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   BGBl. I 1993 S. 2256   

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BGBl. I 1993 S. 2256 (https://dejure.org/1993,23351)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 28.12.1993, Seite 2256
  • Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung, anderer handwerksrechtlicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes
  • vom 20.12.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (29)

  • BVerwG, 29.08.2001 - 6 C 4.01

    Ausnahmefall; Bäckerhandwerk; großer Befähigungsnachweis; Handwerkskammer;

    § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO ist durch das Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2256) dahin gehend geändert worden, dass die Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach maßgebend sind.

    Aus der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrucks 12/5918, S. 18) geht hervor, dass die Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs und vor allem eines vom Bewerber zu vertretenden Grundes dafür, dass die Meisterprüfung bisher nicht abgelegt worden ist, als zu weitgehend empfunden worden ist.

  • BVerwG, 11.04.1995 - 1 C 34.92

    Bayerischer Rechnungshof - Handwerkskammer - Haushalts- und Wirtschaftsführung -

    Die Bestimmungen sind durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2256) neu gefaßt worden und lauten nunmehr:.

    Diese Systematik sollte auch bei der Novellierung der Handwerksordnung 1993 nicht in Frage gestellt werden, wie sich der Begründung für die Änderung der §§ 105 und 106 HwO durch das Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2256) entnehmen läßt.

    Nach Ausführungen dazu, daß der Handwerkskammer die Verpflichtung obliegt, sich von einer unabhängigen externen Einrichtung prüfen zu lassen, heißt es dort: "Prüfungsrechte der Landesrechnungshöfe bleiben unberührt" (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft vom 1. Dezember 1993, BTDrs 12/6303).

  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 22 BV 12.1722

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister - Konkurrentenverdrängungsklage

    Die Anforderungen in den Meisterprüfungen des Klägers im Jahr 2000 und des Beigeladenen im Jahr 1990 waren nach dem Inhalt der Meisterprüfungsverordnung grundsätzlich dieselben (für die Teile I und II der Meisterprüfung vgl. §§ 2 ff. der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schornsteinfeger-Handwerk - Schornsteinfegermeisterverordnung SchoMstrV - vom 25.6.1984, BGBl I S. 771; für die Teile III und IV der Meisterprüfung vgl. §§ 1 ff. der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 12.12.1972 und Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung u.a. vom 20.12.1993, BGBl I S. 2256/2267 sowie §§ 1 ff. der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18.7.2000, BGBl I S. 1078).

    44 Allein dass die Meisterprüfung seit dem 1. Januar 1994 in selbständigen Teilen und nicht mehr in einer Einheit abgelegt werden muss (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12.12.1972 i.d.F. von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung u.a. vom 20.12.1993, BGBl I S. 2256/2267), erfordert keinen Ausgleich zwischen Bewerbern, die unter der früheren Regelung ihre Meisterprüfung absolviert haben - wie hier dem Beigeladenen -, und Bewerbern mit einer Meisterprüfung aus der Zeit nach 1993 - wie hier dem Kläger.

    Die Anforderungen in den Meisterprüfungen des Klägers im Jahr 2000 und des Beigeladenen im Jahr 1996 waren nach dem Inhalt der Meisterprüfungsverordnung grundsätzlich dieselben (für die Teile I und II der Meisterprüfung vgl. §§ 2 ff. der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schornsteinfeger-Handwerk - Schornsteinfegermeisterverordnung SchoMstrV - vom 25.6.1984, BGBl I S. 771; für die Teile III und IV der Meisterprüfung vgl. §§ 1 ff. der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 12.12.1972 und Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung u.a. vom 20.12.1993, BGBl I S. 2256/2267 sowie §§ 1 ff. der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18.7.2000, BGBl I S. 1078).44 Ein etwaiges Vertrauen von Altbewerbern darauf, dass ihre Prüfungsnote im späteren Berufsleben keine ausschlaggebende Bedeutung (mehr) erlangen werde, ist nicht schützenswert.

  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 25/94

    Widerruf der Zulassung von Leistungserbringern in § 126 Abs. 4 SGB V

    Die Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung der HwO, anderer handwerksrechtlicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes (HwOuaÄndG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 2256) hat dies dahin ergänzt, daß die Eintragung "nach Maßgabe der Anlage D Abschn I zu diesem Gesetz" zu erfolgen hat.

    Für die zulässige Höchstdauer der geforderten Berufserfahrung und die Anrechnung von Zeiten des Fachschulbesuchs trifft die Regelung Vorschriften, die durch das Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 2256) geändert wurden.

  • BVerwG, 26.04.1994 - 1 C 17.92

    Handwerk - Zweigstelle - Betriebsleiter - Handwerksrolle - Eigenständigkeit -

    Namentlich handelt es sich bei der nach § 11 der Handwerksordnung - HwO - i. d. F. vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256), ergangenen Mitteilung über die beabsichtigte Eintragung der Klägerin in die Handwerksrolle um einen Verwaltungsakt, gegen den sich der betroffene Gewerbetreibende mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage wenden kann (Urteil vom 22. Februar 1994 - BVerwG 1 C 2.92 - GewArch 1994, 248 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1995 - 23 A 3460/94

    Gewerberecht: Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach §

    Das Überschreiten der Altersgrenze von ca. 48 bis 50 Jahren stellt im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO in der Fassung des Gesetzes vom 20.11.1993 (BGBl I S 2256) regelmäßig einen eigenständigen Grund für die Annahme eines Ausnahmefalles dar.

    Entgegen der Auffassung des VG liegt im Fall des Klägers ein Ausnahmefall i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung , anderer handwerksrechtlicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2256), die für das vorliegende Verpflichtungsbegehren, wie zutreffend auch das VG angenommen hat, maßgebend ist, vor.

    Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 8 HwO (BT-Drucks. 12/5918, S. 18) soll die Frage, ob ein Ausnahmefall anzunehmen ist, weiterhin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sein.

  • BVerwG, 10.08.2000 - 1 B 35.00

    Innungsbezirk; Deckungsgleichheit mit kreisfreier Stadt oder Landkreis, Ausnahmen

    Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2256) hat sich der Innungsbezirk mindestens mit dem Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu decken.

    Die Vorschrift will der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu der früheren Fassung des § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO "Rechnung tragen" (BTDrucks 12/5918 S. 23), die vorschrieb, dass sich der Innungsbezirk in der Regel mit dem Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises decken sollte.

  • BSG, 15.06.2000 - B 12 RJ 4/99 R

    Versicherungspflicht des Gesellschafters und handwerklichen Betriebsleiters einer

    Denn in die Handwerksrolle eingetragen werden nach § 6 HwO idF des Art. 1 Nr. 5 Buchst a des Gesetzes zur Änderung der HwO und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 2256) nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zur HwO bei juristischen Personen außer Angaben zur juristischen Person und deren gesetzlichem Vertreter nur die persönlichen Daten des Betriebsleiters und die für ihn in Betracht kommenden Angaben zur Eintragung in die Handwerksrolle (Anlage D Abschnitt I Nr. 2d iVm Nr. 1 Buchst e).
  • BVerwG, 22.11.1994 - 1 C 22.93

    Handwerkskammer - Handwerksrolle - Juristische Person - Antrag auf Eintragung -

    Dabei ist die Handwerksordnung in der geänderten Fassung vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2256) anzuwenden.

    Hierdurch hat sich an den vom Betriebsleiter einer juristischen Person zu erfüllenden Anforderungen nichts geändert, da der Gesetzgeber grundsätzlich am großen Befähigungsnachweis festgehalten hat (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BTDrucks 12/5918, S. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95

    Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer: Wahlprüfung - gerichtliche

    Auf den Rechtsstreit ist die Handwerksordnung in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2256) anzuwenden.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1998 - 14 S 2698/97

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Befähigungsnachweises für das Handwerk

  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 2.92

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 2506/97

    Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer und des

  • BVerwG, 20.12.1995 - 1 B 156.95

    Leistungsfähigkeit - Kreisfreie Stadt - Landkreis

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 2122/95

    Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer und des

  • BVerfG, 13.11.2000 - 1 BvL 33/97

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der HwO über

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 6 S 7/09

    Soweit HwO § 28 die Befugnis der Handwerkskammer eröffnet, Daten an Dritte zu

  • BVerwG, 08.02.1995 - 1 B 6.94

    Maßgebender Beurteilungszeitpunkt bei der gerichtlichen Beurteilung der

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 14 S 271/94

    Fleischabteilung im Lebensmittelmarkt als handwerklicher Nebenbetrieb; Abgrenzung

  • VG Hannover, 16.03.2011 - 11 A 6258/08

    Erweiterung eines Innungsbezirks

  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 22 BV 12.1729

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister; Konkurrentenverdrängungsklage;

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1994 - 14 S 177/93

    Meisterprüfung: Gebräuchlichkeit einer Prüfungsarbeit; hier: Schieferdeckung

  • OVG Niedersachsen, 30.08.1994 - 8 L 1990/94

    Betriebsleiterfunktion; Arbeitseinsatz; Vergütung; Ausgewogenes Verhältnis;

  • VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.3255

    Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger;

  • OVG Niedersachsen, 18.07.1994 - 8 L 1286/94

    Eintragung in die Meisterrolle; Ausnahmefall; Antragsteller; Meisterprüfung;

  • VG Stuttgart, 06.12.2002 - 4 K 2426/02

    Ausnahmebewilligung gem HwO § 8; Nichtbestehen der Meisterprüfung

  • OVG Niedersachsen, 21.04.1997 - 8 L 1490/96

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschaftsvertrag; Fachlich-technisches

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 14 S 1394/93

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung einer

  • BVerwG, 14.06.1995 - 1 B 179.94

    Soll Vorschriften - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundsätzliche

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