Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 2809   

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BGBl. I 1990 S. 2809 (https://dejure.org/1990,19364)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 70, ausgegeben am 21.12.1990, Seite 2809
  • Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG)
  • vom 17.12.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (465)

  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

    § 17a Abs. 5 GVG und § 65 ArbGG sollen dazu beitragen, die Frage der Rechtwegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten (vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 36 f.) .

    Nur aus diesem Grund hat das Rechtsmittelgericht die ausdrücklich oder stillschweigend bejahende Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs als bindend hinzunehmen (vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 36 und 38) .

  • BSG, 17.04.2007 - B 5 RJ 30/05 R

    Anwendbarkeit des § 131 Abs 5 SGG auf die kombinierte Anfechtungs- und

    Ist etwa ein Beitragsbescheid oder ein sonstige öffentliche Abgaben anfordernder Verwaltungsakt gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG aufgehoben und damit noch nicht abschließend über die Verpflichtung des Klägers entschieden worden, kann sich je nach den Umständen des Einzelfalls die Frage stellen, ob eine einstweilige Rückzahlung der Abgaben unterbleiben soll, wenn diese wegen Entfallens der aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) bereits entrichtet worden sind (vgl BT-Drucks 11/7030 S 30 zum wortidentischen § 113 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

    Dieser wiederum entspricht inhaltlich § 124 Abs. 3 des Entwurfs einer Verwaltungsprozessordnung (EVwPO - BT-Drucks 10/3437), der seinerseits auf § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung in der damaligen Fassung zurückging (BT-Drucks 11/7030 S 29 zu § 113 VwGO).

    Nur wenn nach Lage der Dinge zweifelsfrei Ermittlungen vorzunehmen sind, welche die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung besser durchführen kann als das Gericht, und wenn es unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, die Behörde tätig werden zu lassen, werde nach Satz 1 vorzugehen sein (BT-Drucks 11/7030 S 30).

    § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG ist unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte als Nachbildung von § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO bzw letztlich § 124 Abs. 3 EVwPO eine Ausnahmevorschrift, die nur in besonders gelagerten Fällen Anwendung finden soll (vgl BT-Drucks 11/7030 S 29 und BT-Drucks 10/3437 S 133 zu § 124 VwPO).

    Nur dann, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung eine Sachverhaltsermittlung besser durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, die Behörde tätig werden zu lassen, soll die Vorschrift nach den Vorstellungen des Gesetzgebers heranzuziehen sein (BT-Drucks 11/7030 S 30).

    Denn die Tatbestandsmerkmale der Norm sind im Anschluss an die Gesetzesbegründung zu § 113 Abs. 3 VwGO (BT-Drucks 11/7030 S 30) und an die bisherige Rechtsprechung (vgl BVerwGE 117, 200, 207 f; BFH/NV 2001, 178, 179; s auch BFHE 177, 217; BFHE 182, 300) abseits von wirtschaftlichen Überlegungen nur dann als erfüllt anzusehen, wenn die Behörde nach personeller und sachlicher Ausstattung die für erheblich und erforderlich gehaltenen Ermittlungen besser bzw rascher durchführen kann als das Gericht.

  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 42/08

    Beweiserfordernis doppelrelevanter Tatsachen bei der Prüfung der

    bb) Zur Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte einerseits (§ 13 GVG) und der Gerichte für Arbeitssachen andererseits (§ 2 ArbGG), die seit der Neufassung der Vorschriften über die Rechtswegentscheidung und -verweisung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - im Folgenden: 4. VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809) mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erforderlich ist (zuvor hatte der Gesetzgeber das Verhältnis der beiden Gerichtsbarkeiten als eine Frage der sachlichen Zuständigkeit ausgestaltet; vgl. BAGE 83, 40, 44; Hager in: Festschrift für Kissel, 1994, S. 327, 328; jeweils m. w. N.), hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung und die Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit erforderten, dass die zunächst angerufenen Gerichte für Arbeitssachen vorab in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüften, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis vorliege.
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