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   BGBl. I 1993 S. 311   

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BGBl. I 1993 S. 311 (https://dejure.org/1993,22948)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 19.03.1993, Seite 311
  • Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
  • vom 12.03.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

    Nimmt die Bundesregierung die deutschen Mitgliedschaftsrechte in den europäischen Organen wahr, so wirkt der Bundestag integrationsbegleitend nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 2 und 3 GG und des zu seiner Ausführung erlassenen Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl I S. 311) an der Willensbildung des Bundes in diesen Angelegenheiten mit.
  • OVG Berlin, 09.07.1998 - 2 S 9.97

    Gentechnik: Vereinfachtes Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch

    Wäre dies möglich, könnten auch die umfangreichen Mitwirkungsrechte auf nationaler Ebene, die - insbesondere, wenn das Verwaltungsverfahren in den Ländern betroffen ist - im Vorfeld des Erlasses von Verordnungen oder Richtlinien der EG gemäß Art. 23 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311) und § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313) vorgesehenen sind, im Gewande einer Entscheidung der Kommission über einen mitgliedstaatlichen Antrag mit abstrakt-generellem Regelungsinhalt überwunden werden.
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