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   BGBl. I 1989 S. 1822   

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BGBl. I 1989 S. 1822 (https://dejure.org/1989,15217)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 12.10.1989, Seite 1822
  • Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze
  • vom 06.10.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BAG, 06.09.1990 - 2 AZR 165/90

    Annahmeverzug; Anrechnung anderweitigen Verdienstes

    Wie die Neuregelung des § 28 g SGB IV, die mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist (Art. 1 Nr. 5 Gesetz vom 20. Dezember 1988, BGBl. I, S. 2330) und die spätere Einfügung des § 28 g Satz 4 SGB IV (aufgrund Art. 1 Nr. 2 Gesetz vom 6. Oktober 1989, BGBl. I, S. 1822), wonach u. a. die Regelung über die ausschließliche Erstattung von Beiträgen im Lohnabzugsverfahren bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 28 o SGB IV obliegenden Auskunftspflichten entfällt, zeigen, hat der Gesetzgeber zwar für eine umfassendere Regelung der hier behandelten Problematik einen Handlungsbedarf gesehen.
  • BGH, 11.01.1994 - VI ZR 143/93

    Berechnung des Verdienstausfalls bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen

    Ebenso wie das Schwarzarbeitsgesetz diene auch das Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822), durch das für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse die Meldepflicht eingeführt worden sei, der Bekämpfung der Schwarzarbeit; ebenso wie im Fall des Schwarzarbeitsgesetzes könne auch hier der Gesetzeszweck nur erreicht werden, wenn solche Verträge als nicht rechtswirksam angesehen würden, so daß der entgangene Gewinn aus solchen Beschäftigungsverhältnissen nicht ersatzpflichtig sei.

    Denn § 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV stellt ausdrücklich klar, daß die Regelungen des sechsten Abschnitts des SGB IV - und damit auch die Meldepflicht nach § 104 Abs. 1 SGB IV - nicht für Beschäftigte im Haushalt gelten, wenn die "einzelne Beschäftigung" die Grenzen des § 8 Abs. 1 SGB IV nicht überschreitet (vgl. auch die amtliche Begründung BT-Drucks. 11/2807 S. 16).

    Das entspricht im übrigen auch dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, die Arbeitgeber von Beschäftigten in privaten Haushalten von der Meldepflicht auszunehmen (vgl. BT-Drucks. 11/2807 S. 11).

  • BAG, 14.06.1995 - 5 AZR 78/94
    Ziel des "Gesetzes zur Einführung des Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze" vom 6. Oktober 1989 (BGBl I S. 1822) ist die Erweiterung und Verbesserung des Instrumentariums zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung, des Leistungsmißbrauchs und der mißbräuchlichen Ausnutzung der Geringfügigkeitsgrenze (BT-Drucks. 11/2807, s. 1).

    Vielmehr enthält der Regierungsentwurf als § 100 Abs. 2 SGB IV nur die Formulierung, die dann als Satz 1 des § 102 Abs. 2 SGB IV Gesetz geworden ist (BT-Drucks. 11/2807, S. 4).

    Die Einzelbegründung zum Regierungsentwurf enthält keinen Hinweis auf eine Sanktionsmöglichkeit des Arbeitgebers (BT-Drucks. 11/2807, S. 14).

    Der Bundesrat regte in seiner Stellungnahme an, dem § 100 Abs. 2 SGB IV folgenden Satz anzufügen: "Kommt der Leistungsempfänger der Aufforderung zur Hinterlegung nicht nach, kann der Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltsfortzahlung verweigern" und führte zur Begründung aus, "die Arbeitgeber sollten - vergleichbar der Regelung im Lohnfortzahlungsgesetz bei Nichtvorlage der Krankmeldung - eine Sanktionsmöglichkeit erhalten, um den Arbeitnehmer zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises anzuhalten" (BT-Drucks. 11/2807, S. 20).

    Wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung später vorgelegt, so ist die Krankenvergütung ab ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nachzuzahlen" (BT-Drucks. 11/2807, S. 22).

    Dies entspricht auch einer Forderung des Bundesrates" (BT-Drucks. 11/4865, S. 7 und S. 26).

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 AFG i.V.m. § 119a AFG und § 110 AFG (hier idF des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 6. Oktober 1989 - BGBl I 1822).
  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 48/93

    Vorruhestandsgeld

    Denn § 112a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ist erst durch das RehaAnglG vom 7. August 1974 (BGBl I 1881, 1923) in das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aufgenommen worden und galt am 3. Oktober 1990 idF von Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 6. Oktober 1989 (BGBl I 1822), durch den § 112a Abs. 1 S 4 und Abs. 2 aufgehoben wurde.
  • LSG Saarland, 19.01.2005 - L 2 KR 14/01

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Nachforderung - Erfüllung - Meldepflicht -

    Zu Recht hat die Beklagte die Klägerin aufgefordert, die Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln und der Beklagten als Einzugsstelle (§ 28 i SGB IV) zu melden (§§ 103 Abs. 1, 102 Abs. 2 SGB IV in der damals gültigen Fassung des Gesetzes vom 06.10.1989, BGBl. I S. 1822, § 28 a SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl. I 2330).

    Durch die Meldung sollte erstmalig die Möglichkeit geschaffen werden, grundsätzlich alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse mit ihrem Beginn, ihrem Ende sowie ihrer jeweiligen Art zu erfassen (LSG Schleswig-Holstein a. a. O. unter Verweis auf BT-Drucks. 11/2807 zu § 104).

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 2/94

    Wirkungen der Einbeziehung einer in einem Dynamisierungsbescheid getroffenen

    Für das Alg ergibt sich dies aus § 111 AFG (idF des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen - Gesundheits-Reformgesetz - vom 20. Dezember 1988 - BGBl I 2477), § 112 AFG (idF des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 - BGBl II 885), § 112a AFG (idF des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 6. Oktober 1989 - BGBl I 1822), § 113 AFG (idF des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 - BGBl I 1221) und § 249c AFG (idF des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet und zur Änderung von Gesetzen vom 20. Dezember 1991 - BGBl I 2313).
  • LAG Hessen, 25.11.1992 - 3 Sa 1009/89

    Abrechnung über Gehaltszahlungen; Auskehrung von Beitragsanteilen;

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  • ArbG Ulm, 16.06.1993 - 1 Ca 227/93
    BT-Drucks. 11/2807 S. 14, zitiert nach Hauck/Haines , a.a.O.
  • OVG Niedersachsen, 24.04.1997 - 5 L 5005/94

    Vorübergehende Erhöhung des Ruheghaltsatzes;; Berufsunfähigkeit; Ruhegehaltssatz

    Nach § 1246 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO - (in der im BGBl Teil III, Gliederungsnr. 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 6.10.1989, BGBl I S. 1822) ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
  • BSG, 09.05.1996 - 7 RAr 42/95

    Arbeitsförderung; Dynamisierung des Unterhaltsgeldes bei vorangegangenem

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