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   BGBl. I 1989 S. 2205   

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BGBl. I 1989 S. 2205 (https://dejure.org/1989,19653)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 22.12.1989, Seite 2205
  • Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes
  • vom 15.12.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (18)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.1998 - 25 A 341/97

    Gewerbebetrieb; Rechtsform eines Betriebes; Inhaber eines Gewerbebetriebes;

    Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 13 a Abs. 1 und 2 USG in der hier maßgeblichen, während der Absolvierung der Wehrübung durch den Kläger im Oktober 1992 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2205).

    vgl. BT-Drucksache 11/5058, Einzelbegründung zu Art. 1 § 13 a Abs. 2 USG, abgedruckt in Eichler, a.a.O., Band II, 632, S. 13.

    vgl. auch BT-Drucksache 11/5058, Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des USG und des ArbPlSchG vom 10. August 1989, 11. Einzelbegründung, Art. 1 Nr. 4 zu § 13, abgedruckt in Eichler, a.a.O., II, 632, S. 12 f.

    vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. August 1989 zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 15. Dezember 1989, BT-Drucksache 11/5058, abgedruckt bei Eichler/ Oestreicher, Kommentar zum USG, Stand: 1. Januar 1998, Band II, 632 zu Art. 1 Nr. 4, S. 12.

    vgl. zum Zweck der Einkommenssicherung: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. August 1989, BT-Drucksache 11/5058, A. Zielsetzung und B. Lösung jeweils Nr. 1., abgedruckt in Eichler, a.a.O., S. 2, sowie Einzelbegründung zu § 13 USG, a.a.O., S. 12 f.; BT-Drucksache 11/5058, Einzelbegründung zu Art. 1 § 13 a Abs. 2 USG, abgedruckt in Eichler, a.a.O., S. 13.

    vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. August 1989, BT-Drucksache 11/5058, Einzelbegründung zu Art. 1 § 13 a Abs. 2 USG , abgedruckt in Eichler, a.a.O., Band II, 632, S. 13.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.1998 - 25 A 4317/94

    Gewerbebetrieb; Rechtsform eines Betriebes; Inhaber eines Gewerbebetriebes;

    Der Kläger hat zudem vorbehaltlich der Kürzung nach § 11 USG einen Anspruch auf Wirtschaftsbeihilfe in Höhe des geltend gemachten Betrages von 72.000,-- DM (12 Bruttomonatsgehälter in Höhe von 6.000,-- DM) nach § 7 b Absätze 1 und 2 USG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), die hinsichtlich der hier einschlägigen Passagen durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2205) keine Änderung erfahren hat.

    vgl. BT-Drucksache 11/5058, Einzelbegründung zu Art. 1 § 13 a Abs. 2 USG, abgedruckt in Eichler, a.a.O., Band II, 632, S. 13.

    vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. August 1989 zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgeset zes und des Arbeitsplatzschutzgesetze s vom 15. Dezember 1989, BT-Drucksache 11/5058, abgedruckt bei Eichler/ Oestreicher, Kommentar zum USG, Stand: 1. Januar 1998, Band II, 632 zu Art. 1 Nr. 4, S. 12.

    vgl. zum Zweck der Einkommenssicherung: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. August 1989, BT-Drucksache 11/5058, A. Zielsetzung und B. Lösung jeweils Nr. 1., abgedruckt in Eichler, a.a.O., S. 2, sowie Einzelbegründung zu § 13 USG, a.a.O., S. 12 f.; BT-Drucksache 11/5058, Einzelbegründung zu Art. 1 § 13 a Abs. 2 USG, abgedruckt in Eichler, a.a.O., S. 13.

    vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. August 1989 zum Gesetz zur Änderung des USG und des ArbPlSchG vom 15. Dezember 1989, BT-Drucksache 11/5058, Einzelbegründung zu Art. 1 § 13 a Abs. 2 USG, abgedruckt in Eichler, a.a.O., Band II, 632 S. 13.

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09

    Unterhaltssicherung; Wehrübung; Leistungen für Selbständige; niedergelassener

    Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl I S. 2205) erhielten §§ 13 bis 13d USG die Fassung, die sie im Wesentlichen noch heute haben.
  • OVG Niedersachsen, 07.10.1999 - 2 L 2550/98

    Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz;; Betriebsfortführung;

    Allerdings weist der Kläger zu Recht auf den mit der Einführung dieser Regelung vom Gesetzgeber verfolgten Zweck hin, die Wehrübenden aus der privaten Wirtschaft denjenigen aus dem öffentlichen Dienst gleichzustellen (vgl. BT-Drucks. 11/5058, S. 1, 7).

    Auch nach dem Willen des Gesetzgebers sollte ein Ruhen des Betriebes während der Wehrübung des Inhabers den Ausnahmefall darstellen (vgl. BT-Drucks. 11/5058, S. 8).

    Auch der Gesetzgeber hat bei der Gesetzesänderung auf die Vorgängervorschrift hingewiesen und festgestellt, dass § 13 a Abs. 3 USG n.F. im Grundsatz dem vorherigen § 13 Abs. 1 und Abs. 3 USG a.F. entspricht (vgl. BT-Drucks. 11/5058, S. 8).

  • BVerwG, 14.03.1997 - 8 C 2.96

    Weiterentrichtung von Beiträgen zu einer zusätzlichen Alters- und

    Durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl I S. 2205) - im folgenden: ÄndG - ist zwar § 16 a ArbPlSchG dahin gehend geändert worden, daß § 14 a ArbPlSchG nicht mehr für den Wehrdienst als Soldat auf Zeit gilt.

    Beitragsleistungen zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung könnten sie - wie alle Besoldungsempfänger - aus ihren Dienstbezügen erbringen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art. 2 Nr. 3 des Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1989, BTDrucks 11/5058, S. 10).

  • VG Hamburg, 05.09.2006 - 17 K 2121/04

    Beitragserstattung für Lebensversicherung eines Wehrdienstleistenden

    Obwohl der Gesetzgeber gerade im Hinblick auf freiwillig eingegangene Lebensversicherungsverträge das Problem der Abgrenzung zwischen den Verträgen zur Altersversorgung und solchen zur bloßen Vermögensmehrung mehrfach gesehen hatte (vgl. BT-Drs. 11/5058 S. 9 und BR-Drs. 270/89 S. 14 ff. zur Gesetzesänderung von 1990), setzte er keine zeitliche Grenze, von der an Vermögensbildungsverträge nicht mehr in solche der Altersversorgung umgewandelt werden dürften.

    Zweck des Gesetzes ist es sicherzustellen, dass den zum Wehrdienst Einberufenen in beruflicher oder betrieblicher Hinsicht weder ein Nachteil entsteht, noch sollen sie aus der Ableistung des Wehrdienstes einen Vorteil haben (BT-Drs. 11/5058 S. 8 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2008 - 4 S 67/06

    Zivildienst; Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen; Fälligkeit der

    Die gesetzliche Erstattungsregelung soll sicherstellen, dass dem Wehrpflichtigen oder dem Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen, die er "im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung zur Sicherstellung seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfahrungsgemäß abzuschließen pflegt" (BT-Drucks. 11/5058 S. 8 f.), durch die Einberufung kein Nachteil, aber auch kein Vorteil entsteht.
  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 64.91

    Verfassungskonforme Auslegung von Rechtsvorschriften - Leistungen zur

    Die durch die Gesetze vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2205), vom 25. April 1990 (BGBl. I S. 769) und vom 6. Dezember 1990 (Art. 7, BGBl. I S. 2588) getroffenen Änderungen sind nicht einschlägig.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2010 - 4 S 156/09

    Wehr- und Zivildienst; Erstattung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung;

    Die gesetzliche Erstattungsregelung soll sicherstellen, dass dem Wehrpflichtigen oder dem Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen, die er "im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung zur Sicherstellung seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfahrungsgemäß abzuschließen pflegt" (BT-Drucks. 11/5058 S. 8 f.), durch die Einberufung kein Nachteil, aber auch kein Vorteil entsteht.
  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 51.91

    Verfassungskonforme Auslegung von Rechtsvorschriften - Einberufung zur

    Die durch die Gesetze vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2205) und vom 25. April 1990 (BGBl. I S. 769) getroffenen Änderungen sind nicht einschlägig.
  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 52.91

    Verfassungskonforme Auslegung von Rechtsvorschriften - Leistungen zur

  • VGH Bayern, 09.10.2015 - 6 ZB 15.259

    Unterhaltssicherung; Berufssoldat im Ruhestand; Mindestleistung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.1998 - 25 A 4709/94

    Anspruch auf Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen; Abgrenzung zwischen

  • VGH Bayern, 09.10.2015 - 6 ZB 15.371

    Unterhaltssicherung, Berufssoldat, Ruhegehalt, Mindestleistung,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.1992 - 12 A 10751/92

    Geringfügige Beschäftigung; Arbeitsplatzschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1992 - 11 S 438/90

    Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung keine "sonstige Altersversorgung und

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.1990 - 11 S 3413/88

    Unterhaltssicherung - keine Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau

  • VG Minden, 10.04.2007 - 10 K 3103/06
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