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   BGBl. I 1993 S. 278   

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BGBl. I 1993 S. 278 (https://dejure.org/1993,25456)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 12.03.1993, Seite 278
  • Fünfte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
  • vom 26.02.1993

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 18.93

    Militärische Tiefflüge der Bundeswehr und der NATO-Truppen - Festlegung von

    Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört auch die Luftverkehrsordnung vom 10. August 1963 (BGBl. I S. 652) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 1993 (BGBl. I S. 278 ).
  • BAG, 20.02.2008 - 4 AZR 53/07

    Eingruppierung eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten

    Der Beruf des Krankengymnasten und dessen Ausübung war bis zum 31. Mai 1994 im Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und Medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Art. 14 der 5. Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), geregelt.
  • BAG, 26.08.1998 - 5 AZR 15/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

    Er verweist auf das zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses geltende Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz) vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 1993, BGBl. I S. 278).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2008 - L 2 KN 26/05

    Krankenversicherung

    Nach den entsprechenden Empfehlungen (in der Fassung vom 17.01.2005 und 06.12.2007) werden Personen, die auf Grund einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im BGBl Teil III, 2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung (zuletzt geändert gem. Art. 14 der Verordnung vom 26.02.1993, BGBl I S. 278), die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur", "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" führen dürfen, nicht als zulassungsfähige Berufsgruppen angesehen (VI 1.2.3. der Empfehlungen).
  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 41.94

    Pflanzenschutzrecht: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Begasung von

    Mithin richtet sich die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl I S. 1782, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 1994, BGBl I S. 2557); auch die heranzuziehenden Vorschriften des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 <BGBl I S. 1703>, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. August 1994 <BGBl I S. 1963>) sowie des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG - vom 15. September 1986 <BGBl I S. 1505>, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Februar 1993 <BGBl I S. 278>) sowie der hierauf gründenden Verordnungen sind jeweils in ihrer gültigen Fassung zugrunde zu legen.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.1995 - 9 S 1712/94

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister

    Soweit der Kläger schließlich eine neue entscheidungserhebliche Tatsache darin sehen will, daß er spätestens Anfang 1993 seine "Bewährung" durch Absolvierung der vorgeschriebenen Praktika und eine Lebensführung ohne neue Straftaten dargetan habe, verkennt er weiterhin, daß er die Erlaubnisvoraussetzung des Bestehens einer staatlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2, § 9 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21.12.1958, BGBl. I S. 985, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.2.1993, BGBl. I S. 278, - Masseurgesetz -), die gemäß §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 APO eine schriftliche Prüfungszulassung erfordert, bis heute nicht erfüllt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2000 - 9 S 1599/99

    Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes - Physiotherapeut aus Polen

    Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21.12.1958 - MBKG 1958 - i.d.F. vom 26.02.1993 (BGBl. I S. 278) konnte die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Krankengymnast" auch Personen erteilt werden, die eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene gleichwertige Ausbildung nachwiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.1993 - 9 S 2526/91

    Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des MTAG § 4; hier: ungarische

    Anspruchsgrundlage ist das Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 8.9.1971 (BGBl. I S. 1515, zuletzt geändert gem. Art. 15 der Verordnung vom 26.2.1993, BGBl. I S. 278) - MTA-G - das neue MTA-Gesetz vom 2.8.1993 (BGBl. I S. 1402) tritt (mit Ausnahme einer sofort wirksamen Verordnungsermächtigung) erst am 1.1.1994 in Kraft.
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