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   BGBl. I 1993 S. 1024   

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BGBl. I 1993 S. 1024 (https://dejure.org/1993,23885)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 29.06.1993, Seite 1024
  • Fünfzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 23.06.1993

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 12.03.2015 - 3 C 28.13

    Blaulicht; blaues Rundumlicht; blaues Blinklicht; Blaulichtberechtigung;

    Die Einfügung des einschränkenden Zusatzes "des Rettungsdienstes" in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO geht auf die 15. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1024) zurück.
  • BVerwG, 26.01.2012 - 3 C 1.11

    Einsatzfahrzeug des Rettungsdienstes; Blaulicht; Blaulichtfahrzeug;

    Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber mit der 15. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 1024) in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO ebenfalls die Worte "des Rettungsdienstes" eingefügt hat, dort mit dem ausdrücklichen Ziel, eine nur funktionale Zuordnung des Fahrzeugs zum Rettungsdienst - hier durch die Ausrüstung des Fahrzeugs als Krankenkraftwagen und die Zulassung des Fahrzeugs durch einen Dritten - für eine Blaulichtberechtigung künftig nicht mehr genügen zu lassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2002 - 15 A 583/01

    Keine Anliegerbeiträge für neugestaltete Fußgängerzone in Essen

    So ist das zulässige Gesamtgewicht für zweiachsige Einzelfahrzeuge von 16 Tonnen (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Nr. 1 StVZO i.d.F. der Bekanntmachung vom 6.12.1960 - BGBl. I S. 897 - mit den Änderungen bis zur Verordnung vom 23.4.1965 - BGBl. I S. 344 -, StVZO 1965) auf 18 Tonnen (§ 34 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a StVZO i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.9.1988 - BGBl. I S. 1793 - mit den Änderungen bis zur Verordnung vom 23.6.1993 - BGBl. I S. 1024 -, StVZO 1993) und bei mehr als zweiachsigen von 22 (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Nr. 2 StVZO 1965) auf 25 Tonnen (§ 34 Abs. 5 Nr. 2 Buchst a StVZO 1993) gestiegen, bei Sattelkraftfahrzeugen ist die vormalige Begrenzung auf 38 Tonnen (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c StVZO 1965) in verschiedenen Varianten aufdifferenziert worden, die zum Teil geringer (28 Tonnen) zum Teil höher (44 Tonnen) geworden ist (§ 34 Abs. 6 StVZO 1993).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2000 - 8 A 2698/99

    Ausnahmegenehmigung für Ärztetransporte bei Organtransplantationen

    Namentlich hat der Verordnungsgeber im Zuge der Ergänzung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO um die Worte "des Rettungsdienstes" durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1024) den Begriff in der amtlichen Begründung nicht erläutert, sondern lediglich klargestellt, dass nicht jedes als Krankenkraftwagen eingerichtete Fahrzeug Kennleuchten für blaues Blinklicht führen darf.
  • OVG Berlin, 13.03.2003 - 8 S 330.02

    Fahrtenbuchauflage, Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs, Begriff "Ersatzfahrzeug",

    Die Vorschrift des § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist durch Artikel 1 Nr. 6 der 15. Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 1024) neu eingefügt worden.
  • VG Gelsenkirchen, 05.06.2012 - 14 L 595/12

    Fahrtenbuchauflage; Anhörungsbogen; keine förmliche Zeugenanhörung; verweigerte

    Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nr. 6 der 15. Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 1024) neu eingefügt worden.
  • OVG Bremen, 23.01.2001 - 1 A 361/00

    Blaulicht bei Fahrzeugen des qualifizierten Krankentransports;

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  • VG Gelsenkirchen, 25.02.2014 - 14 K 3751/13

    Anordnung der Führung eines Fahrenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung des

    Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nr. 6 der 15. Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 1024) neu eingefügt worden.
  • VG Aachen, 07.02.2012 - 2 K 1924/10

    Zulässigkeit der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Halter eines

    Zwar wird sich die Anordnung eines Fahrtenbuchs in der Regel auf das "Tatfahrzeug" beziehen, doch ist die Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf ein Ersatzfahrzeug - wie durch die mit der Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I, 1024) eingeführte Vorschrift des § 31 a Satz 2 StVZO klargestellt - zulässig und regelmäßig geboten.
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