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   BGBl. I 1993 S. 820   

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BGBl. I 1993 S. 820 (https://dejure.org/1993,21881)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 12.06.1993, Seite 820
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 218a Abs. 1, § 219 StGB, § 24b SGB V, §§ 200f, 200g RVO i.d.F. des Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetzes, Artikel 15 Nr. 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, Artikel 4 des 5. StrRG)
  • vom 03.06.1993
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach

    In dieser gesetzlichen Neufassung ist die früher in § 218 a Abs. 2 und Abs. 3 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I 1398) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBl. I 820) enthaltene eigenständige Regelung der sogenannten embryopathischen Indikation entfallen; damit sollte klargestellt werden, daß eine Behinderung des Kindes als solche niemals zu einer Minderung des Lebensschutzes führen kann (BT-Drs. 13/1850, S. 26), vielmehr entscheidend für die Zulässigkeit einer Abtreibung stets nur sein kann, ob das Austragen des Kindes zu unzumutbaren Belastungen für die gesundheitliche Situation der Mutter führt, denen anders als durch einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann.
  • BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Abbruch einer

    Denn ein Abbruch der Schwangerschaft sei nach der seinerzeit maßgeblichen Rechtslage (§ 218a Abs. 2 und 3 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992, BGBl. I 1398, i.V.m. mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993, BGBl. I 820) auch dann nicht zulässig gewesen, wenn die Fehlbildungen bei der Tochter S. frühzeitig erkannt worden wären.

    a) Das Berufungsgericht hat für die Prüfung der Rechtfertigung eines gegebenenfalls von der Klägerin zu 1 gewünschten Abbruchs der Schwangerschaft zutreffend die Rechtslage herangezogen, die im Zeitpunkt der den Beklagten vorgeworfenen Versäumnisse maßgeblich war, somit die Regelungen über die sog. medizinische und die embryopathische Indikation gemäß § 218a Abs. 2 und Abs. 3 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I 1398) i. V. m. dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBl. I 820), die seinerzeit folgenden Wortlaut hatten: .

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