Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 1302   

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BGBl. I 1992 S. 1302 (https://dejure.org/1992,20710)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 22.07.1992, Seite 1302
  • Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)
  • vom 15.07.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (67)

  • BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16

    Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von

    Erlangtes Etwas im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist die Gesamtheit des materiell aus der Tat tatsächlich Erlangten (dazu BT-Drucks. 12/989, S. 23; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73 aF Rn. 8).

    Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB enthält gerade keine solche Begrenzung auf Sachen oder Rechte (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73 aF Rn. 9; Heine aaO; Spindler/Bille aaO; vgl. auch BT-Drucks. 12/989, S. 23).

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    1 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302 ff.) hat eine Regelung über die Vermögensstrafe als § 43a in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs eingestellt.

    b) Eine Interpretation, die den herkömmlichen Kanon von Methoden der Gesetzesauslegung berücksichtigt, führt zu einer Einordnung des § 43a StGB in den Katalog der Strafen, auch wenn Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren, die die Vermögensstrafe als ein Instrument der Gewinnabschöpfung bezeichnet haben, für ihre Einordnung als Präventions- oder Sicherungsmaßnahme sprechen könnten (vgl. als Beispiel den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität , BTDrucks 12/989, S. 22).

    Sie haben jedoch nie einen Zweifel gelassen, dass sie dieses Ziel nur mit einem Instrument verfolgen wollten, das ausschließlich als Strafe ausgestaltet ist (vgl. den Entwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Vermögensstrafe (StrÄndG) -, BTDrucks 11/5461, S. 5; ferner die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität, BTDrucks 12/989, S. 22).

    § 43a StGB erlaubt, neben Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Geldstrafe, die - gleichsam konfiskatorisch - das gesamte Vermögen des Verurteilten aufzehren kann, und ist deshalb - wie bereits in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität festgehalten (BTDrucks 12/989, S. 22) - von erheblicher Eingriffsintensität.

    So hat schon der Bundesgerichtshof in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung der vielfach geäußerten Vorstellung, § 43a StGB solle der Abschöpfung der durch organisierte Kriminalität erzielten Gewinne dienen, zu Recht unter Hinweis auf den Strafcharakter der Vorschrift eine Absage erteilt (BGHSt 41, 20 ); ebenso hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass es auf eine möglicherweise strafrechtlich erhebliche Herkunft des Vermögens nicht ankommen könne (vgl. BGHSt 41, 20 ), womit er der - vom Landgericht im Ausgangsverfahren aufgenommenen - Überlegung, mit § 43a StGB könne der Schwierigkeit begegnet werden, dass die kriminelle Herkunft von Vermögenswerten nahe liege, aber sich nicht hinreichend sicher konkreten Straftaten zuordnen lasse (vgl. BTDrucks 12/989, S. 22), die Grundlage entzogen hat.

  • BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16

    Umsatzsteuerhinterziehung (Konkurrenzverhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen

    Es hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Leichtfertigkeit eine gravierende Form bewusster oder unbewusster Fahrlässigkeit ist, wobei individuelle Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters zu berücksichtigen sind (UA S. 101 mit Hinweis auf BT-Drucks. 12/989 S. 28).
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