Gesetzgebung
BGBl. I 1993 S. 311 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 19.03.1993, Seite 311
- Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
- vom 12.03.1993
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999
Nimmt die Bundesregierung die deutschen Mitgliedschaftsrechte in den europäischen Organen wahr, so wirkt der Bundestag integrationsbegleitend nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 2 und 3 GG und des zu seiner Ausführung erlassenen Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl I S. 311) an der Willensbildung des Bundes in diesen Angelegenheiten mit. - OVG Berlin, 09.07.1998 - 2 S 9.97
Gentechnik: Vereinfachtes Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch …
Wäre dies möglich, könnten auch die umfangreichen Mitwirkungsrechte auf nationaler Ebene, die - insbesondere, wenn das Verwaltungsverfahren in den Ländern betroffen ist - im Vorfeld des Erlasses von Verordnungen oder Richtlinien der EG gemäß Art. 23 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311) und § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313) vorgesehenen sind, im Gewande einer Entscheidung der Kommission über einen mitgliedstaatlichen Antrag mit abstrakt-generellem Regelungsinhalt überwunden werden.