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   BGBl. I 1990 S. 1866   

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BGBl. I 1990 S. 1866 (https://dejure.org/1990,19055)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 05.09.1990, Seite 1866
  • Neufassung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
  • vom 30.08.1990

Verordnungstext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Arzneimittelverschreibungsverordnung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R

    Keine Klärung der Leistungspflicht für bestimmte Untersuchungs- oder

    Autologe Tumorvakzine (als "Arzneimittel, bestehend aus menschlichen oder tierischen Zellen in frischem, gefrorenem oder getrocknetem Zustand, soweit sie zur Injektion oder Infusion bei Menschen bestimmt sind") unterliegen zudem nach der Anlage zur Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung vom 30. August 1990 (BGBl I 1866) der ärztlichen Verschreibungspflicht, so daß nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 AMG eine Befreiung von der Apothekenpflicht auch durch Rechtsverordnung nicht in Betracht kommt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2013 - 1 A 1127/11

    Medizinprodukte als Arzneimittel im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 BBhV a.F.

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 MPVerschrV sind Medizinprodukte verschreibungspflichtig, die in der Anlage zur MPVerschrV aufgeführt sind (Nr. 1 - dazu aa)) oder die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1846) (AMVV), und nach der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1955), in den jeweils geltenden Fassungen unterliegen, oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind (Nr. 2 - dazu bb)).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.1996 - 10 L 780/94

    Arzneimittel; Kosmetikum; Hautschutzpräparat; Clotrimazol; Prüfung

    Allerdings hält der Senat nicht mehr an seiner im Beschluss vom 25. März 1992 - 10 M 902/92 - geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach sich die Arzneimitteleigenschaft von Clotrimazol aus § 1 Abs. 1 iVm § 5 der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel (Bekanntmachung der Neufassung v. 30.8.1990, BGBl. I S. 1866) sowie der Anlage verschreibungspflichtiger Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen herleiten lasse, weil danach ein Arzneimittel, das Clotrimazol enthalte, nur bei äußerem Gebrauch auf Haut, Haaren oder Nägeln nicht verschreibungspflichtig sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 4 S 1192/94

    Eine nachträgliche ärztliche Bescheinigung ist in der Regel keine ärztliche

    Für die ärztliche Verordnung einer Heilbehandlung ist zwar keine über die Schriftform hinausgehende stärkere Formbindung hinsichtlich des Inhalts gegeben, wie es insbesondere bei der Verschreibung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln der Fall ist (vgl. § 2 der Verordnung über die verschreibungspflichtigen Arzneimittel in der Fassung vom 30.8.1990, BGBl. I S. 1866), jedoch wurde hier gerade durch die Verwendung des Begriffes "Attest" zum Ausdruck gebracht, daß eine ärztliche Verordnung jeweils nicht ins Auge gefaßt wurde.
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