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   BGBl. I 1989 S. 109   

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BGBl. I 1989 S. 109 (https://dejure.org/1989,18930)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 26.01.1989, Seite 109
  • Verordnung zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften
  • vom 19.01.1989

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02

    Neue Bundesländer: Umlegung der Betriebskosten auf die Mieter

    Nunmehr werden seit der Änderung der Nr. 4 Buchst. c in Verbindung mit Buchst. a der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der genannten Verordnung durch die Verordnung zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109, 110) stets auch die Kosten der gewerblichen Lieferung von Wärme einbezogen, die von einer in dem Gebäude befindlichen Heizungsanlage erzeugt wird; entsprechend wurde die Heizkostenverordnung neu gefaßt (vgl. § 7 Abs. 4).
  • BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 8/89

    Fälligkeit des Entgelts für die Lieferung von Fernwärme bei fehlender

    In der oben zitierten - nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 25. Oktober 1989 hat der Senat unter Hinweis auf das Regelungsziel der Heizkostenverordnung vom 23. Februar 1981 und der hierzu erlassenen Verordnung zur Änderung energiesparender Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109) ausgesprochen, daß es für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall gelieferte Wärme als Fernwärme einzuordnen ist, nicht auf die räumliche Entfernung der Heizungsanlage zu den versorgten Gebäuden und das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes, also nicht auf eine bestimmte räumliche Ausdehnung des vom Wärmelieferanten versorgten Gebietes ankommt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2005 - L 19 B 68/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Die Höhe des vorgenommenen Abzuges entspricht dem Ansatz nach § 9 Abs. 3 Satz 4 der Heizkostenverordnung (Heizkostenverordnung vom 13.02.1981, BGBl. I S. 261 in der Fassung der letzten Änderungen durch die Verordnung zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften vom 19. Januar 1989, BGBl. I, 109 ff., 110) in Höhe von 18%.
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZB 286/02
    Nunmehr werden seit der Änderung der Nr. 4 Buchst. c in Verbindung mit Buchst. a der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der genannten Verordnung durch die Verordnung zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109, 110) stets auch die Kosten der gewerblichen Lieferung von Wärme einbezogen, die von einer in dem Gebäude befindlichen Heizungsanlage erzeugt wird; entsprechend wurde die Heizkostenverordnung neu gefaßt (vgl. § 7 Abs. 4).
  • SG Mainz, 29.02.2008 - S 7 ER 41/08

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - örtlicher

    Die Höhe des Abzugs beträgt jedoch nicht 18 Prozent der Heizkosten in Anlehnung § 9 Abs. 3 Satz 4 der Heizkostenverordnung vom 13.02.1981 (BGBl I, S. 261) in der Fassung der Verordnung vom 19.01.1989 (BGBl I, S. 109; so die bislang herrschende Rechtssprechung, vgl. u.a. LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.09.2006 - L 3 AS 20/06; a.A. Sächsisches LSG Urteil vom 29.3.2007).
  • VG Bremen, 26.11.2007 - S8 K 2018/06

    Kein ernährungsbedingter Mehrbedarf bei Diabetes mellitus Typ IIb, Hyperlipidamie

    Satz 4 Heizkostenverordnung vom 13.02.1981 (BGBl I, S. 261) in der Fassung der Verordnung vom 19.01.1989 (BGBl I, S. 109) ein Abschlag in Höhe von 18 % der Heizkosten vorzunehmen.
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