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   BGBl. I 1991 S. 502   

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BGBl. I 1991 S. 502 (https://dejure.org/1991,20688)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 06.03.1991, Seite 502
  • Verordnung über das Ruhen von Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Versorgungssysteme
  • vom 22.02.1991

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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 08.11.1995 - 4 RA 3/94

    Leistungen aus der Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei,

    Zum anderen führt der Bezug von Übergangsrente nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 der Verordnung über das Ruhen von Lohnersatzleistungen nach dem AFG bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Versorgungssysteme (AFGLohnERuV) vom 22. Februar 1991 (BGBl I S 502) ab März 1991 zu einem teilweisen Ruhen des Alüg.
  • LSG Brandenburg, 17.01.2002 - L 8 AL 180/00
    Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über das Ruhen von Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Versorgungssysteme vom 22. Februar 1991 (BGBl. I S. 502) in der ab 01. Januar 1993 geltenden Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (im Folgenden: RuhensVO) stehen die Übergangsrente und Invalidenteilrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Satz 1 des AAÜG der Altersrente im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG gleich.
  • SG Dresden, 28.04.1994 - S 3 Al 925/93

    Arbeitsförderung; Altersübergangsgeld und Dienstbeschädigungsteilrente

    Trifft ein Anspruch auf Altersübergangsgeld - oder eine andere Lohnersatzleistung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - mit einem Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente zusammen, so ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld je nach Lage des Falles ganz oder teilweise (§ 1 Abs. 3 der VO v. 22.2. 1991 [BGBl I S. 502] i. d. F. des Gesetzes v. 18.12.1992 [BGBl I S. 2044]).
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