Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 1819   

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https://dejure.org/1993,24649
BGBl. I 1993 S. 1819 (https://dejure.org/1993,24649)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 05.11.1993, Seite 1819
  • Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte - 22. BlmSchV)
  • vom 26.10.1993

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.1997 - 25 A 4997/96
    Soweit die Kläger die Anwendung weiterer EG-Richtlinien, die Konzentrationswerte für Luftschadstoffe - wie etwa Schwefeldioxid und Schwebestaub (EG-Richtlinie 80/779) und für Blei (EG-Richtlinie 82/884) - regeln, die in der 23. BImSchV nicht erfaßt sind, sowie der jene Richtlinien umsetzenden Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte - 22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I, S. 1819) für erforderlich halten, ist davon auszugehen, daß die in der 23. BImSchV genannten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Ruß signifikant die durch den Straßenverkehr erzeugte Luftverschmutzung kennzeichnen, so daß zu erwarten ist, daß, wenn keiner der dort genannten Konzentrationswerte überschritten wird, auch keine durch den Straßenverkehr erzeugte gesundheitsgefährdende Luftverschmutzung bezogen auf andere Schadstoffe vorliegt.
  • OVG Saarland, 10.03.1995 - 8 N 5/92

    Abfallentsorgungsplanung; Abfallverwertungsanlage; Ziele der Abfallvermeidung und

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  • VGH Baden-Württemberg, 23.12.1996 - 3 S 356/95

    Straßenplanung - zur Abwägung bei Überschreitung der Lärmgrenzwerte; zum

    Dies beruht insbesondere darauf, daß es für Stickstoffdioxid in § 1 Abs. 6 der 22. BImSchV vom 26.10.1993 (BGBl. I S. 1819) einen normativ festgelegten Grenzwert in Höhe von 200 mg/cbm (98%-Wert der Summenhäufigkeit, berechnet aus den während des Jahres gemessenen Mittelwerten über eine Stunde oder kürzere Zeiträume) gibt, der gemäß § 1 Abs. 2 22. BImSchV zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht überschritten werden darf.
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