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   BGBl. I 1993 S. 2066   

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BGBl. I 1993 S. 2066 (https://dejure.org/1993,20010)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 21.12.1993, Seite 2066
  • Neufassung des Gentechnikgesetzes
  • vom 16.12.1993

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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Braunschweig, 04.05.2009 - 2 B 111/09

    Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde hinsichtlich der mit einer

    Gemäß § 20 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes - GenTG - i. d. F. vom 16.12.1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Art. 1 des G. vom 01.04.2008 (BGBl. I S. 499) kann die zuständige Bundesoberbehörde bis zur Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 23 i. V. m. Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.03.2001 (ABl. L 106 S. 1) das Ruhen einer Genehmigung zum Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen ganz oder teilweise nachträglich anordnen, wenn aufgrund neuer oder zusätzlicher Informationen, die Auswirkungen auf die Risikobewertung haben, oder aufgrund einer Neubewertung der vorliegenden Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der gentechnisch veränderte Organismus eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.
  • VG Karlsruhe, 09.07.2010 - 6 K 1566/10

    Landwirtschaftsrecht, Gentechnikrecht - Beseitigung gentechnisch veränderter

    aa) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG - vom 16.12.1993 <BGBl. I S. 2066>, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 29.07.2009 <BGBl. I S. 2542>) kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gentechnikgesetz, gegen die auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Union) im Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes notwendig sind.
  • VG Hannover, 01.10.2008 - 11 A 4732/07

    Ermessen; Freisetzung; GVO; Inverkehrbringen; Saatgut; Vernichtungsanordnung;

    Anwendbar ist das Gentechnikgesetz in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2930).
  • VG Braunschweig, 23.07.2008 - 2 A 227/07

    Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur

    Mit Bescheid vom 01.06.2007 genehmigte die Beklagte die Freisetzung (Freilandversuch) von gentechnisch verändertem Mais in den Jahren 2007-2011 u.a. an dem Standort Klein-Lüsewitz auf der Grundlage des § 16 GentG (i. d. F. d. Bek. vom 16.12.1993, BGBl. I S. 2066, zul. geänd. d. Art. 1 d. 3. Ges. z. Änd. d. GenTG vom 17.03.2006, BGBl. I S. 534).
  • VG Braunschweig, 23.04.2009 - 2 A 224/07

    Drittanfechtung einer Genehmigung zur Freisetzung von gentechnisch verändertem

    Rechtsgrundlage für die von der Beklagten erteilte Freisetzungsgenehmigung ist § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz) vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der bei Erlass des angegriffenen Bescheides geltenden Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534).
  • VG Braunschweig, 23.04.2009 - 2 A 93/08

    Drittanfechtung einer Genehmigung zur Freisetzung gentechnisch veränderter

    Rechtsgrundlage für die von der Beklagten erteilte Freisetzungsgenehmigung ist § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz) vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der bei Erlass des angegriffenen Bescheides geltenden Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930).
  • VG Köln, 25.01.2007 - 13 K 2858/06

    Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur

    Drittschützenden Charakter in diesem Sinne haben jedenfalls einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt mit Wirkung zum 23. März 2006 geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (3. GenTÄndG) vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) zum Genehmigungsverfahren, wie hier § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG, nach denen eine Freisetzungsgenehmigung zu erteilen ist, wenn u.a. (Nr. 2) gewährleistet ist, dass alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und (Nr. 3) nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind.
  • VG Schleswig, 12.05.2004 - 1 B 28/04

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung zur Übermittlung eines Hinweises auf

    Der Antragsgegner stützt seine Anordnung auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993, BGBl. I S. 2066) i.V.m. § 14 Abs. 5 GenTG.
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