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   BGBl. I 1989 S. 115   

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BGBl. I 1989 S. 115 (https://dejure.org/1989,18182)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 26.01.1989, Seite 115
  • Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
  • vom 20.01.1989

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06

    Rechtsfolgen der Unmöglichkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten

    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwassser objektiv nicht mehr möglich war und die Klägerin deshalb eine Umlage dieser Kosten allein nach der Wohnfläche - unter Abzug von 15 % des auf den Beklagten entfallenden Kostenanteils gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten in der Fassung vom 20. Januar 1989, BGBl. I S. 115 (Heizkostenverordnung - HeizkostenV) - vornehmen durfte.
  • BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 67/03

    Ausnahme von der Pflicht zur Ausstattung von vermieteten Räumen mit

    Die Verpflichtung nach § 5 HeizkostenVO (BGBl. 1989 I S. 115), Räume mit Thermostatventilen oder mit Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung auszustatten, gilt nicht für Gebäude, die mit nicht regulierbaren Zentralheizkörpern versehen sind, bei denen mithin der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HeizkostenVO eingreift.
  • VGH Bayern, 17.08.2011 - 4 BV 11.785

    Heranziehung zu verbrauchsabhängigen Gebühren für die Inanspruchnahme einer

    Diese umfassen alle nach den §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 HeizkostenV (i.d.F. der Bek. vom 20.1.1989, BGBl I S. 115) umlagefähigen Kosten (S. 2), welche entsprechend den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 HeizkostenV zu 60% nach dem gemäß § 5 HeizkostenV erfassten Wärme- bzw. Warmwasserverbrauch und zu 40% nach der Wohnfläche auf die Unterkunftsbenutzer verteilt werden (Sätze 3 und 4).

    a) Die auf das Energieeinsparungsgesetz (i.d.F. der Bek. vom 1.9.2005, BGBl I S. 2684) gestützte "Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)" in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Januar 1989 (BGBl I S. 115) fordert zwar für jeden einzelnen Wohnungsnutzer eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Betriebskosten.

  • BGH, 20.06.2007 - VIII ZR 244/06

    Ansprüche des Vermieters auf Erstattung der Kosten sog. Nahwärme-Lieferungen

    Die beispielhafte Aufzählung der Betriebskosten in § 5 Nr. 4 führt einige der in § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115 - künftig HeizKV) aufgeführten Kostenarten an.
  • LG Berlin, 22.11.2016 - 63 S 97/16

    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Ermittlung des Kostenanteils der

    Die Parteien werden nach § 139 Abs. 1, 2 ZPO darauf hingewiesen, dass sich nach gegenwärtiger Bewertung des Sach- und Streitstands die Frage der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) gegenüber § 9 Abs. 3 HeizkV in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) und damit die Frage der Anwendbarkeit der gesetzlich zugrundegelegten Berechnungsformel und des Faktors wie folgt darstellen dürfte:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.1998 - 8 A 392/95

    Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Miete bzw. der auf

    Da aus der dem Gericht überlassenen Jahresabrechnung des Energieversorgers nicht im einzelnen hervorgeht, welcher Teil des Gasverbrauches auf die Zubereitung von Warmwasser entfällt, erscheint es dem Senat in Anlehnung an § 9 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) als angemessen, hierfür pauschalierend einen Anteil von 18% der Gesamtkosten für Gas, also (18/100 x 1.699,78 DM =) 305, 96 DM in Abzug zu bringen; denn obwohl die Verordnung über Heizkostenabrechnung unmittelbar lediglich Regelungen zur Gestaltung von Mietverhältnissen sowie der Rechtsverhältnisse innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften enthält, kann sie als Verkörperung heizungs- und meßtechnischen Sachverstandes auch über diese Bereiche hinaus Beachtung beanspruchen.
  • AG Neuss, 12.07.1991 - 36 C 122/91

    Voraussetzungen der Fälligkeit eines mietvertragsrechtlichen Anspruchs auf

    Aufgrund des zum 01.11.1990 während der laufenden Abrechnungsperiode eingetretenen Nutzerwechsels war der Beklagte gemäß § 9 b Abs. 1 HeizkostenVO (BGBl 1989 I, S. 115) verpflichtet, eine Zwischenablesung vorzunehmen.
  • VG Ansbach, 10.08.2011 - AN 9 K 11.00597

    (Keine) Klagebefugnis für Sondereigentümer gegen Vorhaben innerhalb derselben

    u. a. der HeizkostenV, vom 20. Januar 1989 (BGBl I S. 115).
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