Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 1002   

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BGBl. I 1993 S. 1002 (https://dejure.org/1993,26355)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 29.06.1993, Seite 1002
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16 und 18)
  • vom 28.06.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (61)

  • BVerfG, 08.12.2014 - 2 BvR 450/11

    Strafrechtliche Verurteilung wegen Gebrauchens unechter Personaldokumente bei der

    Griechenland ist als Mitglied der Europäischen Union zwar grundsätzlich ein "sicherer Drittstaat" (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG), so dass ein hierüber nach Deutschland Einreisender im Regelfall weder den Schutz des Art. 16a Abs. 1 GG noch die Eigenschaft als "Flüchtling" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention für sich beanspruchen kann, weil derjenige politisch oder aus sonstigen Gründen Verfolgte, der über einen sicheren Drittstaat einreist, in dem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) sichergestellt ist, keines ergänzenden Schutzes durch das deutsche Asylrecht mehr bedarf (vgl. BTDrucks 12/4152, S. 4).

    Die Möglichkeit, Sicherheit in Gestalt von Asyl im Drittstaat zu erlangen, wird dabei bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstellt (vgl. BTDrucks 12/4152, S. 4).

  • BVerfG, 28.04.1994 - 2 BvR 2709/93

    Ablehnung eines Asylantrags - Flughafenverkehr

    Nach Art. 16a Abs. 4 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 16 und 18) vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) wird die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Falle offensichtlich unbegründeter Asylanträge durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn "ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im dargelegten Sinne bestehen (vgl. auch § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ).
  • VG Ansbach, 13.02.2017 - AN 3 S 17.30522

    Anforderungen an ein Offensichtlichkeitsurteil

    Die in § 30 Abs. 3 bis 7 AsylG aufgeführten Voraussetzungen zählen Gruppen unbegründeter Asylanträge auf, bei denen unkooperative, missbräuchliche oder verbotene Verhaltensweisen des Asylbewerbers zur Stützung eines Asylbegehrens festgestellt werden (vgl. BT-Drs. 12/4152, 4; Art, 16 a Abs. 4 GG) und sanktioniert diese wegen subjektiver Vorwerfbarkeit (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
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