesetzgeber § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG geändert, jedoch nicht im Sinne des vom Berufungsgericht vertretenen Ausschlusses von Leistungen der Kriegsopferfürsorge, sondern dahin, daß nunmehr andere, behinderungsbedingte, öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche nicht (mehr) angerechnet werden und somit der entschädigungsrechtlich begründete Vorrang der Kriegsopferfürsorge verwirklicht wird (s. die Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ).
  • BSG, 24.09.1992 - 9a RV 44/91

    Versorgungsrecht - Kindererziehung - Verfassungsmäßigkeit - Minderung der

    Nach § 40 a BVG (in der Fassung vom 26. Juni 1986 <BGBl I 915>) und § 41 Abs. 3 BVG i.V.m. § 33 BVG (in der Fassung vom 21. Juni 1988 <BGBl I 826>) sind Ausgleichsrente und Schadensausgleich der Witwen einkommensabhängig, wobei die Berücksichtigung eigenen Einkommens sich auch für den Schadensausgleich über § 10 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV in der Fassung vom 18. Dezember 1989 <BGBl I 2261 berichtigt 1990 I 1337> nach der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 <BGBl I 1769>, hier anzuwenden in der Fassung vom 20. Dezember 1988 <BGBl I 2451>) bestimmt.
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