Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 1887   

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BGBl. I 1992 S. 1887 (https://dejure.org/1992,23695)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 21.11.1992, Seite 1887
  • Verordnung zur Bereinigung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
  • vom 10.11.1992

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 41.94

    Pflanzenschutzrecht: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Begasung von

    Sie brächte dann lediglich zum Ausdruck, daß Begasungen zu Zwecken des Pflanzenschutzes nur mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durchgeführt werden dürfen, ein Ergebnis, welches sich bereits aus den einschlägigen pflanzenschutzrechtlichen Regelungen erschließt (vgl. § 7 PflSchG in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel vom 10. November 1992 <BGBl I S. 1887>).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.04.2016 - 5 K 795/15

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    Wegen seiner schädigenden Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser ist der in den vom Kläger für die Unkrautbekämpfung vorgesehenen Präparaten Touchdown Quattro und Round-up enthaltene Wirkstoff Glyphosat gemäß der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) vom 10. November 1992 (BGBl I, S. 1887) - PflSchAnwV 1992 - in seiner Anwendung beschränkt.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1994 - 10 S 487/93

    Begasung von Holzschädlingen mit Pflanzenschutzmittel

    Im Zulassungsverfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz prüft die Biologische Bundesanstalt unter anderem, ob das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 a PflSchG; vgl. auch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10.11.1992, BGBl. I S. 1887).
  • OVG Bremen, 07.02.1995 - 1 BA 19/94

    Schutz bedrohter Pflanzenarten; Schutz bedrohter Tierarten; Pflanzenschutzmittel;

    Die aufgrund dieser Ermächtigung ergangene Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10.11.1992 (BGBl. I, S. 1887), zuletzt geändert am 25.07.1994 (BGBl. I., S. 1689), untersagt in diesem Sinne die Anwendung etlicher Pflanzenschutzmittel in Wasserschutzgebieten; das Verbot kann von der zuständigen Behörde auf Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen ausgedehnt werden (§ 3 Abs. 2 und 3 Verordnung).
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