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   BGBl. I 1990 S. 769   

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BGBl. I 1990 S. 769 (https://dejure.org/1990,20447)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 27.04.1990, Seite 769
  • Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und anderer wehrrechtlicher Vorschriften
  • vom 25.04.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 64.91

    Verfassungskonforme Auslegung von Rechtsvorschriften - Leistungen zur

    Die durch die Gesetze vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2205), vom 25. April 1990 (BGBl. I S. 769) und vom 6. Dezember 1990 (Art. 7, BGBl. I S. 2588) getroffenen Änderungen sind nicht einschlägig.
  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 26.98

    Wirtschaftsbeihilfe für Wehrpflichtigen; Alleingesellschafter und

    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger nach § 7 b Abs. 1 und 2 USG (in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987, BGBl I S. 2614, und des Änderungsgesetzes vom 25. April 1990, BGBl I S. 769) - vorbehaltlich der Anrechnung nach § 11 USG - 72 000 DM als angemessene Kosten für die während seiner Wehrpflicht für ihn den Gewerbebetrieb führende Ersatzkraft zustehen.
  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 52.91

    Verfassungskonforme Auslegung von Rechtsvorschriften - Leistungen zur

    Die durch die Gesetze vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2205) und vom 25. April 1990 (BGBl. I S. 769) getroffenen Änderungen sind nicht einschlägig.
  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 51.91

    Verfassungskonforme Auslegung von Rechtsvorschriften - Einberufung zur

    Die durch die Gesetze vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2205) und vom 25. April 1990 (BGBl. I S. 769) getroffenen Änderungen sind nicht einschlägig.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1996 - 25 A 2417/93

    Vermutungsregel; Gewährung einer Mietbeihilfe

    Mit Rücksicht darauf, daß die elementaren Lebensbedürfnisse (Verpflegung, Unterkunft, Dienstbekleidung, Heilfürsorge) eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, durch Leistungen des Bundes umfassend sichergestellt sind und daß er darüber hinaus Wehrsold sowie eine besondere Zuwendung erhält (vgl. die Bestimmungen des Wehrsoldgesetzes - WSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978, BGBl. I 265, und des Änderungsgesetzes vom 25. April 1990, BGBl. I 769), kommt ein ergänzender Unterhaltsanspruch gegen die Eltern regelmäßig nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn diese in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
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