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   BGBl. I 1991 S. 1588   

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BGBl. I 1991 S. 1588 (https://dejure.org/1991,17913)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 26.07.1991, Seite 1588
  • Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)
  • vom 18.07.1991

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Sportanlagenlärmschutzverordnung

 
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Wird zitiert von ... (42)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Die Annahme des Berufungsgerichts, das Wohnbauvorhaben des Klägers sei allein deshalb unzulässig, weil es Sportlärmimmissionen ausgesetzt werde, die die Richtwerte der 18. BImSchV vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588) für allgemeine Wohngebiete überschritten, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2014 - 10 S 249/14

    Klage wegen Lärm auf einem öffentlichen Bolzplatz

    Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst.
  • BVerwG, 12.08.1999 - 4 CN 4.98

    Bebauungsplan; Sportplatzerweiterung; Sportanlage; Sportlärm;

    Die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) hat für die Bauleitplanung (nur) mittelbar rechtliche Bedeutung:.

    Die Normenkontrollentscheidung verletzt mit der Annahme, bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) komme es ausnahmslos auf die im Bebauungsplan festgesetzte Gebietsart an, Bundesrecht, nämlich § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV.

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