Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 2806   

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BGBl. I 1990 S. 2806 (https://dejure.org/1990,20045)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 70, ausgegeben am 21.12.1990, Seite 2806
  • Gesetz über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung
  • vom 15.12.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 03.03.1999 - 7 AZR 672/97

    Befristetes Arbeitsverhältnis nach dem HRG; Höchstbefristungsgrenze;

    Diese Systematik ist erst durch eine Erweiterung der Nichtanrechnungstatbestände wegen der Wahrnehmung familiärer Betreuungsaufgaben, Aufgaben der Frauenförderung sowie der Personal- und Schwerbehindertenvertretung um bestimmte Zeiten der Arbeitszeitreduzierung durch Art. 1 des Gesetzes über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I, 2806) geändert worden, ohne daß der Gesetzgeber die Vorschrift des § 57 c Abs. 6 Nr. 3 HRG um Zeiten einer zulässigen Teilzeitarbeit ergänzt hätte.

    Die Vorschrift gilt nicht für die bereits zuvor abgeschlossenen Verträge, die der Gesetzgeber ausdrücklich ausgenommen haben wollte (vgl. BT-Drucks. 11/8304, S. 7, 8).

  • BAG, 14.02.1996 - 7 AZR 613/95

    Befristung nach dem HRG; Nichtanrechnung von Zeiten einer Gremienzugehörigkeit

    Dieses in sich geschlossene Regelungssystem befristeter Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich wurde auf Vorschlag des Bundesrates durch Art. 1 des "Gesetzes über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal ... vom 15. Dezember 1990" (BGBl. I S. 2806) geringfügig erweitert.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91

    Zurverfügungstellen von Instrumenten für Pflichtkurse im Zahnmedizinstudium

    Das Hochschulrahmengesetz vom 26.1.1976 (BGBl. I S. 185; z.Zt. i.d.F. des Gesetzes vom 15.12.1990, BGBl. I S. 2806) - HRG - verpflichtet die Hochschulen in § 12 Abs. 1, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderliche Lehrangebot sicherzustellen.
  • VGH Bayern, 29.04.1992 - 7 B 90.1718

    Physiologie-Praktikum ohne Tötung von Versuchstieren

    v. 15. Dezember 1990 (BGBl I S. 2806), Art. 73 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG stützen.
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